Es kommt immer wieder vor, dass amazon Händler feststellen müssen, dass Konkurrenten die ASIN-Nummer „ihrer“ Artikel im geschäftlichen Verkehr auf amazon verwenden, sich also an diese ASIN „anhängen“. Dies kann aus vielerlei Gründen ärgerlich oder sogar geschäftsschädigend sein, etwa wenn unter einer ASIN dann statt Markenprodukten nur no-name-Artikel an den Endkunden geliefert werden. Zum anderen hat sich der amazon-Händler, der die ASIN ursprünglich hat einrichten lassen, oft ein gutes Ranking bzw. gute Kundenrezensionen für Produkte aus seinem Unternehmen erarbeitet und möchte sich dagegen wehren, dass Dritte dies alles für ihren geschäftlichen Erfolg ausnutzen.
In vielen Fällen ist in entsprechenden Konstellationen ein erfolgreiches Vorgehen gegen die Händler möglich, die sich an eine fremde ASIN anhängen. In diesen Fällen kann dann anwaltlich eine Abmahnung mit Unterlassungsaufforderung erfolgen und nötigenfalls die Ansprüche auch gerichtlich über einstweilige Verfügungen oder Klagen durchgesetzt werden.
Regelmäßig werben Online-Händler die sich an ASIN Nummern anhängen auch mit durchgestrichenen Preisen, was je nach konkretem Sachverhalt unzulässig sein kann, oder mit im konkreten Fall unzulässiger Angabe von Unverbindlichen Preisempfehlungen (UVP). Die Möglichkeiten der Rechtsverletzungen bei dem Anhängen an fremde ASIN Nummern sind vielfältig, wobei immer eine Einzelfallbetrachtung notwendig ist um rechtskonformes von rechtswidrigem Werbeverhalten zu unterscheiden. Online-Händler sollten sich diesbezüglich fachanwaltlich beraten lassen, um kostenintensive Abmahnungen und Rechtsstreitigkeiten möglichst zu vermeiden.
Letztlich kommt es also immer auf den konkreten Einzelfall an, wobei zu berücksichtigen ist, dass das Geschäftsmodell von amazon darauf ausgelegt ist, dass es für ein und dasselbe Produkt nur eine ASIN gibt. Abmahnungen werden nicht selten letztlich auch zu Unrecht ausgesprochen. Dann gilt es für den Betroffenen sich fachanwaltlich versiert vertreten zu lassen um unberechtigte Ansprüche abwehren zu können. Dies ist besonders wichtig, da einmal vorschnell abgegebene strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärungen potentiell ruinös sein können.
Die nachfolgende Rechtsprechungsübersicht, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt, ersetzt nie die Rechtsberatung im konkreten Einzelfall und kann nur der ersten Orientierung dienen.
I. Das Prinzip der „Amazon Standard-Identifikationsnummern“ (ASIN)
Laut Amazon sind die „Standard-Identifikationsnummern (ASIN)“ eindeutige Gruppen von 10 Buchstaben und/oder Ziffern, anhand derer Artikel bei amazon identifiziert werden. Die ASIN findet man bei Amazon.de auf jeder Detailseite von Artikeln. Die ASIN ist bei Büchern mit der ISBN-Nummer identisch. Bei allen anderen Produkten wird eine neue ASIN angelegt, wenn ein neuer Artikel dem amazon Katalog hinzugefügt wird. Die ASIN kann zur Suche nach Artikeln in dem amazon Katalog verwendet werden.
II. Mitteilung an Amazon.de über eine Rechtsverletzung ? Schnellschüsse unterlassen !
Betroffene Händler sollten nie vorschnell ohne anwaltlichen Rat Unterlassungsansprüche gegen Konkurrenten erheben oder eine Mitteilung an Amazon.de über eine Rechtsverletzung senden, da dies in Fällen, in denen keine Rechtsverletzung des Dritten gegeben ist u.a. zu Schadensersatzforderungen und negativen Feststellungsklagen des zu Unrecht Beschuldigten gegen den Händler führen kann. Amazon sperrt nach Mitteilungen an Amazon.de über eine Rechtsverletzung die betreffenden Angebote regelmäßig zeitnah und es kann auch zum Entzug der Verkaufsberechtigung auf amazon.de kommen, so dass hier „Schnellschüsse“ ohne anwaltlichen Rat auch nach hinten losgehen können. Amazon.de führt etwa unter „Sicherheit & Datenschutz › Rechtliche Hinweise› Mitteilung an Amazon.de über eine Rechtsverletzung“ (eingesehen am 21.07.2016) aus:
„Wichtig: Die Angabe von falschen oder irreführenden Informationen in der „Mitteilung an Amazon.de über eine Rechtsverletzung“ kann zivil- und strafrechtliche Konsequenzen haben. Jede Entfernung eines Titels aufgrund einer solchen Mitteilung erfolgt ohne jegliche Anerkennung einer Rechtspflicht. Bei der Übermittlung falscher Informationen behalten wir uns die Geltendmachung aller Rechte und Ansprüche ausdrücklich vor. Bitte holen Sie bei Fragen zu diesem Thema den Rat eines Rechtsanwaltes ein.“
III. Rechtsschutzmöglichkeiten gegen das Anhängen an fremde ASIN Nummern
Bei der Beantwortung der Frage nach den Rechtsschutzmöglichkeiten gegen das Anhängen an fremde ASIN Nummern kommt es darauf an, ob derjenige, der sich an die fremde ASIN anhängt, damit im konkreten Fall z.B. Markenrechte, Unternehmenskennzeichenrechte, Urheberrechte, Designrechte o.ä. verletzt oder sich wettbewerbswidrig verhält.
Die Ausführungen in diesem Beitrag können nie die Rechtsberatung im Einzelfall ersetzen und dienen nur einer ersten Orientierung, worauf nochmals hinzuweisen ist. Für die Beratung und Vertretung im konkreten Einzelfall können Sie bundesweit auf die Expertise von Herrn Rechtsanwalt Dr. Lars Jaeschke, LL.M. (Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz) zurückgreifen.
1. Verletzung von Markenrechten durch das Anhängen an fremde ASIN Nummern
Häufig sind die Fälle, in denen Dritte sich an ASIN anhängen die auf ein Markenprodukt bezogen sind. Nachfolgend sind einige Entscheidungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit aufgeführt.
