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Abmahnung wegen AnhÀngens an ASIN Nummer bei amazon ?

Es kommt immer wieder vor, dass amazon HĂ€ndler feststellen mĂŒssen, dass Konkurrenten die ASIN-Nummer „ihrer“ Artikel im geschĂ€ftlichen Verkehr auf amazon verwenden, sich also an diese ASIN „anhĂ€ngen“. Dies kann aus vielerlei GrĂŒnden Ă€rgerlich oder sogar geschĂ€ftsschĂ€digend sein, etwa wenn unter einer ASIN dann statt Markenprodukten nur no-name-Artikel an den Endkunden geliefert werden. Zum anderen hat sich der amazon-HĂ€ndler, der die ASIN ursprĂŒnglich hat einrichten lassen, oft ein gutes Ranking bzw. gute Kundenrezensionen fĂŒr Produkte aus seinem Unternehmen erarbeitet und möchte sich dagegen wehren, dass Dritte dies alles fĂŒr ihren geschĂ€ftlichen Erfolg ausnutzen.

In vielen FĂ€llen ist in entsprechenden Konstellationen ein erfolgreiches Vorgehen gegen die HĂ€ndler möglich, die sich an eine fremde ASIN anhĂ€ngen. In diesen FĂ€llen kann dann anwaltlich eine Abmahnung mit Unterlassungsaufforderung erfolgen und nötigenfalls die AnsprĂŒche auch gerichtlich ĂŒber einstweilige VerfĂŒgungen oder Klagen durchgesetzt werden.

RegelmĂ€ĂŸig werben Online-HĂ€ndler die sich an ASIN Nummern anhĂ€ngen auch mit durchgestrichenen Preisen, was je nach konkretem Sachverhalt unzulĂ€ssig sein kann, oder mit im konkreten Fall unzulĂ€ssiger Angabe von Unverbindlichen Preisempfehlungen (UVP). Die Möglichkeiten der Rechtsverletzungen bei dem AnhĂ€ngen an fremde ASIN Nummern sind vielfĂ€ltig, wobei immer eine Einzelfallbetrachtung notwendig ist um rechtskonformes von rechtswidrigem Werbeverhalten zu unterscheiden. Online-HĂ€ndler sollten sich diesbezĂŒglich fachanwaltlich beraten lassen, um kostenintensive Abmahnungen und Rechtsstreitigkeiten möglichst zu vermeiden.

Letztlich kommt es also immer auf den konkreten Einzelfall an, wobei zu berĂŒcksichtigen ist, dass das GeschĂ€ftsmodell von amazon darauf ausgelegt ist, dass es fĂŒr ein und dasselbe Produkt nur eine ASIN gibt. Abmahnungen werden nicht selten letztlich auch zu Unrecht ausgesprochen. Dann gilt es fĂŒr den Betroffenen sich fachanwaltlich versiert vertreten zu lassen um unberechtigte AnsprĂŒche abwehren zu können. Dies ist besonders wichtig, da einmal vorschnell abgegebene strafbewehrte UnterlassungsverpflichtungserklĂ€rungen potentiell ruinös sein können.

Die nachfolgende RechtsprechungsĂŒbersicht, die keinen Anspruch auf VollstĂ€ndigkeit erhebt, ersetzt nie die Rechtsberatung im konkreten Einzelfall und kann nur der ersten Orientierung dienen.

I. Das Prinzip der „Amazon Standard-Identifikationsnummern“ (ASIN)

Laut Amazon sind die „Standard-Identifikationsnummern (ASIN)“ eindeutige Gruppen von 10 Buchstaben und/oder Ziffern, anhand derer Artikel bei amazon identifiziert werden. Die ASIN findet man bei Amazon.de auf jeder Detailseite von Artikeln. Die ASIN ist bei BĂŒchern mit der ISBN-Nummer identisch. Bei allen anderen Produkten wird eine neue ASIN angelegt, wenn ein neuer Artikel dem amazon Katalog hinzugefĂŒgt wird. Die ASIN kann zur Suche nach Artikeln in dem amazon Katalog verwendet werden.

