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Schnelle Hilfe bei Cyber-Mobbing: So wehren Sie sich mit einem spezialisierten Anwalt erfolgreich gegen Mobbing, Sexting, öffentliche Zur-Schau-Stellung und Belästigung im Internet

Unter dem Begriff Cyber-Mobbing bzw. Internet-Mobbing, Cyber-Bullying sowie Cyber-Stalking u.ä. können eine ganze Reihe von Sachverhalten zusammengefasst werden. Im Mittelpunkt steht hier die Diffamierung, öffentliche Zur-Schau-Stellung und Belästigung von Menschen auf Internetseiten, in Internetforen, Chatrooms, über gefälschte Social Media Profile und mittels Mobiltelefonen (sms/Anrufe).

Die (oft nur scheinbare) Anonymität des Internet führt heute nicht selten zu einer „Online-Enthemmung“, weil der Täter dem/der Betroffenen bei der Tat nicht in die Augen schauen muss und diffuse Rachegefühle z.B. des verlassenen Ex-Freundes als Täter oft bei der Tatbegehung eine Rolle spielen. Die möglichen Erscheinungsformen von Cyber-Mobbing sind dabei vielfältig. Der Diebstahl von virtuellen Identitäten, um im Namen des Opfers Nacktfotos oder pornografisches Filmmaterial des/der Betroffenen öffentlich zugänglich zu machen und zu verbreiten ist dabei eine besonders perfides und regelmäßig strafbares Beispiel. Der verlassene Ex-Freund, der aus „Rache“ bzw. purer Boshaftigkeit ein Fake-Profil seiner ehemaligen Freundin bei Facebook o.ä. erstellt und dann über diesen Account mit Männern chattet, diesen Nacktbilder der ehemaligen Freundin sendet und diese dann – im Namen des angeblich schreibenden Opfers – zu der Betroffenen nach Hause „einlädt“ usw. wird bald merken was er angerichtet hat, wenn er ermittelt wurde und die Polizei bei ihm vor der Tür steht. Dann drohen empfindliche Strafen sowie bei konsequenter zivilrechtlicher Verfolgung der Täter auch je nach konkretem Sachverhalt zu Recht sehr hohe Schadensersatzverpflichtungen des Täters an das Opfer.

Von Cyber-Mobbing Betroffene haben eine ganze Reihe von Möglichkeiten, sich anwaltlich gut beraten erfolgreich gegen die Täter zur Wehr zu setzen. In den Fällen, in denen Nacktfotos o.ä. des Opfers auf diversen Webseiten eingestellt werden, wird es ein wichtiges Ziel des/der Betroffenen sein, diese schnell von den betreffenden Webseiten löschen zu lassen bzw. die Auffindbarkeit über die gängigen Suchmaschinen zu unterbinden. Darüber hinaus ist es dann der berechtigte Wunsch der Opfer, dass der/die Täter strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen werden und zivilrechtlich einen angemessen hohen Betrag an Schadensersatz/Geldentschädigung an das Opfer zahlen.

I. Wenden Sie sich umgehend an einen auf Medienrecht spezialisierten Rechtsanwalt

Wenn Sie von Cyber-Mobbing betroffen sind, nehmen Sie umgehend spezialisierte anwaltliche Beratung und Hilfe in Anspruch. Je eher Sie gegen die Täter professionell vorgehen, desto schneller können die Nacktfotos usw. von Ihnen gelöscht werden und umso schneller können Maßnahmen zur Ermittlung des oder der Täter eingeleitet werden. Je länger die Bilder/Videos auf den Plattformen kursieren, desto umfangreicher werden sich diese erfahrungsgemäß verbreiten. Aber auch, wenn die rechtsverletzenden Inhalte schon länger online sind können im Regelfall gute Erfolge bei der Löschung bzw. Verhinderung der Auffindbarkeit von rechtsverletzendem Material über Suchmaschinen erzielt werden.

Sofern unklar ist, wer Sie im Internet verunglimpft oder Nacktfotos o.ä. von Ihnen auf Onlineportalen eingestellt hat, sollte unverzüglich anwaltlich Strafanzeige und Strafantrag gestellt werden. Die Onlineportale sind dann zur Auskunft an die Strafverfolgungsbehörden verpflichtet und über das Recht zur Akteneinsicht kann Ihr Rechtsanwalt an ermittelte Daten des Täters gelangen. Wichtig: Nach der Strafprozessordnung steht nur dem Rechtsanwalt des/der Betroffenen dieses Recht auf Akteneinsicht zu, nicht dem Opfer selbst.