Das Anhängen an eine fremde ASIN stellt meistens klar eine Markenrechtsverletzung und eine Täuschung über die betriebliche Herkunft der Ware dar, wenn eine fremde Marke für das eigene Angebot mit einem anderen Produkt verwendet wird. Das gleiche gilt regelmäßig, wenn unzulässig eine fremde geschäftliche Bezeichnungen bzw. Unternehmenskennzeichen wie z.B. eine fremde Firma benutzt werden. Anders waren – jedenfalls in der Vergangenheit – z.B. nach der Frankfurter Rechtsprechung die Fälle gelagert, in denen unter einer ASIN zunächst Produkte unter einer Gattungsbezeichnung vertrieben wurden und dann nachträglich durch den Ersteinsteller eine Marke in die Produktbeschreibung eingefügt wurde. Diese Rechtsprechung dürfte aber durch ein Urteil des BGH vom 03.03.2016 (Az.: I ZR 140/14) überholt sein. Die nachfolgenden beispielhaften Entscheidungen sind chronologisch aufgeführt.
Verkäufern, die sich an fremde ASIN Nummern anhängen möchten war bislang in jedem Fall zu empfehlen, die Produktbeschreibungen der ASIN an die sie sich anhängen möchten beim Einstellen ihres Angebotes zu dokumentieren, um im Falle einer späteren markenrechtlichen Auseinandersetzung belegen zu können, dass der ASIN zum Einstellzeitpunkt des eigenen Angebotes noch keine Marke zugeordnet war. Dies wird nach dem BGH-Urteil vom 03.03.2016 (Az.: I ZR 140/14) nun aber eine Störerhaftung des Händlers nicht mehr verhindern können.
a.) OLG Oldenburg, Urteil vom 06.05.2010, Az.: 1 W 17/10
Wer nachträglich statt eines no-name-Gattungsproduktes ein Markenprodukt bei amazon anbieten möchte, sollte auch nach dem OLG Oldenburg eine neue ASIN bei amazon beantragen:
„Es wäre sicherlich legitim und auch wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden gewesen, wenn der Beklagte wegen seines nachvollziehbaren Interesses, seine Adapter auch unter einer eigenen Produktbeschreibung und ASIN unter Verwendung seiner Marke anzubieten, sich an Amazon gewandt hätte und – ohne Erhebung unberechtigter Vorwürfe einer Markenrechtsverletzung gegenüber der Klägerin – um die Verwendung einer eigenen neuen Produktbeschreibung (unter Verwendung der Marke) und eine eigene ggf. neue ASIN nachgesucht hätte. Auf eine solche rechtmäßige, wettbewerbsrechtlich unbedenkliche Weise ist der Beklagte hier jedoch nicht vorgegangen. Stattdessen hat er sich mit der unberechtigten Anzeige einer Markenverletzung der Klägerin an Amazon gewandt und damit den Ausschluss der Klägerin als Wettbewerber und die Veränderung der auch für das Produkt der Klägerin passenden Produktbeschreibung herbeigeführt.“
b.) LG Frankfurt, Urteil vom 11.05.2011, Az.: 3-8 O 140/10
Das LG Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 11.05.2011 für Recht befunden, dass das nachträgliche Einfügen einer Marke in ein Angebot auf der Internetplattform Amazon, dem sich auch andere Verkäufer angeschlossen haben, eine Mitbewerberbehinderung und damit einen Wettbewerbsverstoß darstellt, da diese dadurch Unterlassungsansprüchen ausgesetzt werden. Dies gilt nicht, sofern der ursprüngliche Anbieter nachweisen kann, dass das Angebot schon zum Zeitpunkt des erstmaligen Einstellens mit der Marke versehen war:
„In diesem Fall diente die einseitige Abänderung durch die Beklagte in erster Linie der Beeinträchtigung der Entfaltungsfreiheit der unter der ASIN (…) gelisteten Mitbewerber. Denn die einseitige Abänderung war insbesondere darauf ausgerichtet, das Angebot der Klägerin bei am.de entfernen zu lassen, indem die Beklagte die Klägerin wegen Verletzung ihrer Marke abmahnte. Dies wäre nur dann anders zu beurteilen, wenn die Beklagte bereits im Jahr 2008 die ASIN (…) unter der Artikelbeschreibung „S.C. Koax-Kabel(…) 100m“ eingerichtet haben sollte, weil dann die Änderung der Artikelbeschreibung in erster Linie der Zurückversetzung in die alte Artikelbeschreibung diente und weniger der Beeinträchtigung von Mitbewerbern. Insoweit wäre mit zu berücksichtigen, dass die Klägerin sich vor Listung ihres Artikels unter der ASIN (…) hätte darüber informieren können, wer mit welcher Artikelbeschreibung die ASIN (…) ursprünglich eingerichtet hat. Deshalb würde eine Gesamtwürdigung in diesem Fall dazu führen, dass es an einer gezielten Behinderung durch die Änderung der Artikelbeschreibung fehlen würde. Da die Beklagte die Artikelbeschreibung unstreitig änderte, trägt sie die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Änderung der Artikelbeschreibung zugleich eine Rückversetzung in die alte Artikelbeschreibung war. Mangels zulässigen Beweisantritt ist die Beklagte insoweit beweisfällig geblieben“ (LG Frankfurt, Urteil vom 11.05.2011, Az.: 3-8 O 140/10, BeckRS 2011, 20152; MMR-Aktuell 2011, 321653).
In diese Richtung entschied dann auch das OLG Frankfurt am Main in einem ähnlich gelagerten Fall (siehe unten d.).
c.) LG Bochum, Urteil vom 21.07.2011, Az.: 14 O 98/11, BeckRS 2012, 02202
Das LG Bochum im Jahr 2011 entschieden:
„Unstreitig hat der Beklagte Halogenleuchtmittel auf der Internetplattform B angeboten mit dem Hinweis E, wobei es sich um die Firmierung des Klägers handelt, die seit kurzem auch markenmäßig geschützt ist. Die Tatsache, dass das als Anlage K 1 beigefügte Angebot nicht demjenigen entspricht, aufgrund dessen abgemahnt worden ist, ist im Ergebnis unerheblich, da aufgrund vorprozessualen Schriftverkehrs feststeht, dass der Beklagte wie in der Anlage K 1 ersichtlich die Firmierung des Klägers in seinem Angebot benutzt und auch mit „von E“ zusätzlich gekennzeichnet hat. Von daher geht das Bestreiten des Beklagten ins Leere. In der Benutzung der Firmierung des Klägers ist eine wettbewerbswidrige Irreführung des Verkehrs zu sehen, da die Kunden den Eindruck gewinnen, es handele sich um Leuchtmittel von E, also dem Kläger. Die Tatsache, dass diese Bezeichnung keine Produktbezeichnung sondern eine Geschäftsbezeichnung ist, ist für diese Beurteilung unerheblich, da unstreitig die vom Beklagten veräußerten Waren auch nicht über den Kläger bezogen wurden und somit ein Bezug zum Kläger und seiner Firmierung in keiner Weise besteht, dies wird aber durch den Auftritt und das Angebot dem Verkehr vorgegaukelt. (…) Der Einwand des Beklagten, es gäbe bei B die Möglichkeit, sich an Angebote „dranzuhängen“, dies sei sozusagen Sinn, Zweck und Idee dieser Verkaufsplattform, ist im Ergebnis auch unerheblich. Natürlich kann sich der Beklagte auf der Internet-Plattform B an Angebote anderer Verkäufer so auch des Klägers anhängen, allerdings gilt dies nur dann, wenn er eben tatsächlich dieselben Produkte veräußert, also im vorliegenden Fall Halogenleuchtmittel, wie sie auch von E veräußert werden oder wenn in dem Angebot klargestellt wird, dass es sich zwar um Halogenleuchtmittel gleicher Art handelt, die allerdings keinen Bezug zum Kläger aufweisen. Der Vorwurf des Beklagten, mit einer derartigen Auffassung würde man andere Händler von der B-Plattform ausschließen, ist nicht nachvollziehbar, da lediglich verlangt wird und verlangt werden muss, dass ein Verkäufer bei seinen Angeboten irreführende Herkunftsangaben unterlässt und in diesen Fällen klarstellt, woher die Produkte stammen bzw. wer sie anbietet. Es besteht für den Beklagten weder ein Grund noch eine Notwendigkeit, die Firmierung des Klägers in seinen Angeboten zu nutzen“ (LG Bochum, Urteil vom 21.07.2011, Az.: 14 O 98/11, BeckRS 2012, 02202, Hervorhebungen nicht im Original, Anm.).
