Abmahnung Urheberrecht
Kompetente anwaltliche Beratung und Vertretung bei Urheberrechtsstreitigkeiten
Abmahnung Urheberrecht: Wir vertreten seit vielen Jahren sowohl Urheber und Rechteinhaber als auch Abgemahnte in urheberrechtlichen Auseinandersetzungen. Daher können wir Sie im konkreten Einzelfall passgenau beraten. Das Erstgespräch ist für Sie kostenlos. Übersenden Sie uns gern unverbindlich die Abmahnung die Sie erhalten haben. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen zurück.
Wenn Sie eine ABMAHNUNG im Urheberrecht ERHALTEN haben empfehlen wir Folgendes:
I. NICHTS VOREILIG UNTERSCHREIBEN UND ZUNÄCHST KEINE ZAHLUNGEN LEISTEN
Wenn Sie eine urheberechtliche Abmahnung erhalten haben, sollten Sie diese unbedingt ernst nehmen, aber keinesfalls voreilig die regelmäßig beigefügte strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung unterschreiben. Oft gehen von der Gegenseite vorformulierte Unterlassungsverpflichtungserklärungen deutlich über das hinaus, wozu Sie sich verpflichten müssten, selbst wenn – was zu prüfen ist – grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch gegen Sie bestehen sollte. Nicht selten sind in den vorgelegten Unterlassungsverträgen zudem hohe Vertragsstrafeversprechen von über € 5.000,00 für jeden einzelnen Verstoß in der Zukunft enthalten. Wenn Sie eine solche Erklärung unterschreiben, schließen Sie einen wirksamen Vertrag mit der Gegenseite, der Sie faktisch dauerhaft bindet und von dem Sie sich nur in sehr seltenen Ausnahmefällen wieder befreien können. Hohe konkrete Vertragsstrafeversprechen können in der Zukunft potentiell ruinöse Folgen für Sie haben. Dies kann durch fachanwaltliche Beratung jedoch so gut wie immer vermieden werden. Selbst wenn also ein Unterlassungsanpruch dem Grunde nach besteht, sollte in aller Regel immer nur eine gerade ausreichende sog. modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Damit verpflichten Sie sich bei guter Beratung gerade so weit wie nötig und erkennen damit keinerlei Kostenerstattungsansprüche an.
II. FRISTEN EINHALTEN
In Abmahnungen werden regelmäßig kurze Fristen von wenigen Tagen, meist von 1 Woche, zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung gesetzt. Die ebenfalls geforderte Abmahnkostenerstattung wird entweder in der gleichen Frist gefordert oder es wird für die Zahlung eine zweite, längere Frist gesetzt. Wichtig ist, dass Sie in jedem Fall die Frist zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung einhalten und sich vor Fristablauf anwaltlich beraten lassen, um entscheiden zu können wie in Ihrem Fall am besten vorzugehen ist. Idealerweise wenden Sie sich sofort nach Erhalt einer Abmahnung an einen spezialisierten Rechtsanwalt. Denn wenn ein Unterlassungsanspruch gegen Sie bestehen sollte und die Frist versäumt wird, besteht die Gefahr, dass die Gegenseite ein gerichtliches Eilverfahren (sog. einstweilige Verfügung) einleitet. Eine einstweilige Unterlassungsverfügung kann innerhalb weniger Tage und auch ohne mündliche Verhandlung ergehen und ist aufgrund der oft hohen Streitwerte im Urheberrecht mit hohen Kosten verbunden. Diese Kosten können komplett vermieden werden, wenn Sie im Falle des Bestehens eines Unterlassungsanpruches gegen Sie in der gesetzten Frist eine ausreichende – modifizierte – Unterlassungsverpflichungserklärung abgeben.
III. FACHANWALTLICH BERATEN LASSEN
Die hier gegebenen allgemeinen Hinweise können die anwaltliche Beratung im konkreten Einzelfall nie ersetzen. Gerade im Urheberrecht kommt es zum Beispiel erfahrungsgemäß immer wieder vor, dass Abmahnungen zu Unrecht ausgesprochen werden oder wegen Formfehlern schlicht unwirksam sind. In diesen Fällen können Sie erfolgreich Gegenansprüche geltend machen, d.h. zum Beispiel die Ihnen entstandenen Rechtsanwaltskosten von der Gegenseite erstattet verlangen.