II. Zivilrechtliches Vorgehen gehen Internetplattformen auf denen rechtsverletzende Bilder, Videos usw. online gestellt wurden und gegen Suchmaschinenbetreiber

Wenn Sie von Cyber-Mobbing durch unzulässige Onlinestellung von Nacktbildern ö.a. betroffen sind, können wir für Sie regelmäßig anwaltlich die zeitnahe Löschung der rechtsverletzenden Bilder usw. von den jeweiligen Plattformen erreichen ohne die spätere Strafverfolgung zu erschweren. Parallel dazu erreichen wir regelmäßig schnell, dass die betroffenen Bilder, Videos usw. auch nicht mehr über Suchmaschinen und den Suchmaschinen-Cache gefunden werden. Je schneller Sie sich an einen im Medienrecht versierten Rechtsanwalt wie Rechtsanwalt Dr. Jaeschke (Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz) wenden, desto eher und wirkungsvoller kann die Weiterverbreitung des rechtsverletzenden Bild-/Videomaterials gestoppt werden.

Wer ein Forum oder eine Plattform im Internet betreibt, ist Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes (TMG). Der Diensteanbieter haftet nach dem TMG zwar primär nur für eigene Inhalte oder für Inhalte Dritter, die er sich zu Eigen gemacht hat. Für fremde Inhalte besteht aber ein Löschungsanspruch nach den allgemeinen Gesetzen. Wir setzen daher die Diensteanbietern umgehend anwaltlich von den beanstandeten Inhalten in Kenntnis und halten die Diensteanbieter zur konkreten Prüfung der rechtsverletzenden Inhalte und deren unverzüglicher Löschung an. Weigert sich die Internetplattform die Nacktbilder o.ä. zu löschen, beginnt dann der Bereich der eigenen Unterlassungshaftung der Plattform. In diesem Fall setzen wir Ihre Rechte kompromisslos über gerichtliche Eilverfahren durch. Im Regelfall kommt es aber soweit erst gar nicht und die Plattformen leisten unseren anwaltlichen Forderungen Folge und löschen das rechtsverletzende Bild-/Videomaterial.

III. Zivilrechtliche Ansprüche gegen den Täter bei Cyber-Mobbing

Cyber-Mobbing ist regelmäßig auch Gegenstand zivilrechtlicher Ansprüche des/der Betroffenen gegen den Täter. Als verletzte Rechte stehen insbesondere Verletzungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, des Rechts am eigenen Namen, des Rechts am eigenen Bild oder des wirtschaftlichen Rufs im Mittelpunkt. In diesen Fällen bestehen dann Ansprüche des Opfers unter anderem auf Unterlassung und Schadenersatz gegen den Täter. Sobald der oder die Täter ermittelt sind, machen wir gegen diese in Abstimmung mit Ihnen alle in Betracht kommenden und im konkreten Fall erfolgversprechenden zivilrechtlichen Ansprüche geltend. Der Täter wird dann mit kurzer Frist anwaltlich abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterwerfungserklärung und Zahlung angemessenen Schadensersatzes aufgefordert. Im Weigerungsfalle wird der Unterlassungsanspruch eilgerichtlich geltend gemacht und der Schadensersatz bzw. die Geldentschädigung im Klageverfahren durchgesetzt. Das Opfer kann in vielen Fällen mit der Verurteilung des Täters zur Zahlung von beträchtlichem Schadensersatz an das Opfer rechnen. Beispielsweise hat das Landgericht Kiel in einem Urteil der Klägerin  Schadensersatz in Höhe von € 25.000,00 zugesprochen. In dem Sachverhalt war auch noch ein Strafverfahren anhängig, in welchem der Täter zusätzlich noch zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist.

Unabhängig von etwaigen Rechtsverletzungen durch Ihren Ex-Partner können Sie von diesem regelmäßig verlangen, dass er intime Fotos von Ihnen von seinem Computer löscht. Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 13.10.2015, Az.: VI ZR 271/14) hat entschieden, dass ein Ex-Partner intime Fotos nach dem Beziehungsende löschen muss, wenn der abgebildete Ex-Partner dies verlangt. Der BGH hat in diesem Fall entschieden, dass obwohl die betroffene Frau der Erstellung der Fotos seinerzeit in der Vergangenheit zugestimmt habe, dies einen „Widerruf des Einverständnisses für die Zukunft“ nicht ausschließt.

Im Fall von Mobbing im geschäftlichen Bereich kommen auch Ansprüche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gegen Wettbewerber am Markt in Betracht. Auch hierbei gilt es schnell zu handeln um den Schaden durch das Cyber-Mobbing so gering wie möglich zu halten. Betroffene sollten hier keine Experimente machen und unverzüglich fachanwaltliche Expertise (der „Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz“ ist der Fachanwalt u.a. für das Wettbewerbsrecht) in Anspruch nehmen.