Unklar sind in diesem Urteil die Ausführungen, wonach das Gericht eine Rechtsverletzung möglicherweise verneint hätte, wenn der sich an eine fremde ASIN anhängende in seinem Angebot klargestellt hätte, woher die Produkte die er anbietet tatsächlich stammen („oder wenn in dem Angebot klargestellt wird, dass es sich zwar um Halogenleuchtmittel gleicher Art handelt, die allerdings keinen Bezug zum Kläger aufweisen“). Dem ist m.E. nicht zuzustimmen. Wenn der Dritte zunächst markenrechtsverletzend und im Blickfang irreführend wirbt kann diese Rechtsverletzung nicht durch eine „Klarstellung“ im Fließtext ausgeräumt werden. Die Rechtsverletzung ist dann bereits eingetreten.
d.) OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 27.10.2011, Az.: 6 U 179/10
Nach einem Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 27.10.2011 (Az.: 6 U 179/10) ist die Verfolgung markenrechtlicher Ansprüche rechtsmissbräuchlich, wenn der Markeninhaber die Verletzung selbst dadurch provoziert hat, dass er in die durch ihn und den Verletzer gemeinsam benutzte Warenbeschreibung auf einer Handelsplattform nachträglich seine Marke eingefügt hat, ohne den Mitbewerber auf die bevorstehende Änderung hinzuweisen.
„Der Kläger hatte seit 31. Oktober 2007 unter der ASIN-Nummer … im Warenkatalog von Amazon Brillen unter der Gattungsbezeichnung „Pilotenbrille-Sonnenbrille – auch mit schwarzen Gläsern! Inkl. Etui“ angeboten. Diesem Angebot hatte sich der Beklagte in der auf der Handelsplattform Amazon üblichen Weise angeschlossen, so dass beide Parteien über ca. 1 ½ Jahre nebeneinander die gleichen Brillen unter dieser beschreibenden Bezeichnung vertrieben haben. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Kläger zwischen dem 7. und 8. Juli 2009 die Produktbeschreibung geändert und stattdessen seine Marke „ALPLAND“ eingefügt hat. (…) Dass der Kläger den Beklagten nur zwei Wochen später kostenpflichtig abgemahnt hat, belegt, dass er den Beklagten bewusst „in die Falle hat laufen lassen“. Wenn es dem Kläger allein darauf angekommen wäre, seine Produkte über die Amazon-Plattform unter seiner Marke „ALPLAND“ zu vertreiben, so hätte es ihm offen gestanden, sich eine neue ASIN zu wählen und sich damit einfach und zuverlässig gegen künftige Markenverletzungen zu schützen. … Da dem Kläger wegen des berechtigten Einwands des Rechtsmissbrauchs keine Unterlassungsansprüche zustanden, kann er vom Beklagten auch nicht die Erstattung der Abmahnkosten verlangen“ (aaO, Rnn. 12, 13, 16).
Diese Rechtsprechung ist gut vertretbar, aber keinesfalls zwingend. So hat das OLG Hamm (Urteil vom 19.07.2011, Az.: I-4 U 22/11, Rn. 41) in einem wettbewerbsrechtlichen Fall anders gewertet und ausgeführt:
„Die Beklagte wendet dagegen ein, dass zu dem Zeitpunkt, als sie sich dem Angebot anschloss, sich dieses noch anders darstellte. Sie hat mit der Anlage B 1 (GA 123) nachgewiesen, dass jedenfalls in der Zeit zwischen dem 08.03.2010 und dem 05.08.2010 in dem Angebot lediglich die Bezeichnung „Koaxialkabel“ und nicht die Bezeichnung SatConn SRT“ erschien. Aufgrund der jedem erfahrenen X.de-Teilnehmer – wie dem Geschäftsführer der Beklagten X2 – bekannten Tatsache, dass die Angebote auf dieser Handelsplattform abgeändert werden können, muss ein Anbieter regelmäßig seine Angebote prüfen, um sich davor zu schützen, als Verfasser irreführender Angebote zu erscheinen. Es bleibt also dabei, dass objektiv – darauf kommt es allein an – ein irreführendes Angebot vorliegt.“
Diese Ansicht des OLG Hamm hat nun im Ergebnis wie erwähnt auch der BGH (Urteil vom 03.03.2016, Az.: I ZR 140/14; Vorinstanzen waren hier das LG Berlin, Urteil vom 09.08.2012, Az.: 52 O 33/12 und das Kammergericht, Urteil vom 20.05.2014, Az.: 5 U 148/12) vertreten.
e.) LG Berlin, Beschluss vom 25.11.2011, Az. 15 O 436/11
Das LG Berlin hatte 2011 in einem Verfahren der einstweiligen Verfügung folgenden Fall zu entscheiden:
„Die Antragstellerin hat für eine Handyschutzhülle aus ihrem Sortiment mit der Bezeichnung „… Original Samsung Galaxy 82 19100 TPU Oase S-Line-Highclass schwarz/black“ von Amazon eine individuelle Identifikationsnummer (ASIN) erhalten, unter der sie diesen Artikel anbietet. Die Antragstellerin liefert ihre Waren nicht an andere Händler. Die Antragsgegnerin handelt unter dem Namen … ebenfalls mit Handyzubehör bei Amazon. In ihrem Amazon-Händlershop steht als Anbieterkennzeichnung: … Am 03.10.2011 stellte die Antragstellerin fest, dass die Antragsgegnerin eine Schutzhülle für denselben Handytyp unter Verwendung des Kennzeichens, des Angebotstextes und der ASIN-Nummer der Antragstellerin wie folgt bei Amazon angeboten hat …“.