II. Mitteilung an Amazon.de ĂŒber eine Rechtsverletzung ? SchnellschĂŒsse unterlassen !

Betroffene HĂ€ndler sollten nie vorschnell ohne anwaltlichen Rat UnterlassungsansprĂŒche gegen Konkurrenten erheben oder eine Mitteilung an Amazon.de ĂŒber eine Rechtsverletzung senden, da dies in FĂ€llen, in denen keine Rechtsverletzung des Dritten gegeben ist u.a. zu Schadensersatzforderungen und negativen Feststellungsklagen des zu Unrecht Beschuldigten gegen den HĂ€ndler fĂŒhren kann. Amazon sperrt nach Mitteilungen an Amazon.de ĂŒber eine Rechtsverletzung die betreffenden Angebote regelmĂ€ĂŸig zeitnah und es kann auch zum Entzug der Verkaufsberechtigung auf amazon.de kommen, so dass hier „SchnellschĂŒsse“ ohne anwaltlichen Rat auch nach hinten losgehen können. Amazon.de fĂŒhrt etwa unter „Sicherheit & Datenschutz â€ș Rechtliche Hinweiseâ€ș Mitteilung an Amazon.de ĂŒber eine Rechtsverletzung“ (eingesehen am 21.07.2016) aus:

„Wichtig: Die Angabe von falschen oder irrefĂŒhrenden Informationen in der „Mitteilung an Amazon.de ĂŒber eine Rechtsverletzung“ kann zivil- und strafrechtliche Konsequenzen haben. Jede Entfernung eines Titels aufgrund einer solchen Mitteilung erfolgt ohne jegliche Anerkennung einer Rechtspflicht. Bei der Übermittlung falscher Informationen behalten wir uns die Geltendmachung aller Rechte und AnsprĂŒche ausdrĂŒcklich vor. Bitte holen Sie bei Fragen zu diesem Thema den Rat eines Rechtsanwaltes ein.“

III. Rechtsschutzmöglichkeiten gegen das AnhÀngen an fremde ASIN Nummern

Bei der Beantwortung der Frage nach den Rechtsschutzmöglichkeiten gegen das AnhÀngen an fremde ASIN Nummern kommt es darauf an, ob derjenige, der sich an die fremde ASIN anhÀngt, damit im konkreten Fall z.B. Markenrechte, Unternehmenskennzeichenrechte, Urheberrechte, Designrechte o.À. verletzt oder sich wettbewerbswidrig verhÀlt.

Die AusfĂŒhrungen in diesem Beitrag können nie die Rechtsberatung im Einzelfall ersetzen und dienen nur einer ersten Orientierung, worauf nochmals hinzuweisen ist. FĂŒr die Beratung und Vertretung im konkreten Einzelfall können Sie bundesweit auf die Expertise von Herrn Rechtsanwalt Dr. Lars Jaeschke, LL.M. (Fachanwalt fĂŒr Gewerblichen Rechtsschutz) zurĂŒckgreifen.

1. Verletzung von Markenrechten durch das AnhÀngen an fremde ASIN Nummern

HĂ€ufig sind die FĂ€lle, in denen Dritte sich an ASIN anhĂ€ngen die auf ein Markenprodukt bezogen sind. Nachfolgend sind einige Entscheidungen ohne Anspruch auf VollstĂ€ndigkeit aufgefĂŒhrt.

Das AnhĂ€ngen an eine fremde ASIN stellt meistens klar eine Markenrechtsverletzung und eine TĂ€uschung ĂŒber die betriebliche Herkunft der Ware dar, wenn eine fremde Marke fĂŒr das eigene Angebot mit einem anderen Produkt verwendet wird. Das gleiche gilt regelmĂ€ĂŸig, wenn unzulĂ€ssig eine fremde geschĂ€ftliche Bezeichnungen bzw. Unternehmenskennzeichen wie z.B. eine fremde Firma benutzt werden. Anders waren – jedenfalls in der Vergangenheit – z.B. nach der Frankfurter Rechtsprechung die FĂ€lle gelagert, in denen unter einer ASIN zunĂ€chst Produkte unter einer Gattungsbezeichnung vertrieben wurden und dann nachtrĂ€glich durch den Ersteinsteller eine Marke in die Produktbeschreibung eingefĂŒgt wurde. Diese Rechtsprechung dĂŒrfte aber durch ein Urteil des BGH vom 03.03.2016 (Az.: I ZR 140/14) ĂŒberholt sein. Die nachfolgenden beispielhaften Entscheidungen sind chronologisch aufgefĂŒhrt.

