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Euroweb Internet-System-Vereinbarung kündigen ? So sollten Sie vorgehen

Immer wieder habe ich Mandanten, die bei der Euroweb Deutschland GmbH eine „Internet-System-Vereinbarung“ als sog. „Partner“ mit „Leistungsumfang (Webpaket): EW Premium“ unterschrieben haben. Wie dem Handelsregister zu entnehmen ist wurde die Euroweb Deutschland GmbH am 27.04.2018 mit der Euroweb Internet GmbH verschmolzen.

In den mir vorliegenden Fällen der Euroweb Deutschland GmbH ist es dann so, dass um das Beispiel eines Falles aufzugreifen ein monatlicher Betrag von 250,00 € netto, also zzgl. MwSt. vereinbart wird – bei einer Laufzeit von 48 Monaten. Hinzu kommen Anschlusskosten in Höhe von 199,00 € zzgl. MwSt. – macht also insgesamt 12.199,00 € netto für das „Webpaket“.

Wenn „Partner“ der Euroweb Deutschland GmbH dann nochmal in sich gehen und die Unterzeichnung der Internet-System-Vereinbarung im Nachhinein bereuen, und den Vertrag dann schriftlich einfach ohne Anwalt „kündigen“, ist das ein ggf. teurer Fehler.

Wenn Sie eine Euroweb Internet-System-Vereinbarung abgeschlossen haben und sich davon lösen wollen, wenden Sie sich umgehend an einen Fachanwalt der sich mit den Euroweb Internet-System-Vereinbarungen und der rechtlichen Einordnung dieser auskennt. Eine „Internet-System-Vereinbarung“ ist als Werkvertrag zwar grundsätzlich jederzeit kündbar, auch wenn vertraglich eine längere Laufzeit vereinbart wurde (BGH, Urt. v. 27.01.2011 – Az.: VII ZR 133/10; LG Düsseldorf, Urteil vom 03.06.2016, Az.: 22 S 469/15, NJOZ 2016, 1450). Kündigen Sie den Vertrag aber, so steht Euroweb jedoch hinsichtlich der restlichen Laufzeit im Zweifel ein Ausgleichsanspruch zu, vgl. § 649 S. 2 BGB. Die Höhe ergibt sich aus der Differenz zwischen der vereinbarten Vergütung und den ersparten Aufwendungen für die nicht erbrachten Leistungen, so der Bundesgerichthof (BGH, Urt. v. 27.01.2011 – Az.: VII ZR 133/10, Rn. 14).

Auch durch § 648 S. 3 BGB ist nicht gewährleistet, dass Sie im Falle einer freien Kündigung nur 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zahlen müssen.

Darum sollten Sie Ihre Euroweb Internet-System-Vereinbarung nicht einfach ungeprüft ohne Rechtsanwalt „kündigen“,  sondern anwaltlich prüfen lassen, wie Sie deutlich günstiger aus dem Vertrag kommen.

Jeder Fall ist einzeln rechtlich zu beurteilen, d.h. es kommt auf Ihren konkreten Einzelfall an. Schaffen Sie Waffengleichheit und beauftragen Sie zeitnah einen Fachanwalt der sich mit den Euroweb Internet-System-Vereinbarungen auskennt und in deren rechtlicher Beurteilung erfahren ist, mit der Prüfung Ihres Falles. So lassen sich nach meiner Erfahrung mit zahlreichen Euroweb Fällen regelmäßig für Betroffene insgesamt, d.h. einschliesslich des anwaltlichen Honorars, wirtschaftllich sehr sinnvolle Lösungen erzielen.

Im Einzelnen ist zum Beispiel anwaltlich zu prüfen, ob ein Widerruf, eine Anfechtung oder eine Kündigung aus wichtigem Grund oder ein Aufhebungsvertrag in Betracht kommen. Daher ist die Einbeziehung der konkreten Umstände „Ihres“ Falles so wichtig.  Hier zahlt sich anwaltliche Erfahrung regelmäßig für Sie aus. Haben Sie schon eine freie Kündigung ausgesprochen ?   Wenn Sie schon eine freie Kündigung ausgesprochen haben und Euroweb nun einen Vergütungsanspruch nach § 648 Satz 2 BGB in beträchtlicher Höhe geltend macht, ist die Ausgangsposition zwar ggf. schlechter, aber gerade dann ist fachanwaltlicher Expertenrat notwendig. Dann gilt es zu versuchen, die Kündigungsvergütung im konkreten Einzelfall für den Kündigenden auf ein moderates Maß herabzusenken, was in den von mir betreuten Fällen auch gelungen ist.

Kompetente und schnelle Hilfe vom Fachanwalt.

Für den Erstkontakt fallen für Sie bei uns keine Kosten an.

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