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Abmahnung der Otto Kuntz GmbH durch Haremza Rechtsanwälte erhalten ?

Mir wurden mehrere Abmahnungen „gem. § 12 Nr. 1, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG“ seitens der Otto Kuntz GmbH durch Haremza Rechtsanwälte zur Bearbeitung vorgelegt.

In den Abmahnungen wird den Betroffenen vorgeworfen, gegen die „sog. Impressumspflicht im Sinne der §§ 5 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 6 TMG“ verstoßen zu haben, weil Angaben zur zuständigen Handwerkskammer und zur Umsatzsteueridentifikationsnummer fehlten. In den mir vorliegenden Abmahnungen wird dann die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung sowie der Ausgleich der „entstandenen Rechtsverfolgungskosten“ aus einem Gegenstandswert von € 5.000,00 gefordert. Den mir vorliegenden Abmahnungen ist zudem die Kopie eines Beschlusses des Landgerichts Darmstadt vom 15.06.2016  in einem einstweiligen Verfügungsverfahren beigefügt, welcher aus verschiedenen Gründen aber nur sehr begrenzte Aussagekraft hat.

Wie sollten Abgemahnte reagieren ?

Wenn Sie auch eine solche Abmahnung erhalten haben, sollten Sie sich aufgrund der kurzen Fristen umgehend an einen Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz wenden und Ihren Fall konkret prüfen lassen.

In jedem Fall sollte die Abmahnung nicht unbeachtet bleiben, denn die Kosten eines für den Abgemahnten negativ verlaufenden gerichtlichen Verfahrens zum Beispiel einer einstweiligen Verfügung würden bei einem Streitwert von € 5.000,00 zuzüglich der Abmahnkosten mindestens € 2.288,46 betragen, vgl. http://rvgflex.pentos.com/

Prüfung im konkreten Einzelfall ist notwendig.

Zum Beispiel ist die Frage, ob die Eintragung in die Handwerksrolle eine behördliche Zulassung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG darstellt, durchaus streitig. Zudem stellt es etwa nach einem Urteil des LG München I vom 04.05.2010 keine spürbare Beeinträchtigung nach § 3 I UWG dar, wenn es im Impressum an der Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer fehlt. Hierzu gibt es aber auch andere Ansichten. Auch hier kommt es jedoch auf den Einzelfall an. Auch wird regelmäßig zu thematisieren sein, ob zwischen der Otto Kuntz GmbH und den jeweiligen Abgemahnten überhaupt ein notwendiges konkretes Wettbewerbsverhältnis (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG) besteht. Daneben bestehen weitere Punkte die zu prüfen sind, bevor im konkreten Fall zu entscheiden ist, wie jeweils am besten auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

Sollte danach die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungsempfehlung sinnvoll erscheinen, ist – unter anderem – unbedingt anzuraten, nur eine modifizierte Unterlassungserklärung ohne Schuldeingeständnis abzugeben.

Für die konkrete Prüfung Ihres Falles stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Kompetente und schnelle Hilfe vom Fachanwalt.

Für den Erstkontakt fallen für Sie bei uns keine Kosten an.

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