Sie haben eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Deutschen Umwelthilfe e.V. wegen Verstoßes gegen die Pkw-EnVKV erhalten und sollen nun binnen kurzer Frist eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung unterschreiben ? Oder Sie haben in der Vergangenheit bereits gegenüber der Deutschen Umwelthilfe e.V. ohne fachanwaltliche Unterstützung eine strafbewehrte Unterwerfungserklärung abgegeben und haben nun dagegen verstoßen und sehen sich einer hohen Vertragsstrafenforderung der Deutschen Umwelthilfe e.V. ausgesetzt ?
Dann gilt: Ruhe bewahren, nichts voreilig unterschreiben und sich umgehend an einen erfahrenen Fachanwalt wenden, der sich mit den Abmahnungen der Deutschen Umwelthilfe e.V. und deren Fallstricken auskennt.
Mir liegen mehrere Abmahnungen der Deutschen Umwelthilfe e.V. gegenüber Autohäusern vor, in welchen u.a. die Abgabe einer „Unterlassungserklärung mit Vertrafgsstrafeversprechen“ gefordert wird.
Nach der Pkw-EnVKV müssen Hersteller und Händler, die für neue Personenkraftwagen werben, unter anderem sicherstellen, dass Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen dem Empfänger des Werbematerials automatisch in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem erstmalig Angaben zur Motorisierung, zum Beispiel zu Motorleistung, Hubraum oder Beschleunigung, auf der Internetseite angezeigt werden.
Auch wenn Sie gegen die Pkw-EnVKV verstoßen haben, sollten Sie keinesfalls die von der Deutschen Umwelthilfe e.V. vorgelegte strafbewehrte Unterwerfungserklärung unterschreiben.
In den mir vorliegenden Abmahnungen schlägt die Deutschen Umwelthilfe e.V. in der der Abmahnung jeweils beiliegenden vorformulierten strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung die Formulierung vor, der Deutschen Umwelthilfe e.V. „für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung“ eine „Konventionalstrafe in Höhe von 7.500,00 €“ zu zahlen.
Diese Formulierung i.V.m. mit der hohen konkreten Vertragsstrafe ist potentiell „ruinös“ und sollte unbedingt fachanwaltlich zu Ihren Gunsten modifiziert werden, zumal eine feste Vertragsstrafe, die von einem Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes versprochen ist, nicht auf Grund der Vorschriften des § 343 des Bürgerlichen Gesetzbuchs herabgesetzt werden kann (§ 348 HGB). Um nicht gegen eine abgegebene oder abzugebende strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung zu verstoßen bestehen nach der Rechtsprechung je nach konkretem Sachverhalt umfangreiche Beseitigungspflichten (nicht nur die Abänderung beispielsweise eines beanstandeten Angebotes und kerngleicher Angebote, sondern weitere Maßnahmen), so dass Sie insoweit unbedingt vor Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung fachanwaltiche Expertise in Anspruch nehmen sollten. Damit schaffen Sie Waffengleichheit und agieren auf Augenhöhe mit der Gegenseite. In einem mir vorliegenden Fall hatte ein Autohaus ohne anwaltliche Beratung in gutem Glauben zukünfitg nicht dagegen zu verstoßen eine von der Deutschen Umwelthilfe e.V. vorformulierte strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung unterschrieben, in welcher vereinbart war, der Deutschen Umwelthilfe e.V. „für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung“ eine „Konventionalstrafe in Höhe von 7.500,00 €“ zu zahlen. Das Autohaus hat dann dagegen verstoßen und wurde erneut abgemahnt und sah sich einer sehr erheblichen Vertragsstrafenforderung ausgesetzt. Zudem wurde eine weitere strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung für die Zukunft gefordert. Nun sollte „für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung“ eine „Konventionalstrafe in Höhe von 10.000,00 €“ gezahlt werden. Letztlich konnte in dem Fall dann von mir eine deutlich geringere Vertragsstrafenzahlung als gefordert erreicht werden und auch eine Modifizierung der abzugebenden Unterlassungserklärung vorgenommen werden. Dennoch hätte der Sachverhalt noch deutlich vorteilhafter für das Autohaus ausgehen können, wenn dieses von Anfang an fachanwaltlichen Rat herangezogen hätte.
Die richtige auf Ihren Fall maßgeschneiderte Unterlassungsverpflichtungserklärung sowie die Umsetzung aller notwendigen Maßnahmen um nicht dagegen zu verstoßen ist also wesentlich dafür, bei etwaigen Verstößen nicht möglicherweise uferlosen und potentiell ruinösen Vertragsstrafeforderungen ausgesetzt zu sein. Hier sollten Sie wie dargelegt unbedingt fachanwaltlichen Expertise in Anspruch nehmen. Dies zahlt sich im Zweifel in jedem Fall für Sie aus.
Wird im Falle eines Rechtsverstoßes keine oder keine ausreichende Unterlassungserklärung abgegeben droht ein gerichtliches Verfahren der einstweiligen Verfügung mit einem Kostenrisiko von regelmäßig mehreren tausend Euro. Es kommt immer auf den konkreten Einzelfall an. Auch wenn die Deutsche Umwelthilfe e.V. nur relativ geringe pauschalierte Abmahnkosten geltend machen kann, beträgt der tatsächliche Unterlassungsstreitwert bei Verstößen gegen § 5 Pkw-EnVKV nach gerichtlichen Entscheidungen € 30.000,00. Bei einem Streitwert von € 30.000,00 besteht ein Prozesskostenrisiko von mindestens ca. € 6.400,00 schon für die erste Klageinstanz und/oder ein Verfahren der einstweiligen Verfügung. Daher sollten Sie nach Möglichkeit ein solches mit fachanwaltlicher Beratung abwenden aber sich außergerichtlich auch nur soweit wie unbedingt notwendig gegenüber der Deutschen Umwelthilfe strafbewehrt verpflichten. Es kommt auf den konkreten Einzelfall an. Daher sind die konkreten Umstände „Ihres“ Falles so wichtig und sollte nie ohne fachanwaltliche Prüfung eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben werden.