Das LG Berlin hat hier u.a. entschieden, dass die Antragstellerin nach § 14 Abs. 5 MarkenG berechtigt ist, die Antragsgegnerin auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Der Verfahrenswert wurde auf 66.667,00 EUR festgesetzt. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin ihr Interesse in der Abmahnung mit € 100.000,00 bemessen hat, was indes in markenrechtlichen Sachverhalten oft mindestens als angemessen angesehen wird. Von dem dort maßgeblichen Hauptsachewert waren für das vorläufige Eilverfahren zwei Drittel anzusetzen.
f.) LG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2014, Az.: 2a O 58/13 U – PrimaCase
Das LG Düsseldorf hat dazu mit Urteil vom 20.01.2014 (Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil, Az.: 2a O 58/13 U – PrimaCase, Rnn. 32-34) entschieden:
„Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Zusatz „von PrimaCase“ im Individualtext des Beklagtenangebots nicht wiederholt ist. Denn das Angebot des Beklagten erscheint als eines von dreien unter der Überschrift „Schwarz / Grün Bumper Silikon Hülle Schutzhülle Tasche Case für Apple iPhone 4 / 4G / 4S von Prima Case“ und wird von den angesprochenen Verkehrskreisen damit auch als Schutzhülle von PrimaCase verstanden. Damit hat der Beklagte die Klagemarke im geschäftlichen Verkehr verwendet. Dies geschah auch ohne Einwilligung der Klägerin. Zwischen der Klagemarke „PrimaCase“ und dem von dem Beklagten benutzten Zeichen „PrimaCase“ besteht Identität. Ebenfalls ist von Warenidentität auszugehen.“
Der Unterlassungsstreitwert wurde mit € 50.000,00 festgesetzt.
g.) BGH, Urteil vom 03.03.2016, Az.: I ZR 140/14
Der BGH sieht generell die Tätigkeit als Anbieter auf der Handelsplattform Amazon als ein „gefahrerhöhendes Verhalten“ an. Der BGH hat geurteilt, dass derjenige, der unter einer ASIN bei Amazon dauerhaft oder nach zeitlicher Unterbrechung erneut Artikel anbietet, zur Prüfung und Überwachung dieses Angebots auch hinsichtlich selbständig von Dritten an seinem Angebot auf Amazon-Marketplace vorgenommener Veränderungen der Produktbeschreibungen verpflichtet ist. Damit legt er eine umfassende Störerhaftung fest, denn diese Prüfungspflicht der Händler auf Amazon-Marketplace besteht, ohne dass zuvor ein Hinweis auf eine Rechtsverletzung durch ein bestimmtes Angebot erfolgen muss. Alle Händler, die über „nahezu zwei Wochen“ keine entsprechende Überprüfung vornehmen, verletzen damit jedenfalls ihre Prüfpflicht. Der zeitliche Turnus, in welchem amazon-Händler ihre Angebote überprüfen sollten, muss danach also jedenfalls kürzer als „nahezu zwei Wochen“ sein. Die weitere Entwicklung und Eingrenzung muss durch die Rechtsprechung erfolgen. Nach dem Urteil des BGH ist auch eine Täterhaftung der betroffenen Händler nicht ausgeschlossen. Im Hinblick auf den im entschiedenen Fall allein in Rede stehenden Unterlassungsanspruch könne dahinstehen, ob der dortige als Täter einer Markenverletzung hafte oder ob mangelnde Tatherrschaft einer solchen Haftung entgegenstehe. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Haftung von Amazon als Plattformbetreiber begründet sein kann, ist im Streitfall ebenfalls nicht zu entscheiden gewesen.
Dieses Urteil habe ich ausführlich hier BGH urteilt zu Störerhaftung von amazon Händlern (Az.: I ZR 140/14) besprochen.
2. Verletzung von Urheberrechten durch das Anhängen an fremde ASIN Nummern
Ein Händler, der sich an eine fremde ASIN anhängt, spart nicht nur Kosten für den Kauf einer Produktnummer und den Aufwand zur Erstellung der Produktinformation, sondern auch die Kosten für die Erstellung von Produktfotos. Bei amazon wird das von dem Ersteinsteller des Angebots eingestellte Produktbild automatisch für alle weiteren Angebote auch anderer Händler verwendet, die sich an die jeweilige ASIN „anhängen“.
Unterlassungsansprüche des Ersteinstellers der auch Urheber oder Inhaber der ausschliesslichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Produktbildern ist bestehen vor diesem Hintergrund nach der Rechtsprechung regelmäßig nicht. Es dürfte in solchen Fällen nur in Ausnahmefällen erfolgreich möglich sein, das „Anhängen an fremde Produktbilder“ als Urheberrechtsverstoß untersagen zu lassen. Zu denken ist etwa an Entstellungen oder unzulässige Bearbeitungen von Bildern gemäß §§ 14, 23 UrhG.
Ist der Ersteinsteller jedoch nicht auch Urheber oder Inhaber der notwendigen Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Produktbildern kann der Urheber aber Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen den Ersteinsteller als Rechtsverletzer geltend machen.
Es kommt also gerade wenn es um die Frage etwaiger Urheberrechtsverletzungen geht sehr auf den konkreten Einzelfall und auch das entscheidende Gericht an.
a.) LG Köln, Urteil vom 04.12.2013, Az. 28 O 347/13
Mit einem Urteil von Ende 2013 hat das LG Köln von dem sich an eine ASIN anhängenden Händler zumindest nach Erhalt einer urheberrechtlichen Abmahnung Handlungspflichten des Abgemahnten bejaht, nämlich entweder sein Angebot zu löschen oder auf amazon einzuwirken damit das betreffende Bild gelöscht wird:
„Die Antragsgegnerin hat das Lichtbild nicht in eigener Person öffentlich zugänglich gemacht und ist daher nicht Täterin einer Urheberrechtsverletzung nach § 19a UrhG. … Die die Antragsgegnerin haftet auch nicht als Störerin für die Verletzung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmacung durch einen Dritten. … Indessen nutzt die Antragsgegnerin ein von Amazon zur Verfügung gestelltes System, das nicht per se die Gefahr von Rechtsverletzungen in sich trägt. Die Antragsgegnerin durfte daher grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Nutzungsbedingungen eingehalten werden und die Nutzung rechtmäßig erfolgt. Eine proaktive Prüfpflicht traf sie nicht. Eine solche wird man erst annehmen können, wenn nach Hinweis auf die Rechtsverletzung keine Maßnahmen zu deren Beseitigung getroffen werden, wie Löschung des Angebots oder Bildes durch Einwirkung auf Amazon. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Amazon selbst, die das Verfahren zur Verfügung stellt und fördert, lediglich nach vorherigem Hinweis auf die Rechtswidrigkeit der Lichtbildnutzung haftet, wenn das Lichtbild nicht unverzüglich entfernt wird. Dann kann aber derjenige, der das Lichtbild erst von Amazon erhält um sein Angebot entsprechend den Vorgaben Amazons zu erstellen, nicht weitergehend haften. Vorliegend hat die Antragsgegnerin indes nach Zugang der Abmahnung, die damit erst Verhaltenspflichten ausgelöst hat, unmittelbar reagiert und bei Amazon die Löschung des Lichtbildes erreicht“, (LG Köln, Urteil vom 04.12.2013, Az. 28 O 347/13, Rnn. 19ff., 24ff., 29, 30 Hervorhebung nicht im Original, Anm.)
