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BGH: DENIC ist verpflichtet Domainnamen in Fällen von eindeutigem Missbrauch zu löschen

Der BGH hat entschieden, dass die DENIC verpflichtet ist, Domainnamen in Fällen eindeutigen Missbrauchs zu löschen. Zwar bestehen weder bei der Registrierung selbst, die in einem automatisierten Verfahren allein nach Prioritätsgesichtspunkten erfolgt, noch bei einem Hinweis auf eine mögliche Rechtsverletzung grundsätzliche Prüfungspflichten der DENIC, jedoch muss die DENIC, die Registrierung des beanstandeten Domainnamens löschen, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und für sie ohne weiteres feststellbar ist. Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall vor. Bei den Namen, auf deren Verletzung der Kläger die DENIC hingewiesen hat, handelt es sich um offizielle Bezeichnungen der Regierungen bayerischer Regierungsbezirke. Dass diese als Domainnamen registrierten Bezeichnungen allein einer staatlichen Stelle und nicht einem in Panama ansässigen privaten Unternehmen zustehen ist offenkundig, so der BGH richtig.

Im Einzelnen:

Geklagt hat der Freistaat Bayern, dessen Staatsgebiet in 7 Regierungsbezirke unterteilt ist. Beklagte ist die DENIC eG, welche die Domainnamen unter der Top-Level-Domain „.de“ vergibt. Der Kläger hat festgestellt, dass unter dieser Top-Level-Domain zugunsten mehrerer Unternehmen mit Sitz in Panama sechs Domainnamen registriert wurden, die aus dem Wort „regierung“ und dem Namen jeweils eines bayerischen Regierungsbezirkes gebildet wurden (z.B. „regierung-oberfranken.de“). Der Freistaat Bayern, der für seine Regierungsbezirke ähnliche Domainnamen innehat (z.B. „regierung.oberfranken.bayern.de“), verlangt von der Beklagten, die Registrierung dieser Domainnamen aufzuheben. LG Frankfurt  und OLG Frankfurt haben der Klage stattgegeben.

Nachdem die umstrittenen Domainnamen inzwischen gelöscht worden und diese Domainnamen für den Kläger registriert sind, hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Da sich die Beklagte der Erledigungserklärung nicht angeschlossen hatte, musste der BGH darüber entscheiden, ob die Klage ursprünglich begründet gewesen ist. Dies hat der BGH nun bejaht und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Zwar treffen die DENIC, die die Aufgaben der Registrierung der Domainnamen ohne Gewinnerzielungsabsicht erfüllt, nach der BGH-Entscheidung „ambiente.de“ (BGH, Urteil vom 17.05.2001, Az.: I ZR 251/99, BGHZ 148, 13) nur eingeschränkte Prüfungspflichten. Bei der Registrierung selbst, die in einem automatisierten Verfahren allein nach Prioritätsgesichtspunkten erfolgt, muss keinerlei Prüfung erfolgen. Aber auch dann, wenn die DENIC auf eine mögliche Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, ist sie nur dann gehalten, die Registrierung des beanstandeten Domainnamens zu löschen, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und für sie ohne weiteres feststellbar ist. Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall vor, so der BGH richtig. Bei den Namen, auf deren Verletzung der Kläger die DENIC hingewiesen hat, handelt es sich um offizielle Bezeichnungen der Regierungen bayerischer Regierungsbezirke. Aufgrund eines solchen Hinweises kann auch ein Sachbearbeiter der DENIC, der über keine namensrechtlichen Kenntnisse verfügt, ohne weiteres erkennen, dass diese als Domainnamen registrierten Bezeichnungen allein einer staatlichen Stelle und nicht einem in Panama ansässigen privaten Unternehmen zustehen.

Vorinstanzen: LG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.11.2009, Az.: 21 O 139/09; OLG Frankfurt a.M.,  Urteil vom 17.06. 2010, Az.: 16 U 239/09.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 27.10.2011, Nr. 172/2011; BGH, Urteil vom 27.10.2011, Az.: I ZR 131/10 – regierung-oberfranken.de.

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