Übersenden Sie uns gern vorab direkt unverbindlich die Abmahnung die Sie erhalten haben per Telefax an 0641/68681161 oder E-Mail an jaeschke@ipjaeschke.de. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen.
Wenn Sie eine Abmahnung im Wettbewerbsrecht erhalten haben empfehlen wir allgemein zusammenfassend zunächst Folgendes:
NICHTS VOREILIG UNTERSCHREIBEN UND ZUNÄCHST KEINE ZAHLUNGEN LEISTEN
Wenn Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten haben, sollten Sie diese ernst nehmen, aber keinesfalls voreilig eine beigefügte vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreiben. Selbst wenn – was zu prüfen ist – grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch gegen Sie bestehen sollte, reichen von der Gegenseite zur Verfügung gestellte Vorschläge von Unterlassungsverpflichtungserklärungen oft über das hinaus, wozu Sie sich tatsächlich von Rechts wegen verpflichten müssten. Anstatt konkreter hoher Vertragsstrafeversprechen in einer solchen Erklärung sollte beispielsweise in aller Regel allenfalls eine modifizierte Unterlassungserklärung nach sog. neuem Hamburger Brauch abgegeben werden. Damit verpflichten Sie sich gerade so weit wie nötig und erkennen damit keinerlei Kostenerstattungsansprüche an. Wenn Sie ohne Verpflichtung dazu dennoch eine weitergehende Erklärung unterschreiben, schließen Sie einen wirksamen Vertrag mit der Gegenseite, der Sie faktisch dauerhaft bindet und von dem Sie sich nur in sehr seltenen Ausnahmefällen wieder lösen können. Wenn Sie im Falle des Falles nicht allen Beseitigungspflichten nachkommen und nicht alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, werden Sie gegen eine abgegebene oder abzugebende strafbewehrte Unterlassungsverpfichtung verstoßen, können erneut kostenpfichtig abgemahnt werden, müssten ggf. eine oder mehrere regelmäßig hohe Vertragsstrafen zahlen und müssten eine weitere strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung mit nochmals erhöhtem Vertragsstrafeversprechen für die Zukunft abgeben. Dies lässt sich regelmäßig mit Hilfe fachanwaltlicher Expertise verhindern.
FRISTEN EINHALTEN
In wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen werden regelmäßig kurze Fristen von wenigen Tagen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung gesetzt.
Trotz der Kürze der Zeit sollten Sie diese Frist unbedingt einhalten und sich vor Fristablauf anwaltlich beraten lassen, um genügend Zeit zu haben zu entscheiden, wie Sie weiter vorgehen wollen.
Wenn ein Unterlassungsanspruch gegen Sie besteht muss die Gegenseite nach Fristablauf kein langwieriges Unterlassungsklageverfahren einleiten, sondern kann eine sog. einstweilige Unterlassungsverfügung (§ 12 Abs. 2 UWG) gegen Sie beantragen. Ein solches gerichtliches Eilverfahren kann innerhalb weniger Tage zum Erlass einer Unterlassungsverfügung gegen Sie führen, also auch ohne vorherige mündliche Verhandlung.
Bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen ist also keine Zeit zu verlieren und in geeigneten Fällen sind Gegenmaßnahmen zu ergreifen, um den Erlass einer Eilverfügung nach Möglichkeit zu verhindern.
FACHANWALTLICH BERATEN LASSEN
Geben Sie nach alldem strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärungen nie ohne fachanwaltliche passende Modifizierung ab und stellen Sie vor Abgabe sicher, dass Sie allen Beseitigungspflichten und zu ergreifenenden Maßnahmen in Bezug auf „alte“ Angebote nachkommen und zusätzlich auch die Vorgaben der Pkw-EnVKV u.a. in Ihrer Onlinewerbung und Offlinewerbung zukünftig überall peinlichst genau einhalten. Ansonsten besteht wie erörtert die Gefahr, dass Sie eine oder mehrere Vertragsstrafen an die Deutsche Umwelthilfe e.V. zahlen müssten und/oder erneut abgemahnt werden und dann eine erneute strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung diesmal mit erhöhter konkreter Vertragsstrafe für die Zukunft abgeben müssten, worauf nicht deutlich und oft genug hingewiesen werden kann.
Die hier gegebenen allgemeinen Hinweise können die anwaltliche Beratung im konkreten Einzelfall nie ersetzen. Wenden Sie sich im konkreten Fall gern an Herrn Rechtsanwalt Dr. Jaeschke um das konkrete Vorgehen in Ihrem Fall zu besprechen.
FAZIT
Lassen Sie also die Abmahnung die Sie erhalten haben immer fachanwaltlich überprüfen, damit Sie sich nicht unnötig oder nicht unnötig weit verpflichten und nicht gegen eine abgegebene oder abzugebende strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung verstoßen.