Diese rechtliche Würdigung ist indessen nach der Rechtsprechung des BGH abzulehnen, weil der sich anhängende Händler letztlich keine Gefahrenquelle geschaffen hat und jedenfalls regelmäßig faktisch eine Rechtsverletzung auch nicht für die Zukunft unterbinden kann. Im Ergebnis haftet aber auch der sich an eine fremde ASIN anhängende Händler nach diesem Urteil weder als Täter noch als Störer, wenn er zumindest sein Angebot nach Erhalt einer Abmahnung löscht. Weil keine proaktive Prüfpflicht besteht sind daher dann auch keine Abmahnkosten in solchen Konstellationen zu erstatten.
b.) LG Köln, Urteil vom 13.02.2014, Az.: 14 O 184/13, BeckRS 2014, 03973
Anders begründet ist ein Urteil des LG Köln aus dem Jahr 2014. Das „Anhängen” an ein bestehendes Angebot bei amazon über die ASIN-Nummer des Produkts stellt nach diesem Urteil des LG Köln zwar ein Zueigenmachen der Inhalte und auch ein öffentliches Zugänglichmachen der in der Produktbeschreibung enthaltenden Lichtbilder dar. Es fehle allerdings an der Rechtswidrigkeit der öffentlichen Zugänglichmachung durch den sich Anhängenden, wenn der Urheber in Kenntnis der Praxis des „Anhängers“ bei Amazon Lichtbilder in ein Angebot einstelle. Mit dem Hochladen der Produktbilder sei eine Einwilligung nach der BGH-Rechtsprechung verbunden sei:
„Ein rechtswidriger Eingriff in urheberrechtliche Befugnisse ist nicht nur dann zu verneinen, wenn der Berechtigte rechtsgeschäftlich entweder durch Einräumung entsprechender Nutzungsrechte über sein Urheberrecht verfügt oder dem Nutzer die entsprechende Werknutzung schuldrechtlich gestattet hat. Die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in ein ausschließliches Verwertungsrecht ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Berechtigte in die rechtsverletzende Handlung eingewilligt hat. Eine solche schlichte Einwilligung setzt keine auf den Eintritt dieser Rechtsfolge gerichtete rechtsgeschäftliche Willenserklärung voraus (BGH Urteil vom 19.4.2010, I ZR 69/08 -Juris Rn. 33 f Vorschaubilder I). So liegt der Fall hier“ (LG Köln, Urteil vom 13.02.2014, Az.: 14 O 184/13, BeckRS 2014, 03973; Hervorhebung nicht im Original, Anm.).
c.) OLG München, Urteil vom 27.3.2014, Az.: 6 U 1359/13, BeckRS 2014, 09558
Das LG München I (Urteil vom 26.03.2013, Az. 33 O 19285/12) und nachfolgend auch das OLG München haben eine Haftung des sich anhängenden Händlers mangels Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten auch für die Fälle verneint, in denen der Ersteinsteller das Produktbild rechtsverletzend verwendet hatte und der sich anhängende Händler hiervon in Kenntnis gesetzt wurde.
Auch nach In-Kenntnis-Setzung, d.h. nach Erhalt des Abmahnschreibens des Klägers, habe die Beklagte nicht die Richtigkeit des Vorwurfs prüfen und Nachforschungen anstellen müssen, ob die Produktfotos rechtmäßig in die Produktinformation eingestellt wurden und auch nicht darauf hinwirken müssen, dass zukünftig Rechtsverletzungen unterbleiben. Der sich anhängende Händler habe weder eine Gefahrenquelle geschaffen noch an deren Entstehung mitgewirkt. Auch hätte eine Prüfung nicht dazu geführt oder dazu beigetragen, eine drohende Rechtsverletzung zu unterbinden, so das OLG München:
„Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagten erfolgversprechende Möglichkeiten (in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht) zur Verfügung gestanden hätten, auf eine Entfernung der Fotos hinzuwirken. Die Beklagte hat insoweit darauf hingewiesen, dass in Fällen wie aus Anlage B 9 ersichtlich die Produktabbildungen in der Vergangenheit selbst dann im Verkaufsportal von … verblieben, wenn alle Händler von ihren Verkaufsangeboten Abstand genommen haben. Bei dieser Sachlage hat für die Beklagte keine das Bestehen einer Prüfungspflicht begründende hinreichende Möglichkeit bestanden, in zumutbarer Weise darauf hinzuwirken, dass weitere Rechtsverletzungen in Zukunft unterblieben. Dem kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg den Rechtsgedanken des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB entgegenhalten. Diese – aus dem Deliktsrecht stammende – Vorschrift knüpft daran an, dass im Falle einer gemeinschaftlich begangenen unerlaubten Handlung für den Gläubiger nicht feststellbar ist, ob der in Anspruch genommene Schuldner am Tatgeschehen beteiligt war. Eine vergleichbare Situation liegt dem Streitfall nicht zugrunde: Die Beklagte hat unstreitig an einer Verletzungshandlung in Form des Einstellens der fraglichen Abbildungen bei … nicht mitgewirkt. Eine Störerhaftung scheidet vor diesem Hintergrund, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, daher aus“ (OLG München, Urteil vom 27.3.2014, Az.: 6 U 1359/13, BeckRS 2014, 09558, Hervorhebung nicht im Original, Anm.).
