Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 28.10.2010 (Az.: 3 U 206/08, BeckRS 2011, 02047) entschieden:
- Die Verwendung eines unterscheidungskräftigen Zeichens als Telexkennung oder E-Mail-Adresse auf dem Briefbogen einer Patentanwaltskanzlei ist nicht kennzeichenmäßig, wenn sie ausschließlich innerhalb der umfangreichen kleingedruckten Anschriftsangaben ohne besondere Hervorhebung und nicht als schlagwortartige Kanzleibezeichnung neben der die Sozietät kennzeichnenden dominierenden Namensangabe erfolgt, sodass das angesprochene Publikum die Zeichenverwendung als bloße Adressbezeichnung, nicht aber als Bezeichnung der Sozietät auffasst.
- Gleiches gilt für die der namentlichen Bezeichnung der Sozietät folgenden Nennung der E-Mail-Adresse in Anwaltsverzeichnissen.
- Gleiches gilt schließlich für die Verwendung des Zeichens als Name einer Internet-Domain, wenn unter dieser Domainbezeichnung keine Inhalte der Kanzlei in das Internet eingestellt sind, sondern sie nur zur automatischen Weiterleitung auf die durch den Sozietätsnamen gebildete Internet-Domain dient, und diese Domainbezeichnung nicht nach außen – etwa durch Verwendung auf dem Briefpapier der Sozietät – bekannt gemacht wurde. (Leitsatz des Gerichts)
In Bezug auf die Verwendung eines unterscheidungskräftigen Zeichens als Telexkennung oder E-Mail-Adresse entspricht das Urteil der wohl h.M. Das Urteil des OLG Hamburg erstaunt aber hinsichtlich der Beurteilung der „Weiterleitungsdomain“, denn der Bundesgerichtshof hat bereits in der „airdsl“-Entscheidung (BGH, GRUR 2009, 1055 – „airdsl“; Jaeschke, in: Titelschutzanzeiger, Nr. 951, Woche 49, 01.12.2009, www.titelschutzanzeiger.de) darauf hingewiesen, dass wenn eine nicht beschreibende Domain als Einstiegsdomain verwendet wird, von der dann eine Weiterleitung auf eine zweite Domain erfolgt, auch diese erste, nur als „Durchgangsstation“ verwendete Domain ebenfalls markenmäßig benutzt wird.