VerkÀufern, die sich an fremde ASIN Nummern anhÀngen möchten war bislang in jedem Fall zu empfehlen, die Produktbeschreibungen der ASIN an die sie sich anhÀngen möchten beim Einstellen ihres Angebotes zu dokumentieren, um im Falle einer spÀteren markenrechtlichen Auseinandersetzung belegen zu können, dass der ASIN zum Einstellzeitpunkt des eigenen Angebotes noch keine Marke zugeordnet war. Dies wird nach dem BGH-Urteil vom 03.03.2016 (Az.: I ZR 140/14) nun aber eine Störerhaftung des HÀndlers nicht mehr verhindern können.

a.) OLG Oldenburg, Urteil vom 06.05.2010, Az.: 1 W 17/10

Wer nachtrÀglich statt eines no-name-Gattungsproduktes ein Markenprodukt bei amazon anbieten möchte, sollte auch nach dem OLG Oldenburg eine neue ASIN bei amazon beantragen:

„Es wĂ€re sicherlich legitim und auch wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden gewesen, wenn der Beklagte wegen seines nachvollziehbaren Interesses, seine Adapter auch unter einer eigenen Produktbeschreibung und ASIN unter Verwendung seiner Marke anzubieten, sich an Amazon gewandt hĂ€tte und – ohne Erhebung unberechtigter VorwĂŒrfe einer Markenrechtsverletzung gegenĂŒber der KlĂ€gerin – um die Verwendung einer eigenen neuen Produktbeschreibung (unter Verwendung der Marke) und eine eigene ggf. neue ASIN nachgesucht hĂ€tte. Auf eine solche rechtmĂ€ĂŸige, wettbewerbsrechtlich unbedenkliche Weise ist der Beklagte hier jedoch nicht vorgegangen. Stattdessen hat er sich mit der unberechtigten Anzeige einer Markenverletzung der KlĂ€gerin an Amazon gewandt und damit den Ausschluss der KlĂ€gerin als Wettbewerber und die VerĂ€nderung der auch fĂŒr das Produkt der KlĂ€gerin passenden Produktbeschreibung herbeigefĂŒhrt.“

b.) LG Frankfurt, Urteil vom 11.05.2011, Az.: 3-8 O 140/10

Das LG Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 11.05.2011 fĂŒr Recht befunden, dass das nachtrĂ€gliche EinfĂŒgen einer Marke in ein Angebot auf der Internetplattform Amazon, dem sich auch andere VerkĂ€ufer angeschlossen haben, eine Mitbewerberbehinderung und damit einen Wettbewerbsverstoß darstellt, da diese dadurch UnterlassungsansprĂŒchen ausgesetzt werden. Dies gilt nicht, sofern der ursprĂŒngliche Anbieter nachweisen kann, dass das Angebot schon zum Zeitpunkt des erstmaligen Einstellens mit der Marke versehen war:

 „In diesem Fall diente die einseitige AbĂ€nderung durch die Beklagte in erster Linie der BeeintrĂ€chtigung der Entfaltungsfreiheit der unter der ASIN (…) gelisteten Mitbewerber. Denn die einseitige AbĂ€nderung war insbesondere darauf ausgerichtet, das Angebot der KlĂ€gerin bei am.de entfernen zu lassen, indem die Beklagte die KlĂ€gerin wegen Verletzung ihrer Marke abmahnte. Dies wĂ€re nur dann anders zu beurteilen, wenn die Beklagte bereits im Jahr 2008 die ASIN (…) unter der Artikelbeschreibung „S.C. Koax-Kabel(…) 100m“ eingerichtet haben sollte, weil dann die Änderung der Artikelbeschreibung in erster Linie der ZurĂŒckversetzung in die alte Artikelbeschreibung diente und weniger der BeeintrĂ€chtigung von Mitbewerbern. Insoweit wĂ€re mit zu berĂŒcksichtigen, dass die KlĂ€gerin sich vor Listung ihres Artikels unter der ASIN (…) hĂ€tte darĂŒber informieren können, wer mit welcher Artikelbeschreibung die ASIN (…) ursprĂŒnglich eingerichtet hat. Deshalb wĂŒrde eine GesamtwĂŒrdigung in diesem Fall dazu fĂŒhren, dass es an einer gezielten Behinderung durch die Änderung der Artikelbeschreibung fehlen wĂŒrde. Da die Beklagte die Artikelbeschreibung unstreitig Ă€nderte, trĂ€gt sie die Darlegungs- und Beweislast dafĂŒr, dass die Änderung der Artikelbeschreibung zugleich eine RĂŒckversetzung in die alte Artikelbeschreibung war. Mangels zulĂ€ssigen Beweisantritt ist die Beklagte insoweit beweisfĂ€llig geblieben“ (LG Frankfurt, Urteil vom 11.05.2011, Az.: 3-8 O 140/10, BeckRS 2011, 20152; MMR-Aktuell 2011, 321653).