d.) OLG Köln, Urteil vom 19.12.2014, Az.: 6 U 51/14, GRUR 2015, 880 – Softairmunition
Auch nach einem Urteil des OLG Köln liegt keine Urheberrechtsverletzung durch „Anhängen“ an bestehende Amazon-Angebote vor:
„Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits kann – wie bereits im Beschluss des Senats vom 2.8.2013 (6 W 96/13) im vorausgegangenen Verfügungsverfahren – offengelassen werden, ob und in welches Recht des Rechteinhabers durch das Anhängen an ein Angebot, bei dem geschützte Gegenstände genutzt werden, eingegriffen wird, da diese Konstellation jedenfalls durch die Nutzungsbedingungen von Amazon abgedeckt wird. b) aa) Die Ansicht des LG, die Klausel in den Amazon-AGB, durch die sich Amazon ein Nutzungsrecht an den von Teilnehmern am „Marketplace“ eingestellten Werbematerialien, insbesondere Lichtbildern, einräumen lässt, sei gem. §§ 310 I 2, 307 II Nr. 1 BGB unwirksam, wird vom Senat nicht geteilt“ (OLG Köln, Urteil vom 19.12.2014, Az.: 6 U 51/14, Rn. 23, 24). Die zugelassene Revision wurde nicht eingelegt.
e.) OLG München, Urteil vom 10.03.2016, Az.: 29 U 4077/15, BeckRS 2016, 10931
In einem Urteil des OLG München vom 10.03.2016 hat dieses nochmals bestätigt, dass Händler die sich an bebilderte Angebote mit bestehende ASIN Nummern anhängen weder als Täter noch als Teilnehmer oder Störer wegen öffentlicher Zugänglichmachung der Lichtbilder auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können:
„Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, da der Beklagte die streitgegenständlichen Bilder weder als Täter vervielfältigt oder öffentlich zugänglich gemacht hat noch als Gehilfe oder Störer für eine solche Tat haftet. … Der Beklagte haftet für die vermeintlichen Rechtsverletzungen auch nicht als Störer. Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH GRUR 2011, 1038 Tz. 20 – Stiftsparfüm). Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden kann, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH, Urteil vom 26.11.2015, Az. I ZR 3/14, juris, Tz. 20). Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte die Möglichkeit hatte, auf eine Entfernung der Bilder bei A. hinzuwirken. Diese wurden unabhängig von seinem Angebot bei A. eingestellt und sind unabhängig von seinem Angebot auf der Website www.a…de aufrufbar verblieben. Deshalb trafen den Beklagten auch keine Prüfpflichten, da für ihn keine hinreichende Möglichkeit bestand, weitere Rechtsverletzungen in Zukunft zu unterbinden (vgl. OLG München MMR 2014, 694, 695)“, Hervorhebung nicht im Original, Anm.).
3. Verletzung von Wettbewerbsrecht durch das Anhängen an fremde ASIN Nummern
a.) Täuschung über die betriebliche Herkunft
Durch das Anhängen an fremde ASIN Nummern kann es auch zu wettbewerbsrechtswidrigen Täuschungen über die betriebliche Herkunft kommen. Dann liegen Verstöße gegen die § 3 Abs. 1,2 und § 5 Abs.1 Satz 2 Nr. 1 UWG („betriebliche Herkunft“) vor.
Als Rechtsfolge bestehen in solchen Fällen u.a. Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche nach § 8 UWG und Schadensersatzansprüche nach § 9 UWG .
Das für wettbewerbsrechtliche Ansprüche notwendige konkrete Wettbewerbsverhältnis wird m.E. in den wenigsten Fällen problematisch sein. Auch in Fällen, in denen der Ersteinsteller unter einer ASIN die sein Unternehmenskennzeichen enthält aktuell keine Produkte vertreibt muss er m.E. gegen irreführende Angebote Dritter vorgehen können. An das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsrechtsverhältnisses stellt auch der BGH im Interesse eines wirksamen wettbewerbsrechtlichen Rechtsschutzes allgemein keine hohen Anforderungen. Das LG Bochum (Urteil vom 26.11.2014, Az.: I-13 O 129/14) hat in einem Urteil entschieden:
„Beide Parteien sind Wettbewerber. Hierbei ist es entgegen der von dem Beklagten vertretenen Auffassung unerheblich, dass die Klägerin Armbanduhren über ihren Online-Shop sowie über eBay vertreibt, während der Beklagte Uhren über die Handelsplattform Amazon anbot.“
aa.) OLG Hamm, Urteil vom 19.07.2011, Az.: I-4 U 22/11
Das OLG Hamm hat schon 2011 entschieden, dass in der Lieferung eines vom Angebot abweichenden Produktes immer eine Irreführung zu erblicken ist:
„Objektiv stellte sich am 27.08.2010 das Angebot der Beklagten so dar, dass ein bestimmtes Koaxialkabel mit der Kennzeichnung „SatConn“ verkauft werden sollte. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte sich an ein vorhandenes Angebot der Klägerin angeschlossen hat. Dieses procedere ist auf der Handelsplattform X üblich. Unstreitig zwischen den Parteien ist weiter, dass die Beklagte im Rahmen eines Testkaufs der Klägerin ein solches Kabel nicht geliefert hat. Vielmehr hat sie ein Koaxialkabel eines anderen Herstellers geliefert. In der Lieferung eines vom Angebot abweichenden Produktes ist stets eine Irreführung zu sehen. Das gilt insbesondere dann, wenn das angebotene Produkt üblicherweise höherpreisig verkauft wird und dementsprechend als ein Markenprodukt angesehen werden kann“, (OLG Hamm, Urteil vom 19.07.2011, Az.: I-4 U 22/11, Rnn. 38, 39, Hervorhebung nicht im Original, Anm.).
bb.) LG Berlin, Beschluss vom 25.11.2011, Az. 15 O 436/11
In dem bereits zuvor zum Markenrecht angesprochenen Verfahren des LG Berlin (Az. 15 O 436/11) hat das Gericht auch zum Wettbewerbsrecht Stellung genommen und ausgeführt:
„Es besteht ein Verfügungsanspruch nach § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG. Nach letztgenannter Norm ist eine geschäftliche Handlung irreführend und damit unlauter, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben, zum Beispiel über die betriebliche Herkunft der Ware, enthält. Letzteres ist der Fall, weil die Antragsgegnerin durch die Übernahme des Angebotstextes und der Kennzeichen der Antragstellerin den unzutreffenden Eindruck erweckt, er biete Ware an, die aus dem Betrieb der Antragstellerin stammt. Nach dem Vortrag der Antragstellerin verkauft diese ihre Ware nicht an andere Händler. Sollte die Antragsgegnerin ein identisch beschaffenes Produkt von einem Dritten beziehen können, darf sie dieses jedenfalls nicht als eine Ware aus dem Betrieb der Antragstellerin anbieten.“
cc.) LG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2014, Az.: 2a O 58/13 U – PrimaCase
In dem bereits oben zum Markenrecht angesprochenen Verfahren „PrimaCase“ hat das LG Düsseldorf ebenfalls zum Wettbewerbsrecht Stellung genommen und ausgeführt:
„Aus dem gleichen Antrag hätte die Klägerin – ohne Abgabe der Erledigungserklärungen – auch von dem Beklagten mit Erfolg verlangen können, es zu unterlassen, irreführende Angaben über die betriebliche Herkunft der Ware zu machen, §§ 3 Abs. 1, 2; 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG. Danach ist eine geschäftliche Handlung irreführend und damit unlauter, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben, zum Beispiel über die betriebliche Herkunft der Waren enthält. Indem der Beklagte seine Handyhülle wie aus Anlage K 2 ersichtlich bewarb, erweckte er den Eindruck, die Hülle stamme aus dem Betrieb der Klägerin. Dies ist indes unstreitig nicht der Fall.“ (LG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2014, Az.: 2a O 58/13 U, Rnn. 40, 41, Hervorhebung nicht im Original, Anm.).
