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Kündigung von Internet-System-Vereinbarung mit der WN Online-Service GmbH & Co. KG ? – keine freie Kündigung aussprechen, Fachanwalt Ihren Fall prüfen lassen

Ich berate regelmäßig Mandanten, die bei der WN Online-Service GmbH & Co. KG eine Internet-System-Vereinbarung unterschrieben haben.

Die Kunden der WN Online-Service GmbH & Co. KG die sich an mich wenden, hätten die Internet-System-Vereinbarung im Nachhinein aus den verschiedensten Gründen lieber nicht abgeschlossen und fragen sich nun, wie sie sich am besten von dem Vertrag lösen können.

Die mir vorliegenden Vereinbarungen sind zum Teil mit „Vereinbarung über die Erstellung eines Internetauftrittes zwischen der WN Online-Service GmbH & Co. KG und folgendem Partnerunternehmen“ und zum Teil mit „Vereinbarung zwischen der WN Online-Service GmbH & Co. KG und folgender Firma“ überschrieben.

In den mir vorliegenden Vereinbarungen wird dann in Bezug auf den „Internetauftritt“ unterschieden in „Premium“ und „Premium Plus“. Der konkrete „Systemumfang“ hängt dann von der jeweiligen Vereinbarung ab. In den mir vorliegenden „Vereinbarungen“ können dann zum Teil „Zusatzleistungen“ wie „WN OnlineMarketing Club“, „Marketingpaket“ oder „Unternehmensvideo“ angekreuzt/vereinbart werden. In einem mir vorliegenden Fall wurde zum Beispiel für einen Internetauftritt „Premium Plus“ mit den „Zusatzleistungen“ „WN OnlineMarketing Club“ und „Marketing Paket“ ein monatlicher Gesamtpreis von € 320,00 zzgl. MwSt. vereinbart. Zusätzlich wurden „Anschlusskosten“ in Höhe von einmalig € 199,00 zzgl. MwSt. vereinbart. Insgesamt wurden damit bei einer Laufzeit von 48 Monaten also € 15.559,00 laut „Vereinbarung“ dafür fällig, dass WN Online-Service dem „Partnerunternehmen“ den vereinbarten „Systemumfang zur Nutzung zur Verfügung“ stellt. In einem anderen mir vorliegenden Fall wurde zum Beispiel für die „vereinbarte Leistung“ „Webpaket Premium Plus“ mit „Unternehmensvideo“ ein monatlicher Gesamtpreis von € 299,00 zzgl. MwSt. vereinbart. Zusätzlich wurden „Anschlusskosten“ in Höhe von einmalig € 199,00 zzgl. MwSt. vereinbart. Insgesamt wurden damit bei einer Laufzeit von 48 Monaten also € 14.551,00 laut „Vereinbarung“ dafür fällig, dass WN Online-Service dem „Partnerunternehmen“ den vereinbarten „Systemumfang zur Nutzung zur Verfügung“ stellt. In einem weiteren mir vorliegenden WN Online Fall wurde für die „vereinbarte Leistung“ „Webpaket Premium Plus“ mit „Unternehmensvideo“ ein monatlicher Gesamtpreis von € 378,00 zzgl. MwSt. vereinbart. Zusätzlich wurden „Anschlusskosten“ in Höhe von einmalig € 199,00 zzgl. MwSt. vereinbart. Insgesamt wurden damit bei einer Laufzeit von 48 Monaten also € 18.343,00 laut „Vereinbarung“ dafür fällig, dass WN Online-Service dem „Partnerunternehmen“ den vereinbarten „Systemumfang zur Nutzung zur Verfügung“ stellt.

Erhöhen können sich die monatlichen Kosten, wenn weitere „Vereinbarungen“ mit  WN Online-Service geschlossen werden.

Ein Streitpunkt in einigen der mir vorliegenden Fälle ist, dass während der 48-monatigen Laufzeit ein „Mitarbeiter“/“Abschlussbevollmächtigter“ die „Partner“ besucht und es dann im Zuge dessen zum Abschluss einer weiteren „Vereinbarung“ kommt, mit welcher nach dem Wortlaut dieser „Vereinbarungen“ der „Systemumfang“ erweitert wird, etwa für eine SSL Verschlüsselung der Webseite (in den mir vorliegenden Fällen oft als „SSL Basic“ bezeichnet). In einem mir vorliegenden Fall erhöhte sich im Zuge dessen das vertragliche Entgelt um monatlich € 19,00 zzgl. MwSt. In den mir vorliegenden neuen Vereinbarungen heisst es dann zudem u.a.

