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Was ist eine „Gemeinschaftsmarke“ ?

Eine Gemeinschaftsmarke oder EU-Marke ist eine Marke, die in der gesamten EU (http://europa.eu/abc/european_countries/index_de.htm) Gültigkeit hat. Mit einem einheitlichen Eintragungsverfahren (= nur eine einzige Anmeldung, eine einzige Verfahrenssprache und eine einzige Verwaltungsstelle ist nötig) kann Markenschutz in derzeit 27 Ländern erlangt werden.

Eine Gemeinschaftsmarke bietet ihrem Inhaber ein absolutes Recht, seine Marke zu benutzen und allen Dritten zu untersagen, dieselbe oder eine ähnliche Marke ohne Zustimmung des Inhabers für gleiche oder ähnliche Waren und/oder Dienstleistungen wie diejenigen, für welche die EU-Marke geschützt ist, zu benutzen.

Gemeinschaftsmarken werden im europäischen Markenregister beim sog. „Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt“ (HABM) in Alicante/Spanien eingetragen.

Für die Eintragung einer EU-Marke ist eine Amtsgebühr in Höhe von € 900,00 bei elektronischer Einreichung (sog. „E-Filing“) oder € 1.050,00 bei Einreichung in Papierform zu zahlen. Hinzu kommen die Kosten für einen Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, der gerade bei EU-Markenanmeldungen immer beauftragt werden sollte.

Mit einer Gemeinschaftsmarke erlangen Sie zunächst Schutz für 10 Jahre, können den Schutz aber unbegrenzt jeweils um weitere 10 Jahre verlängern.

Die Amtsgebühren für Verlängerungen betragen:

  • Amtsgrundgebühr für die Verlängerung einer einzelnen Marke: € 1.500,00
  • Amtsgebühr für die elektronische Verlängerung: € 1.350,00
  • Amtsgebühr für jede Waren- und Dienstleistungsklasse ab der vierten Klasse für eine Gemeinschaftsmarke: € 400,00
  • Grundgebühr für die Verlängerung einer Kollektivmarke: € 3.000,00
  • Gebühr für jede Waren- und Dienstleistungsklasse ab der vierten Klasse für eine Gemeinschaftskollektivmarke: € 800,00
  • Zuschlagsgebühr für verspätete Verlängerung: 25 % der Verlängerungsgebühr (höchstens € 1.500,00).

Hinzu kommen Kosten für einen Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, die sich nach dem Aufwand berechnen, aber in der Regel überschaubar sind.

Wird eine Gemeinschaftsmarke nicht verlängert, so wird sie automatisch zwei Wochen nach Ablauf der Nachfrist als abgelaufen gekennzeichnet. Die Löschung ist jedoch ab dem Tag wirksam, der auf den Tag folgt, an dem die Gemeinschaftsmarke ablief. Das HABM teilt dies dem Inhaber der Gemeinschaftsmarke schriftlich mit. Die Gemeinschaftsmarke wird dann gelöscht und vom Register entfernt.

Bei der Anmeldung einer EU-Marke ist die Gefahr, fremde Rechte zu verletzen, naturgemäß um ein Vielfaches höher, als bei der Anmeldung einer deutschen Marke, da Sie mit einer EU-Marke derzeit verschiedenste Rechte in 27 verschiedenen Ländern verletzen können. Wird die Marke in einem Land zurückgewiesen, verfällt sie für ALLE Länder. Professionelle Recherchen durch einen Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz sind hier unabdingbar, um kostenintensive Rechtsstreitigkeiten möglichst zu vermeiden. Professionelle Recherchen verursachen nicht selten auch bei EU-Marken einen deutlich höheren finanziellen Aufwand als die vergleichsweise geringen Anmeldegebühren. Ein einfacher Markenrechtsstreit kostet den Unterlegenen allerdings im Regelfall deutlich über € 10.000,00. Es sollte also nicht an der falschen Stelle gespart werden.

Tipp: Lesen Sie die Ratgeber-Folgen zum „Markenrecht“:

„Markenrecht, 1. Teil: Warum MARKENFINDUNG wichtig ist – oder würden Sie ein Auto kaufen, dessen Namen „kleines männliches Geschlechtsteil“  bedeutet ?“,

„Markenrecht, 2. Teil: MARKENRECHERCHE ist ein „Muss“ – denn schon aufgrund der bloßen Anmeldung einer verwechslungsrelevanten Marke können Sie abgemahnt werden (sog. „Erstbegehungsgefahr“)“,

„Markenrecht, 3. Teil: MARKENANMELDUNG – Wann die Anmeldung deutscher, EU- und/oder internationaler Marken sinnvoll ist“,

„Markenrecht, 4. Teil: MARKENVERWALTUNG.“

sowie  die Ratgeber- Folge zum „Haftpflicht, Schadensersatz“:

„Was bedeutet „Gewerblicher Rechtsschutz“ oder „IP-Law“ ?“

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