In diese Richtung entschied dann auch das OLG Frankfurt am Main in einem Àhnlich gelagerten Fall (siehe unten d.).

c.) LG Bochum, Urteil vom 21.07.2011, Az.: 14 O 98/11, BeckRS 2012, 02202

Das LG Bochum im Jahr 2011 entschieden:

„Unstreitig hat der Beklagte Halogenleuchtmittel auf der Internetplattform B angeboten mit dem Hinweis E, wobei es sich um die Firmierung des KlĂ€gers handelt, die seit kurzem auch markenmĂ€ĂŸig geschĂŒtzt ist. Die Tatsache, dass das als Anlage K 1 beigefĂŒgte Angebot nicht demjenigen entspricht, aufgrund dessen abgemahnt worden ist, ist im Ergebnis unerheblich, da aufgrund vorprozessualen Schriftverkehrs feststeht, dass der Beklagte wie in der Anlage K 1 ersichtlich die Firmierung des KlĂ€gers in seinem Angebot benutzt und auch mit „von E“ zusĂ€tzlich gekennzeichnet hat. Von daher geht das Bestreiten des Beklagten ins Leere. In der Benutzung der Firmierung des KlĂ€gers ist eine wettbewerbswidrige IrrefĂŒhrung des Verkehrs zu sehen, da die Kunden den Eindruck gewinnen, es handele sich um Leuchtmittel von E, also dem KlĂ€ger. Die Tatsache, dass diese Bezeichnung keine Produktbezeichnung sondern eine GeschĂ€ftsbezeichnung ist, ist fĂŒr diese Beurteilung unerheblich, da unstreitig die vom Beklagten verĂ€ußerten Waren auch nicht ĂŒber den KlĂ€ger bezogen wurden und somit ein Bezug zum KlĂ€ger und seiner Firmierung in keiner Weise besteht, dies wird aber durch den Auftritt und das Angebot dem Verkehr vorgegaukelt. (…) Der Einwand des Beklagten, es gĂ€be bei B die Möglichkeit, sich an Angebote „dranzuhĂ€ngen“, dies sei sozusagen Sinn, Zweck und Idee dieser Verkaufsplattform, ist im Ergebnis auch unerheblich. NatĂŒrlich kann sich der Beklagte auf der Internet-Plattform B an Angebote anderer VerkĂ€ufer so auch des KlĂ€gers anhĂ€ngen, allerdings gilt dies nur dann, wenn er eben tatsĂ€chlich dieselben Produkte verĂ€ußert, also im vorliegenden Fall Halogenleuchtmittel, wie sie auch von E verĂ€ußert werden oder wenn in dem Angebot klargestellt wird, dass es sich zwar um Halogenleuchtmittel gleicher Art handelt, die allerdings keinen Bezug zum KlĂ€ger aufweisen. Der Vorwurf des Beklagten, mit einer derartigen Auffassung wĂŒrde man andere HĂ€ndler von der B-Plattform ausschließen, ist nicht nachvollziehbar, da lediglich verlangt wird und verlangt werden muss, dass ein VerkĂ€ufer bei seinen Angeboten irrefĂŒhrende Herkunftsangaben unterlĂ€sst und in diesen FĂ€llen klarstellt, woher die Produkte stammen bzw. wer sie anbietet. Es besteht fĂŒr den Beklagten weder ein Grund noch eine Notwendigkeit, die Firmierung des KlĂ€gers in seinen Angeboten zu nutzen“ (LG Bochum, Urteil vom 21.07.2011, Az.: 14 O 98/11, BeckRS 2012, 02202, Hervorhebungen nicht im Original, Anm.).