„Die Partnerunternehmen schließen hiermit eine Vereinbarung, welche einvernehmlich an die Stelle der zu oben genannter Vertragsnummer zuletzt abgeschlossenen Vereinbarung (in Folge: „Altvertrag“) tritt. …Der Leistungs- und Systemumfang der Vereinbarung entspricht jenem des „Altvertrages“ mit oben genannten inhaltlichen Erweiterungen. Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des „Altvertrages“, … Laufzeitbeginn ist das Datum der Unterzeichnung dieser neuen Vereinbarung. Mit Unterzeichnung tritt der „Altvertrag“ außer Kraft. …“  (Hervorhebung nicht im Original, Anm.).

In einem mir vorliegenden Fall bedeutete dies nach dem Wortlaut der neuen Vereinbarung einen neuen Laufzeitbeginn ab Unterschrift der neuen Vereinbarung bei einer Laufzeit von neuen 48 Monaten, wobei sich das vertragliche Entgelt von monatlich € 299,00 zzgl. MwSt. im Zuge der neuen Vereinbarung um monatlich € 19,00 zzgl. MwSt. erhöhte, mithin wären aufgrund der neuen Vereinbarung € 15.264,00 (48 x (299+19)) zu zahlen gewesen.

In diesem Fall konnte dann indes ein für den „Partner“ bzw. meinen Mandanten ein sehr moderater und wirtschaftlich für meinen Mandanten sehr sinnvoller Vergleich geschlossen werden.

Bei der Beurteilung solcher Internet-System-Verträge und darauf aufbauenden zusätzlichen „Vereinbarungen“ kommt es immer auf den konkreten Einzelfall an. In vielen Fällen lässt sich indes mit versierter fachanwaltlicher Hilfe ein für den „Partner“ moderater und wirtschaftlich sinnvoller Vergleich schließen.

Wenn Sie eine Internet-System-Vereinbarung mit WN Online-Service abgeschlossen haben und sich davon lösen wollen, wenden Sie sich umgehend an einen Fachanwalt der sich mit den WN Online-Service Internet-System-Vereinbarungen und deren rechtlicher Einordnung auskennt und kündigen Sie nicht einfach selbst den Vertrag.

Eine „Internet-System-Vereinbarung“ ist ein sog. Werkvertrag (BGH, Urteil vom 22.03.2018, Az.: VII ZR 71/17, Rn. 11) und als solcher zwar grundsätzlich jederzeit kündbar, auch wenn vertraglich eine längere Laufzeit vereinbart wurde (BGH, Urteil vom 27.01.2011 – Az.: VII ZR 133/10). Kündigen Sie den Vertrag aber, so steht WN Online-Service jedoch hinsichtlich der restlichen Laufzeit im Zweifel ein Ausgleichsanspruch zu. Die Höhe ergibt sich aus der Differenz zwischen der vereinbarten Vergütung und den ersparten Aufwendungen für die nicht erbrachten Leistungen, so der Bundesgerichthof (BGH, Urteil vom 27.01.2011 – Az.: VII ZR 133/10, Rn. 14).

Darum sollten Sie Ihre WN Online-Service Internet-System-Vereinbarung nicht einfach ungeprüft ohne Rechtsanwalt „kündigen“ wenn Sie sich davon lösen möchten,  sondern anwaltlich prüfen lassen, ob und wie Sie deutlich günstiger aus dem Vertrag kommen.

Jeder Fall ist einzeln rechtlich zu beurteilen, d.h. es kommt auf Ihren konkreten Einzelfall an.

Schaffen Sie Waffengleichheit und beauftragen Sie zeitnah einen Fachanwalt der sich mit den WN Online-Service Internet-System-Vereinbarungen auskennt und in deren rechtlicher Beurteilung erfahren ist, mit der Prüfung Ihres Falles. So lassen sich nach meiner anwaltlichen Erfahrung mit mehreren WN Online-Service Fällen regelmäßig für Betroffene insgesamt, d.h. einschliesslich des anwaltlichen Honorars, wirtschaftllich sehr sinnvolle Lösungen erzielen.

Im Einzelnen ist zum Beispiel anwaltlich zu prüfen, ob ein Widerruf, eine Anfechtung oder eine Kündigung aus wichtigem Grund oder ein Aufhebungsvertrag in Betracht kommen. Daher ist die Einbeziehung der konkreten Umstände „Ihres“ Falles so wichtig.  Hier zahlt sich anwaltliche Erfahrung regelmäßig für Sie aus.

Haben Sie schon eine freie Kündigung ausgesprochen ?

Wenn Sie schon eine freie Kündigung ausgesprochen haben und nun ein Vergütungsanspruch von WN Online-Service in beträchtlicher Höhe im Raum steht, ist die Ausgangsposition zwar ggf. schlechter, aber gerade dann ist fachanwaltlicher Expertenrat notwendig. Dann gilt es zu versuchen, die Kündigungsvergütung im konkreten Einzelfall für den Kündigenden auf ein moderates Maß herabzusenken, was in den von mir betreuten Fällen auch gelungen ist.

Kompetente und schnelle Hilfe vom Fachanwalt.

Für den Erstkontakt fallen für Sie bei uns keine Kosten an.

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