IV. Strafbarkeit von Cyber-Mobbing

Cyber-Mobbing ist kein eigener Straftatbestand in Deutschland, was aber nicht bedeutet, dass es generell erlaubt ist. Cyber-Mobbing Taten können unter mehreren Gesichtspunkten strafbar sein. Je nach konkretem Sachverhalt sollte anwaltlich Strafanzeige gestellt und Strafantrag für alle in Betracht kommenden Delikte gestellt werden. Über das sog. Akteneinsichtsrecht des Rechtsanwalts kann dann in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Einsicht genommen werden und so auch die ggf. ermittelten Personendaten des Täters in Erfahrung gebracht werden. Das Recht auf Akteneinsicht steht jedoch wie schon erwähnt gemäß § 406e Strafprozessordnung (StPO) nur dem Rechtsanwalt des Opfers zu, nicht dem/der Verletzten selbst.

Im Mittelpunkt stehen oft Delikte in Bezug auf die Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs (§§ 201 ff. StGB), Straftaten gegen die persönliche Freiheit (§§ 232 ff., insbesondere § 238 StGB (Nachstellung)), aber auch Beleidigungsdelikte (Straftatbestände der §§ 185 ff. StGB) und – sehr wichtig – die unzulässige Verbreitung oder zur Schau Stellung von Bildnisse des Abgebildeten ohne dessen Einwilligung gemäß §§ 22, 33 KUG.

1. Strafbarkeit gemäß §§ 22, 33 KUG

Nach § 22 S. 1 KUG des „Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie“ (KUG), dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Insbesondere stellt auch die im Internet als Bewegt- oder Standbild verbreitete Personenaufnahme ein Bildnis dar und löst die Strafbarkeit nach § 33 KUG aus sofern kein Ausnahmetatbestand gegeben ist, was im Einzelfall anwaltlich zu prüfen ist. Nach § 33 KUG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 KUG ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.

2. Strafbarkeit gemäß § 201a StGB

Nach § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen) wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht (§§ 201a Abs. 2, 205 StGB). Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. In den Kernbereich des Tatbestands fallen Abbildungen, die Personen in Zuständen, Lagen oder Situationen darstellen, die nach allgemeiner gesellschaftlicher Bewertung als peinlich oder unfreiwillig angesehen werden. Mit der Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 201a StGB sollte ein Signal gegen das immer stärker um sich greifende Cyber-Mobbing gesetzt werden (BT-Drucksache 18/2601, S. 38)

3. Strafbarkeit gemäß § 238 StGB (Nachstellung )

Immer wieder kommt es wie angesprochen vor, dass zum Beispiel verlassene Ex-Freunde Fake-Profile auf Chat-Portalen einrichten und unter der Identität der ehemaligen Freundin sexbezogen Chats mit Männern führen und diese Männer dann auffordern bei dem Opfer der Tat anzurufen usw. Das kann für die Opfer das Leben regelrecht zur Hölle machen.

Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich zum Beispiel (§ 238 Abs. 1 Nr. 3 StGB) unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen, und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

4. Strafbarkeit gemäß § 185 StGB (Beleidigung)

Wenn Täter Nacktfotos u.ä. ihrer Opfer in das Internet einstellen werden nicht selten noch Kommentare und Werturteile hinzugefügt, die den Straftatbestand der Beleidigung (§ 185 StGB) erfüllen. Eine Begehungsform des § 185 StGB ist die Äußerung eines Werturteils über den Betroffenen gegenüber Dritten, was oft übersehen wird.

5. Strafbarkeit gemäß § 186 StGB

Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 186 StGB Üble Nachrede). Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen nach § 11 Abs. 3 StGB gleich. Der Tatsachenbegriff des StGB ist sehr weit. Nach verbreiteter Definition ist Tatsache alles, was wahr oder falsch sein kann und als Wahrheitsbehauptung der Nachprüfbarkeit grundsätzlich zugänglich sein könnte, ohne dass es auf eine konkrete Möglichkeit des Beweises ankommt.

6. Strafbarkeit gemäß § 187 StGB

Zudem kommt in vielen Fällen eine Strafanzeige/Strafantrag gegen Unbekannt wegen Verleumdung nach § 187 StGB in Betracht. Danach wird, wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3 StGB) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

7. Strafbarkeit gemäß § 184 StGB (Verbreitung pornographischer Schriften)

In Frage kommen kann auch eine Strafbarkeit nach § 184 StGB (Verbreitung pornographischer Schriften) Wer eine pornographische Schrift entgegen § 184 StGB verbreitet wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Von der Strafbarkeit sind nicht nur „Schriften“ erfasst, sondern auch Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen (§ 11 Abs. 3 StGB). Schon wer solches pornographische Material an einen anderen gelangen lässt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein, macht sich strafbar (§ 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB). Auch deshalb ist es nie eine gute Idee pornografisches Material von sich selbst ohne Aufforderung an Chatbekanntschaften o.ä. zu senden. Weil Cyber-Mobbing so vielfältig ist und man nie im Vorhinein wissen kann, durch wen welche Bilder/Videos usw. später an Dritte oder in das Internet gelangen sollte man sich allgemein sehr gut überlegen, ob man solches Material überhaupt anfertigt oder der Anfertigung zustimmt.

Kompetente und schnelle Hilfe vom Fachanwalt.

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