Unklar sind in diesem Urteil die AusfĂŒhrungen, wonach das Gericht eine Rechtsverletzung möglicherweise verneint hĂ€tte, wenn der sich an eine fremde ASIN anhĂ€ngende in seinem Angebot klargestellt hĂ€tte, woher die Produkte die er anbietet tatsĂ€chlich stammen („oder wenn in dem Angebot klargestellt wird, dass es sich zwar um Halogenleuchtmittel gleicher Art handelt, die allerdings keinen Bezug zum KlĂ€ger aufweisen“). Dem ist m.E. nicht zuzustimmen. Wenn der Dritte zunĂ€chst markenrechtsverletzend und im Blickfang irrefĂŒhrend wirbt kann diese Rechtsverletzung nicht durch eine „Klarstellung“ im Fließtext ausgerĂ€umt werden. Die Rechtsverletzung ist dann bereits eingetreten.

d.) OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 27.10.2011, Az.: 6 U 179/10

Nach einem Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 27.10.2011 (Az.: 6 U 179/10) ist die Verfolgung markenrechtlicher AnsprĂŒche rechtsmissbrĂ€uchlich, wenn der Markeninhaber die Verletzung selbst dadurch provoziert hat, dass er in die durch ihn und den Verletzer gemeinsam benutzte Warenbeschreibung auf einer Handelsplattform nachtrĂ€glich seine Marke eingefĂŒgt hat, ohne den Mitbewerber auf die bevorstehende Änderung hinzuweisen.

„Der KlĂ€ger hatte seit 31. Oktober 2007 unter der ASIN-Nummer … im Warenkatalog von Amazon Brillen unter der Gattungsbezeichnung „Pilotenbrille-Sonnenbrille – auch mit schwarzen GlĂ€sern! Inkl. Etui“ angeboten. Diesem Angebot hatte sich der Beklagte in der auf der Handelsplattform Amazon ĂŒblichen Weise angeschlossen, so dass beide Parteien ĂŒber ca. 1 Âœ Jahre nebeneinander die gleichen Brillen unter dieser beschreibenden Bezeichnung vertrieben haben. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der KlĂ€ger zwischen dem 7. und 8. Juli 2009 die Produktbeschreibung geĂ€ndert und stattdessen seine Marke „ALPLAND“ eingefĂŒgt hat. (…) Dass der KlĂ€ger den Beklagten nur zwei Wochen spĂ€ter kostenpflichtig abgemahnt hat, belegt, dass er den Beklagten bewusst „in die Falle hat laufen lassen“. Wenn es dem KlĂ€ger allein darauf angekommen wĂ€re, seine Produkte ĂŒber die Amazon-Plattform unter seiner Marke „ALPLAND“ zu vertreiben, so hĂ€tte es ihm offen gestanden, sich eine neue ASIN zu wĂ€hlen und sich damit einfach und zuverlĂ€ssig gegen kĂŒnftige Markenverletzungen zu schĂŒtzen. … Da dem KlĂ€ger wegen des berechtigten Einwands des Rechtsmissbrauchs keine UnterlassungsansprĂŒche zustanden, kann er vom Beklagten auch nicht die Erstattung der Abmahnkosten verlangen“ (aaO, Rnn. 12, 13, 16).

Diese Rechtsprechung ist gut vertretbar, aber keinesfalls zwingend. So hat das OLG Hamm (Urteil vom 19.07.2011, Az.: I-4 U 22/11, Rn. 41) in einem wettbewerbsrechtlichen Fall anders gewertet und ausgefĂŒhrt:

„Die Beklagte wendet dagegen ein, dass zu dem Zeitpunkt, als sie sich dem Angebot anschloss, sich dieses noch anders darstellte. Sie hat mit der Anlage B 1 (GA 123) nachgewiesen, dass jedenfalls in der Zeit zwischen dem 08.03.2010 und dem 05.08.2010 in dem Angebot lediglich die Bezeichnung „Koaxialkabel“ und nicht die Bezeichnung SatConn SRT“ erschien. Aufgrund der jedem erfahrenen X.de-Teilnehmer – wie dem GeschĂ€ftsfĂŒhrer der Beklagten X2 – bekannten Tatsache, dass die Angebote auf dieser Handelsplattform abgeĂ€ndert werden können, muss ein Anbieter regelmĂ€ĂŸig seine Angebote prĂŒfen, um sich davor zu schĂŒtzen, als Verfasser irrefĂŒhrender Angebote zu erscheinen. Es bleibt also dabei, dass objektiv – darauf kommt es allein an – ein irrefĂŒhrendes Angebot vorliegt.“

