Die Werbung von Freiberuflern ist zulässig, solange nicht gegen die Regelungen des UWG (§ 4 Nr. 11 UWG; StBerG § 57 a, BOStB § 10 Abs. 2) verstoßen wird. Das hat der BGH (BGH, Urt. v. 29.7.2009, Az.: I ZR 77/07) in einem Urteil zur Werbung einer Steuerberatungsgesellschaft klar gestellt. Die Werbung werde nicht durch das Berufsrecht erlaubt, sondern jeder Eingriff in die Werbefreiheit müsse gerechtfertigt werden. Dem Berufsrecht komme nur eine untergeordnete Bedeutung zu. In dem konkreten Fall hatten die Steuerberater gezielt potentielle Mandanten zwei Mal kurz hintereinander angeschrieben.
a) Mittel der Aufmerksamkeitswerbung sind einem Steuerberater in einem Werbeschreiben, das insgesamt sachlicher Unterrichtung über die berufliche Tätigkeit dient, nur dann verboten, wenn sie Gemeinwohlbelange beeinträchtigen.
b) Es überschreitet den berufsrechtlich zulässigen Rahmen sachbezogener Werbung und verstößt gegen § 4 Nr. 11 UWG i. V. mit § 57 a StBerG, wenn in der Werbung eines Steuerberaters die Preiswürdigkeit und die fachliche Qualität der Leistung von Wettbewerbern in unlauterer Weise pauschal herabgesetzt werden.
BGH, Urteil vom 29.7.2009, Az.: I ZR 77/07