dd.) LG Düsseldorf, Urteil vom 15.04.2015, Az.: 2a O 243/14, BeckRS 2015, 20426, (rechtskräftig)
Das LG Düsseldorf hat jüngst entschieden, dass es keine Täuschung des Verbrauchers über die betriebliche Herkunft der Ware durch das Anhängen an Angebote bei Amazon darstellen soll, wenn ein Händler ein Angebot für ein identisches Produkt desselben Herstellers an das vorhandene Angebot eines anderen Händlers anhängt, selbst wenn die Händler unterschiedliche Global Trade Item Numbers (GTINs) benutzen. Jedenfalls fehle es bei einer Täuschung allein über die Identität des Zwischenhändlers bei einem niedrigpreisigen Produkt an der wettbewerbsrechtlichen Relevanz:
„Die Verfügungsbeklagten haben sich mit ihrem in Anlage LHR 11 abgebildeten Angebot unstreitig an das Angebot des Verfügungsklägers „angehängt“, mithin ihr Produkt unter der ASIN des Verfügungsklägers vertrieben. Wenn ein Verkäufer bei … etwas anbieten will, muss er entweder eine neue ASIN anlegen, oder, wenn ein gleiches Produkt bereits angeboten wird, die entsprechende ASIN angeben. In letztgenanntem Fall wird der Artikel mit den schon vorhandenen Artikeln anderer Anbieter katalogisiert. Fest steht auch, dass die Verfügungsbeklagten im Rahmen eines Testkaufs nicht die Badeenten des Verfügungsklägers mit der Visitenkarte und der Verpackung von „Duckshop“ geliefert haben, sondern Badeenten des Herstellers „P1“. Der Verfügungskläger hat indes erstmals in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er seine Badeenten nicht selbst herstelle, sondern diese bei verschiedenen Lieferanten, unter anderem auch über den Hersteller „P1“ beziehe. Damit bieten die Parteien identische Produkte an, so dass eine Irreführung über den Hersteller des Produkts nicht gegeben ist. Eine irreführende geschäftliche Handlung kann auch nicht damit begründet werden, dass die Badeenden des Verfügungsklägers eine andere GTIN aufweisen, als die des Verfügungsbeklagten. Denn jedenfalls bei so geringpreisigen Produkten wie den vorliegenden Badeenden machen sich die angesprochenen Verkehrskreise keine Gedanken darüber, über welchen Lieferanten sie das Produkt erhalten, wenn sicher feststeht, dass der Hersteller beider Produkte derselbe ist. So liegt der Fall hier. Sowohl die Badeenden des Verfügungsklägers als auch die der Verfügungsbeklagten stammen von dem Lieferanten „P1“. Unerheblich ist, dass der Verfügungskläger möglicherweise durch Anbringen einer eigenen GTIN auf den Enten ebenfalls als Hersteller im Sinne des Produkthaftungsgesetzes gilt“ (Hervorhebung nicht im Original, Anm.).
Diese Entscheidung ist m.E. bedenklich, auch wenn sie ausdrücklich nur für „geringpreisige Produkte“ ergangen ist. Kunden mögen die Ente bei Duckshop nämlich allein wegen der aufwendigen Verpackung, der ansprechenden Marke und den beigefügten Visitenkarten gewollt haben, so dass eine Täuschung über die betriebliche Herkunft durchaus hätte bejaht werden können, zumal der Erstanbieter des Produktes zur weltweiten Identifizierung seiner Produkte eine Global Trade Item Number (GTIN) bei der zuständigen Registrierstelle GS1-Germany für sich registrieren ließ, auch wenn dieser nur „Zwischenhändler“ ist. Diese Entscheidung zeigt ein weiteres Mal, dass es immer auf den konkreten Einzelfall und die juristische Argumentation ankommt. Leider ist die Entscheidung soweit ersichtlich rechtskräftig geworden.
ee.) LG Köln, 14.10.2015, Az.: 84 O 149/14, GRUR-RR 2016, 165
Das LG Köln hat in einem Urteil vom 14.10.2015 ausgeführt:
„Dass die Übernahme des Zusatzes „G“ in den Angeboten des Beklagten eine Täuschung über die betriebliche Herkunft der Ware nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG darstellt, stellt auch der Beklagte nicht in Abrede, so dass sich insoweit weitere Ausführungen erübrigen. Unstreitig stammen die von ihm bei Amazon angebotenen Waren nicht von der Klägerin, mögen sie auch von demselben chinesischer Hersteller produziert worden sein. Der Beklagte hat zumindest fahrlässig und damit schuldhaft gehandelt. Bei sorgfältiger Prüfung hätten er die Wettbewerbswidrigkeit seines Handelns feststellen können und müssen. Dass der Klägerin hierdurch ein Schaden in Form des entgangenen Gewinns entstanden ist, erscheint nicht ausgeschlossen. Der Beklagte hat sich gerade deshalb durch Übernahme der ASIN an die Angebote der Klägerin angehängt, um interessierten Personen seine Waren als Alternative zu dem von der Klägerin angebotenen Waren zu präsentieren. Durch den Zusatz „G“ gelangen die Verbraucher zu der irrigen Annahme, sie könnten das angebotene Produkt von „G“ statt von der Klägerin auch von dem Beklagten ggf. zu einem günstigeren Preis beziehen. … Darüber hinaus bestand auch ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Übernahme der ASIN der Klägerin. Zwar lässt Amazon ein Anhängen an fremde Angebote ausdrücklich zu und sieht dies sogar vor. Dies gilt aber nur für identische Produkte, d.h. der Beklagte darf die der Klägerin zugeteilte ASIN nur übernehmen, wenn das von ihm angebotene Produkt von „G“ stammen würde. Dass aber war unstreitig nicht der Fall, mag der Beklagte seine Produkte auch von demselben chinesischen Hersteller beziehen. Dass durch die Übernahme der ASIN automatisch auch der Zusatz „G“ übernommen wird, hat der Beklagte Seite 2 unten seiner Klageerwiderung ausdrücklich eingeräumt. Dies folgt auch daraus, dass der Beklagte vortragen lässt, der Zusatz „G“ sei ohne seine Kenntnis und sein Zutun eingestellt worden. Dann aber muss dieser automatisch erfolgt sein, wie die Klägerin bereits in ihrer Klage vorgetragen hat“, (LG Köln, 14.10.2015, Az.: 84 O 149/14, Rnn. 22-26, Hervorhebung nicht im Original, Anm.).