Diese Ansicht des OLG Hamm hat nun im Ergebnis wie erwĂ€hnt auch der BGH (Urteil vom 03.03.2016, Az.: I ZR 140/14; Vorinstanzen waren hier das LG Berlin, Urteil vom 09.08.2012, Az.: 52 O 33/12 und das Kammergericht, Urteil vom 20.05.2014, Az.: 5 U 148/12) vertreten. 

e.) LG Berlin, Beschluss vom 25.11.2011, Az. 15 O 436/11

Das LG Berlin hatte 2011 in einem Verfahren der einstweiligen VerfĂŒgung folgenden Fall zu entscheiden:

„Die Antragstellerin hat fĂŒr eine HandyschutzhĂŒlle aus ihrem Sortiment mit der Bezeichnung „
 Original Samsung Galaxy 82 19100 TPU Oase S-Line-Highclass schwarz/black“ von Amazon eine individuelle Identifikationsnummer (ASIN) erhalten, unter der sie diesen Artikel anbietet. Die Antragstellerin liefert ihre Waren nicht an andere HĂ€ndler. Die Antragsgegnerin handelt unter dem Namen 
 ebenfalls mit Handyzubehör bei Amazon. In ihrem Amazon-HĂ€ndlershop steht als Anbieterkennzeichnung: 
 Am 03.10.2011 stellte die Antragstellerin fest, dass die Antragsgegnerin eine SchutzhĂŒlle fĂŒr denselben Handytyp unter Verwendung des Kennzeichens, des Angebotstextes und der ASIN-Nummer der Antragstellerin wie folgt bei Amazon angeboten hat …“.

Das LG Berlin hat hier u.a. entschieden, dass die Antragstellerin nach § 14 Abs. 5 MarkenG berechtigt ist, die Antragsgegnerin auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Der Verfahrenswert wurde auf 66.667,00 EUR festgesetzt. Dabei war zu berĂŒcksichtigen, dass die Antragstellerin ihr Interesse in der Abmahnung mit € 100.000,00 bemessen hat, was indes in markenrechtlichen Sachverhalten oft mindestens als angemessen angesehen wird. Von dem dort maßgeblichen Hauptsachewert waren fĂŒr das vorlĂ€ufige Eilverfahren zwei Drittel anzusetzen.

f.) LG DĂŒsseldorf, Urteil vom 20.01.2014, Az.: 2a O 58/13 U – PrimaCase

Das LG DĂŒsseldorf hat dazu mit Urteil vom 20.01.2014 (Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil, Az.: 2a O 58/13 U – PrimaCase, Rnn. 32-34) entschieden:

„Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Zusatz „von PrimaCase“ im Individualtext des Beklagtenangebots nicht wiederholt ist. Denn das Angebot des Beklagten erscheint als eines von dreien unter der Überschrift „Schwarz / GrĂŒn Bumper Silikon HĂŒlle SchutzhĂŒlle Tasche Case fĂŒr Apple iPhone 4 / 4G / 4S von Prima Case“ und wird von den angesprochenen Verkehrskreisen damit auch als SchutzhĂŒlle von PrimaCase verstanden. Damit hat der Beklagte die Klagemarke im geschĂ€ftlichen Verkehr verwendet. Dies geschah auch ohne Einwilligung der KlĂ€gerin. Zwischen der Klagemarke „PrimaCase“ und dem von dem Beklagten benutzten Zeichen „PrimaCase“ besteht IdentitĂ€t. Ebenfalls ist von WarenidentitĂ€t auszugehen.“

Der Unterlassungsstreitwert wurde mit € 50.000,00 festgesetzt.

