Abmahnung Markenrecht
Kompetente anwaltliche Beratung und Vertretung bei Markenstreitigkeiten
Abmahnung Markenrecht: Rechtsanwalt Dr. Jaeschke ist Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und vertritt seit vielen Jahren sowohl Markeninhaber als auch Abgemahnte in markenrechtlichen Auseinandersetzungen und ist Autor zahlreicher markenrechtlicher Fachpublikationen. Diese langjährige praktische Erfahrung und seine durch die Ernennung zum Fachanwalt nachgewiesene fachliche Kompetenz gewährleisten eine fundierte Beratung in diesem komplexen Rechtsgebiet.
Wenn Sie eine Abmahnung im Markenrecht erhalten haben, gilt es keine Zeit zu verlieren. Übersenden Sie uns gern unverbindlich die Abmahnung, die Sie erhalten haben per Telefax an 0641/68681161 oder per E-Mail an jaeschke@ipjaeschke.de. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen. Das Erstgespräch ist für Sie kostenlos.
Wenn Sie eine Abmahnung im Markenrecht erhalten haben empfehlen wir Folgendes:
I. NICHTS VOREILIG UNTERSCHREIBEN UND ZUNÄCHST KEINE ZAHLUNGEN LEISTEN
Wenn Sie eine markenrechtliche Abmahnung erhalten haben, sollten Sie diese in jedem Fall sehr ernst nehmen, aber Ruhe bewahren. Unterschreiben Sie nicht voreilig eine von der Gegenseite vorformulierte strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung, sondern lassen Sie diese fachanwaltlich prüfen. Nicht selten gehen von der Gegenseite vorformulierte Unterlassungsverpflichtungserklärungen weit über das hinaus, wozu Sie sich verpflichten müssten, selbst wenn ein Unterlassungsanspruch dem Grunde nach in gewissem Umfang bestehen sollte. Meist sind in den vorformulierten Unterlassungsverträgen weiterhin konkrete und hohe Vertragsstrafeversprechen von vielen Tausend Euro für jeden einzelnen zukünftigen Verstoß enthalten. Es liegt auf der Hand, dass dies für die Zukunft potentiell ruinöse Folgen für Sie haben kann. Auch wenn also ein Unterlassungsanpruch dem Grunde nach bestehen sollte – was zunächst fachanwaltlich überprüft werden sollte – kann in vielen Fällen allenfalls geraten werden, eine gerade ausreichende sog. modifizierte Unterlassungserklärung nach sog. neuem Hamburger Brauch abzugeben. Damit verpflichten Sie sich nur so weit wie nötig und erkennen zudem mit einer solchen Erklärung zunächst keinerlei Kostenerstattungsansprüche an.
II. FRISTEN EINHALTEN
Im Gewerblichen Rechtschutz werden in Abmahnungen so gut wie immer sehr kurze Fristen von wenigen Tagen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung gesetzt. Es ist dringend zu empfehlen, dass Sie in jedem Fall diese Frist zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung einhalten und sich frühzeitig vor Fristablauf fachanwaltlich beraten lassen, um ausreichend Zeit zu haben zu entscheiden wie weiter vorgegangen werden soll. Bei berechtigten Ansprüchen wird die Gegenseite in der Regel nach Fristablauf ein gerichtliches Eilverfahren (sog. einstweilige Verfügung) einleiten. Eine einstweilige Unterlassungsverfügung kann binnen weniger Tage ergehen. Eine mündliche Verhandlung ist dafür nicht zwingend notwendig. In einer solchen gerichtlichen Eilverfügung kann das Gericht dann unter Androhung eines Ordnungsgeldes von regelmäßig bis zu € 250.000,00 oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten zum Beispiel anordnen, dass der Verfügungsgegner (also der Abgemahnte) es zu unterlassen hat, eine bestimmte Marke im geschäftlichen Verkehr für bestimmte Waren oder Dienstleistungen zu benutzen o.ä. Auch und gerade wenn der Abgemahnte keine strafbewehrte Unterwerfungserklärung abgeben will ist es daher im Sinne des Abgemahnten sich unverzüglich nach Erhalt einer Abmahnung an einen Fachanwalt zu wenden, um den Erlass einer einstweiligen Verfügung nach Möglichkeit zu verhindern.
III. FACHANWALTLICH BERATEN LASSEN
Die hier gegebenen allgemeinen Hinweise können die anwaltliche Beratung im konkreten Einzelfall nach einer Mandatierung nie ersetzen, da jeder Fall anders gelagert ist und etwaige Besonderheiten zu berücksichtigen sind.
Markenrechtliche Auseinandersetzungen sind aufgrund der regelmäßig hohen Streitwerte oft mit hohen Kosten verbunden. Unterlassungsstreitwerte von unter € 100.000,00 sind im Markenrecht eher selten, hinzu kommen u.a. je nach konkretem Einzelfall noch hohe Schadensersatzforderungen der Markeninhaber.
Daher ist es wesentlich, dass Abgemahnte von Anfang an Waffengleichheit schaffen und fachanwaltlichen Rat einholen.
Wenn etwa die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung sinnvoll erscheint, können Kosten eines gerichtlichen Eilverfahrens dann vermieden werden. Wenn Sie sich dazu entscheiden, den Fall gerichtlich entscheiden zu lassen und keine Unterlassungserklärung abzugeben, ist in vielen Fällen die Hinterlegung sog. Schutzschriften bei den einschlägigen Gerichten zu empfehlen. Damit kann in geeigneten Fällen der Erlass von einstweiligen Verfügungen verhindert werden und die Sache ggf. im Klageweg entschieden werden.
Wenn sich eine markenrechtliche Abmahnung als unbegründet erweist, besteht in vielen Fällen zudem die Möglichkeit, bei den Abmahnern Schadensersatz auch für die Ihnen außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten zu verlangen.
FAZIT
Lassen Sie also die Abmahnung die Sie erhalten haben immer umgehend fachanwaltlich überprüfen, damit Sie sich nicht unnötig oder nicht unnötig weit verpflichten und ggf. Gegensansprüche erkennen und geltend machen können.