Wenn durch eine fachanwaltliche Überwachung Ihrer Marke (Lesen Sie hierzu u.a. den Ratgeber-Artikel „Markenrecht, 5. Teil: MARKENÜBERWACHUNG“) festgestellt wurde, dass Dritte Ihre Marke verletzen, bestehen verschiedene Reaktionsmöglichkeiten, die vom jeweiligen Einzelfall abhängen.
Sie können etwa Widerspruch gegen die Ihre Rechte verletzende Markeneintragung einlegen, Klage erheben oder in Abgrenzungsvereinbarungen mit der Gegenseite eintreten, um nur einige Möglichkeiten zu nennen.
In jedem Fall sollten Sie in allen Amts- und Gerichtsverfahren (Widerspruchs-, Nichtigkeits-, Löschungs-, Verfügungs- und Klageverfahren) darauf achten, dass Ihre Interessen bei deutschen Marken vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) sowie vor den Land- und Oberlandesgerichten und dem Bundespatentgericht (BPatG) von einem auf Markenrecht spezialisierten Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz vertreten werden.
Gleiches gilt für Ihre EU-Marken bei der Rechtsverteidigung vor dem europäischen Markenamt (Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt – HABM) in Alicante und vor dem „Gericht der Europäischen Union“ (früher „Europäisches Gericht Erster Instanz“) und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH). Auch bei der bei der alternativen außergerichtlichen Streitbeilegung kann Sie am besten ein Fachanwalt mit seinem nachgewiesenen Know-How beraten, denn „Quidquid agis prudenter agas et respice finem“ – „Was auch immer du tust, tue es weise und bedenke das Ende“ – wussten schon die Römer. Das Markenrecht ist komplex und einschlägige Streitfälle sollten vom Fachanwalt bearbeitet werden, so wie komplexe Krankheiten wohl auch am besten beim Facharzt aufgehoben sind.