1. Besteht überhaupt Urheberrechtsschutz ?
Die Anknüpfungspunkte für eine erfolgreiche Verteidigung gegen eine urheberrechtliche Abmahnung sind vielfältig. Dies beginnt schon damit, dass zunächst zu prüfen ist, ob die angeblich verletzten „Werke“ überhaupt schutzfähig sind. Die Urheberrechtsschutzfähigkeit z.B. von Gebrauchstexten wie Produktbeschreibungen etwa ist zwar möglich, aber lange nicht immer gegeben, denn sie erfordert ein deutliches Überragen des Alltäglichen, des Handwerksmäßigen, der mechanisch-technischen Aneinanderreihung des Materials. Es kommt also immer auf den Einzelfall an.
2. Streitwerte zu hoch angesetzt ?
Auch wenn eine Abmahnung formwirksam ausgesprochen wird kommt es dennoch regelmäßig vor, dass der geforderte Schadensersatz viel zu hoch angesetzt wird. Gerade bei der Verletzung von Bildrechten werden beispielsweise häufig viel zu hohe Unterlassungsstreitwerte pro Bild zu Grunde gelegt. Bei anwaltlicher Beratung können die Forderungen der Gegenseite oft erheblich gesenkt werden, selbst wenn diese dem Grunde nach bestehen sollten.
3. Formfehler in der Abmahnung ?
Rechteinhaber sollen nach § 97a UrhG die Rechteverletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihnen Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen (§ 97a UrhG). Bei Abmahnungen werden aber nicht selten Formfehler begangen, was sich für die Abgemahnten dann positiv auswirken kann, da die Abmahnung dann unwirksam ist. Die Folge ist, dass der Abgemahnte Ersatz der für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war (§ 97a Abs. 1, 4 UrhG).
4. Tauschbörsen-Abmahnungen
Häufig wird auch immer noch sog. Filesharing abgemahnt, also die Nutzung von Internet-Tauschbörsen wie bittorrent zum Tausch von geschützten Werken. Am 11.06.2015 hat der Bundesgerichtshof (BGH) zwar in 3 Fällen die Privatpersonen betrafen zugunsten der Musikindustrie entschieden, es wird aber weiterhin viele Fälle geben, in denen abgemahnte/verklagte Anschlussinhaber nicht für die über ihren Anschluss (angeblich) begangenen Urheberrechtsverletzungen haften. Es kommt aber nach diesen Urteilen noch mehr als bislang schon auf die fachkundige anwaltliche Beratung im jeweiligen Einzelfall und die tatrichterliche Würdigung an. Auch in diesem Bereich sollten Abgemahnte nicht ungeprüft die geforderten Unterlassungsverpflichtungsverträge unterschreiben und die geforderten Summen zahlen.
Weitere Informationen zum Thema Filesharing-Haftung finden Sie hier.
Die Haftung von gewerblichen WLAN-Anbietern wie Hotels, Pensionen, Restaurants u.a. für illegales Filesharing ist noch nicht höchstrichterlich geklärt. Das LG Frankfurt am Main hat aber zum Beispiel schon mit einem Urteil aus dem Jahr 2010 entschieden, dass ein Hotelier je nach konkretem Sachverhalt nicht für das unerlaubte Filesharing von geschützten Werken durch Gäste haftet und zudem die Erstattung der ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten von den Abmahnern verlangen kann. Auch das AG Saarlouis und andere Gerichte haben inzwischen zu Gunsten von Hoteliers u.a. geurteilt. Gewerblichen WLAN-Anbietern ist aber die Verwendung passender WLAN-Nutzungsbedingungen dringend zu empfehlen. Bei Fragen zu diesem Thema steht Ihnen Rechtsanwalt Dr. Jaeschke gern zur Verfügung. Weitere Informationen finden Sie auch hier.
FAZIT
Lassen Sie also die Abmahnung die Sie erhalten haben immer fachanwaltlich überprüfen, damit Sie sich nicht unnötig oder nicht unnötig weit verpflichten und ggf. Gegensansprüche erkennen und geltend machen können.