Das Anhängen an eine fremde ASIN kann auch zum Schadensersatz verpflichten:
„Dass der Kl. hierdurch ein Schaden in Form des entgangenen Gewinns entstanden ist, erscheint nicht ausgeschlossen. Der Bekl. hat sich gerade deshalb durch Übernahme der ASIN an die Angebote der Kl. angehängt, um interessierten Personen seine Waren als Alternative zu dem von der Kl. angebotenen Waren zu präsentieren. Durch den Zusatz „…“ gelangen die Verbraucher zu der irrigen Annahme, sie könnten das angebotene Produkt von „…“ statt von der Kl. auch von dem Bekl. gegebenenfalls zu einem günstigeren Preis beziehen. … Höhe des entgangenen Gewinns: Insoweit nimmt die Kammer auf die von der Kl. mit Schriftsatz vom 4.8.2015 erfolgte Berechnung des entgangenen Gewinns Bezug, mit der sie ihre ursprüngliche Berechnung im Einzelnen näher erläutert und durch Unterlagen belegt hat. Der Bekl. ist dem nicht (mehr) entgegen getreten, so dass die Kammer die Schadensberechnung der Kl. als unstreitig ansieht. Die Kammer hat auch keine Veranlassung, im Rahmen der Schadensschätzung nach §§ 252, 287 ZPO einen „Sicherheitsabschlag“ vorzunehmen. Insoweit wird auf die Ausführungen zu II verwiesen.“
Der entgangene Gewinn bemisst sich also jedenfalls in dem dort entschiedenen Fall an den vom Verletzer erwirtschafteten Umsätzen, weil angenommen werden kann, dass die Kunden ohne die Täuschung beim Geschädigten gekauft hätten (vgl. GRUR-RR 2016, 165).
b) Werbung mit durchgestrichenen Preisen und UVP
Bei dem Anhängen an vorhandene ASIN stellt sich immer wieder die Problematik durchgestrichener Preise und Unverbindlicher Preisempfehlungen (UVP). Dies ist ein Minenfeld für Online-Händler, weil hierbei häufig gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen werden kann.
Mit Urteil vom 05.11.2015 (Az.: I ZR 182/14, GRUR 2016, 521) hat der BGH entschieden, dass der Verbraucher Werbung mit einem durchgestrichenen Preis nicht eine je nach Vertriebsform unterschiedliche Bedeutung beimisst, sondern auch auf einer Handelsplattform wie Amazon.de der Verkehr in einer durchgestrichenen Preisangabe regelmäßig den früher von dem werbenden Unternehmer verlangten Preis erkennt.
Sich an bestehende ASIN anhängende und damit werbende Händler haben diesen durchgestrichenen Preis aber oft nicht verlangt und verstoßen dann ggf. gegen das Wettbewerbsrecht und können kostenpflichtig abgemahnt und gerichtlich verfolgt werden, wobei es auf die richtige Antragstellung ankommt, worauf der BGH unter einem anderen Aspekt deutlich hinweist:
„Vergeblich versucht die Revision, eine Irreführung der beanstandeten Werbung unter Hinweis auf den Vortrag der Kl. zu begründen, die Bekl. habe monatelang mit dem Preisvorteil geworben, so dass der günstigere Preis zum Normalpreis geworden sei. Das BerGer. hat zutreffend angenommen, dass der Klageantrag eine solche Irreführung nicht umfasst“ (aaO, Rn. 20).
Auch die Werbung mit UVP kann je nach konkretem Einzelfall gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. Onlinehändler sollten sich bei Werbung mit UVP unbedingt anwaltlich beraten lassen. Erst jüngst hat das OLG Köln (Urteil vom 24.04.2015 – 6 U 175/14 BeckRS 2015, 12248) geurteilt, dass ein Verkäufer für den Inhalt seiner eigenen Angebote auf der Plattform „… Marketplace“ auch dann als Täter haftet, wenn er sich an ein bereits bestehendes Produktangebot im Wege des automatisierten Verfahrens über die ASIN Nummer anhängen musste und die dort befindliche, nicht mehr gültige unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers (UVP) vom Plattformbetreiber eingestellt worden war.
– BGH, Urteil vom 03.03.2016, Az.: I ZR 110/15, BeckRS 2016, 13602
Mit Urteil vom 03.03.2016 (Az.: I ZR 110/15) hat der BGH als Nachinstanz zu dem vorgenannten OLG Köln Urteil bestätigt, dass ein Händler, der auf einer Internet-Handelsplattform in seinem Namen ein Verkaufsangebot veröffentlichen lässt, obwohl er dessen inhaltliche Gestaltung nicht vollständig beherrscht, weil dem Plattformbetreiber die Angabe und Änderung der unverbindlichen Preisempfehlung vorbehalten ist, als Täter für den infolge unzutreffender Angabe der Preisempfehlung irreführenden Inhalt seines Angebots haftet.
In dem entschiedenen Fall stand neben einer Armbanduhr für € 19,90 als „unverbindliche Preisempfehlung“ durchgestrichen ein Preis von € 39,90, verbunden mit dem Hinweis „Sie sparen: EUR 20,00 (50%)“. Obgleich amazon diese Angabe zum UVP machte, sah der BGH den Händler in der Verantwortung: „Die Beklagte hat, indem sie dem Plattformbetreiber die Möglichkeit der Einflussnahme auf das Erscheinungsbild ihres Angebots eingeräumt hat, ohne sich ein vertragliches Entscheidungs- oder Kontrollrecht vorzubehalten, die Gewähr für die Richtigkeit der vom Plattformbetreiber vorgenommenen Angaben übernommen“ (aaO, Rn. 40).
Analog zum schon oben genannten Urteil vom 03.03.2016, Az.: I ZR 140/14, wird man insoweit feststellen müssen, dass alle Händler, die jedenfalls über „nahezu zwei Wochen“ keine Überprüfung der Preisangaben vornehmen, damit ihre Prüfpflicht verletzen.
Die Fallkonstellationen bei der UVP-Werbung sind vielfältig und von Online-Händlern regelmäßig ohne versierte fachanwaltliche Unterstützung kaum immer rechtskonform zu handhaben.
Für die Beratung im konkreten Einzelfall steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Lars Jaeschke, LL.M. (Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz) in Gießen und Frankfurt am Main nach Terminabsprache gern persönlich zur Verfügung. Zudem ist er bundesweit per Telefon, Telefax und E-Mail gern für Sie da.