Hilfe bei Bilderklau / Fotorecht
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Abmahnung Wettbewerbsrecht: Wir vertreten seit vielen Jahren (Online-)Händler, Unternehmen, Freiberufler/Selbständige und Kommunen in wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen. Als Rechtsanwalt und „Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz“ (der Fachanwalt u.a. für das Wettbewerbsrecht) kann ich Sie im konkreten Fall passgenau beraten. Wenn Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten haben oder Ihre Rechte durch einen Wettbewerber verletzt sehen rufen Sie mich gern direkt an. Das Erstgespräch ist für Sie kostenlos.
Übersenden Sie uns auch gern vorab direkt unverbindlich die Abmahnung die Sie erhalten haben per Telefax an 0641/68681161 oder E-Mail an jaeschke@ipjaeschke.de. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen. Gleiches gilt, wenn Sie Ihre Rechte durch einen Wettbewerber als verletzt ansehen.
Wenn Sie eine Abmahnung im Wettbewerbsrecht erhalten haben empfehlen wir allgemein zunächst Folgendes:
I. NICHTS VOREILIG UNTERSCHREIBEN UND ZUNÄCHST KEINE ZAHLUNGEN LEISTEN
Wenn Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten haben, sollten Sie diese ernst nehmen, aber keinesfalls voreilig eine beigefügte vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreiben. Selbst wenn – was zu prüfen ist – grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch gegen Sie bestehen sollte, reichen von der Gegenseite zur Verfügung gestellte Vorschläge von Unterlassungsverpflichtungserklärungen oft über das hinaus, wozu Sie sich als Wettbewerber tatsächlich von Rechts wegen verpflichten müssten. Anstatt konkreter hoher Vertragsstrafeversprechen in einer solchen Erklärung sollte beispielsweise in aller Regel allenfalls eine modifizierte Unterlassungserklärung nach sog. neuem Hamburger Brauch abgegeben werden. Damit verpflichten Sie sich gerade so weit wie nötig und erkennen damit keinerlei Kostenerstattungsansprüche an. Wenn Sie ohne Verpflichtung dazu dennoch eine weitergehende Erklärung unterschreiben, schließen Sie einen wirksamen Vertrag mit der Gegenseite, der Sie faktisch dauerhaft bindet und von dem Sie sich nur in sehr seltenen Ausnahmefällen wieder lösen können.
II. FRISTEN EINHALTEN
In wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen werden regelmäßig kurze Fristen von wenigen Tagen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung gesetzt.
Trotz der Kürze der Zeit sollten Sie diese Frist unbedingt einhalten und sich vor Fristablauf anwaltlich beraten lassen, um genügend Zeit zu haben zu entscheiden, wie Sie weiter vorgehen wollen.
Wenn ein Unterlassungsanspruch gegen Sie besteht wird die Gegenseite nach Fristablauf im Regelfall kein langwieriges Unterlassungsklageverfahren einleiten, sondern man wird eine sog. einstweilige Verfügung (§ 12 Abs. 2 UWG) gegen Sie beantragen. Ein solches gerichtliches Eilverfahren kann innerhalb weniger Tage und in Messesachen auch innerhalb weniger Stunden mit dem Erlass einer Unterlassungsverfügung gegen Sie enden, also auch ohne mündliche Verhandlung.
Bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen ist also keine Zeit zu verlieren und in geeigneten Fällen sind Gegenmaßnahmen zu ergreifen, um den Erlass einer Eilverfügung nach Möglichkeit zu verhindern. Eine solche Möglichkeit ist etwa die Hinterlegung sog. Schutzschriften an geeigneten Gerichtsstandorten oder im sog. Schutzschriftenregister.
III. FACHANWALTLICH BERATEN LASSEN
Die hier gegebenen allgemeinen Hinweise können die anwaltliche Beratung im konkreten Einzelfall nie ersetzen. Wenden Sie sich im konkreten Fall gern an Herrn Rechtsanwalt Dr. Jaeschke um das konkrete Vorgehen in Ihrem Fall zu besprechen.
Für die Zurückweisung einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung gibt es viele Anknüpfungspunkte. Beispielhaft können insoweit eine fehlende Abmahnbefugnis oder die Missbräuchlichkeit einer Abmahnung genannt werden.
1. Abmahnbefugnis
Zum einen muss seitens des Abmahners eine Abmahnbefugnis bestehen. Nach § 8 Abs. 3 UWG kann nicht jedermann eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung aussprechen, sondern nur die nach dem UWG Anspruchsberechtigten, also z.B. Wettbewerber.
2. Missbräuchliche Abmahnung
Weiter ist zum Beispiel zu prüfen, ob die Abmahnung im konkreten Fall missbräuchlich ausgesprochen wurde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. In diesen Fällen kann der Abgemahnte zudem Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen (vgl. § 8 Abs. 4 UWG). Nur wenn und soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Abmahner Ersatz seiner erforderlichen Aufwendungen verlangen (§ 12 Abs. 1 UWG).
FAZIT
Lassen Sie also die Abmahnung die Sie erhalten haben immer fachanwaltlich überprüfen, damit Sie sich nicht unnötig oder nicht unnötig weit verpflichten und ggf. Gegensansprüche erkennen und geltend machen können. Auch wenn Sie Ihre Rechte durch einen Wettbewerber verletzt sehen sprechen Sie mit Fachanwalt Dr. Jaeschke. Das Erstgespräch ist für Sie kostenlos.