g.) BGH, Urteil vom 03.03.2016, Az.: I ZR 140/14

Der BGH sieht generell die TĂ€tigkeit als Anbieter auf der  Handelsplattform Amazon als ein „gefahrerhöhendes Verhalten“ an. Der BGH hat geurteilt, dass derjenige, der unter einer ASIN bei Amazon dauerhaft oder nach zeitlicher Unterbrechung erneut Artikel anbietet, zur PrĂŒfung und Überwachung dieses Angebots auch hinsichtlich selbstĂ€ndig von Dritten an seinem Angebot auf Amazon-Marketplace vorgenommener VerĂ€nderungen der Produktbeschreibungen verpflichtet ist. Damit legt er eine umfassende Störerhaftung fest, denn diese PrĂŒfungspflicht der HĂ€ndler auf Amazon-Marketplace besteht, ohne dass zuvor ein Hinweis auf eine Rechtsverletzung durch ein bestimmtes Angebot erfolgen muss. Alle HĂ€ndler, die ĂŒber „nahezu zwei Wochen“ keine entsprechende ÜberprĂŒfung vornehmen, verletzen damit jedenfalls ihre PrĂŒfpflicht. Der zeitliche Turnus, in welchem amazon-HĂ€ndler ihre Angebote ĂŒberprĂŒfen sollten, muss danach also jedenfalls kĂŒrzer als „nahezu zwei Wochen“ sein. Die weitere Entwicklung und Eingrenzung muss durch die Rechtsprechung erfolgen. Nach dem Urteil des BGH ist auch eine TĂ€terhaftung der betroffenen HĂ€ndler nicht ausgeschlossen. Im Hinblick auf den im entschiedenen Fall allein in Rede stehenden Unterlassungsanspruch könne dahinstehen, ob der dortige als TĂ€ter einer Markenverletzung hafte oder ob mangelnde Tatherrschaft einer solchen Haftung entgegenstehe. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Haftung von Amazon als Plattformbetreiber begrĂŒndet sein kann, ist im Streitfall ebenfalls nicht zu entscheiden gewesen.

Dieses Urteil habe ich ausfĂŒhrlich hier BGH urteilt zu Störerhaftung von amazon HĂ€ndlern (Az.: I ZR 140/14) besprochen.

2. Verletzung von Urheberrechten durch das AnhÀngen an fremde ASIN Nummern

Ein HĂ€ndler, der sich an eine fremde ASIN anhĂ€ngt, spart nicht nur Kosten fĂŒr den Kauf einer Produktnummer und den Aufwand zur Erstellung der Produktinformation, sondern auch die Kosten fĂŒr die Erstellung von Produktfotos. Bei amazon wird das von dem Ersteinsteller des Angebots eingestellte Produktbild automatisch fĂŒr alle weiteren Angebote auch anderer HĂ€ndler verwendet, die sich an die jeweilige ASIN „anhĂ€ngen“.

UnterlassungsansprĂŒche des Ersteinstellers der auch Urheber oder Inhaber der ausschliesslichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Produktbildern ist bestehen vor diesem Hintergrund nach der Rechtsprechung regelmĂ€ĂŸig nicht. Es dĂŒrfte in solchen FĂ€llen nur in AusnahmefĂ€llen erfolgreich möglich sein, das „AnhĂ€ngen an fremde Produktbilder“ als Urheberrechtsverstoß untersagen zu lassen. Zu denken ist etwa an Entstellungen oder unzulĂ€ssige Bearbeitungen von Bildern gemĂ€ĂŸ §§ 14, 23 UrhG.

Ist der Ersteinsteller jedoch nicht auch Urheber oder Inhaber der notwendigen Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Produktbildern kann der Urheber aber Unterlassungs- und SchadensersatzansprĂŒche gegen den Ersteinsteller als Rechtsverletzer geltend machen.

Es kommt also gerade wenn es um die Frage etwaiger Urheberrechtsverletzungen geht sehr auf den konkreten Einzelfall und auch das entscheidende Gericht an.

a.) LG Köln, Urteil vom 04.12.2013, Az. 28 O 347/13

Mit einem Urteil von Ende 2013 hat das LG Köln von dem sich an eine ASIN anhÀngenden HÀndler zumindest nach Erhalt einer urheberrechtlichen Abmahnung Handlungspflichten des Abgemahnten bejaht, nÀmlich entweder sein Angebot zu löschen oder auf amazon einzuwirken damit das betreffende Bild gelöscht wird:

„Die Antragsgegnerin hat das Lichtbild nicht in eigener Person öffentlich zugĂ€nglich gemacht und ist daher nicht TĂ€terin einer Urheberrechtsverletzung nach § 19a UrhG. … Die die Antragsgegnerin haftet auch nicht als Störerin fĂŒr die Verletzung des Rechts der öffentlichen ZugĂ€nglichmacung durch einen Dritten. … Indessen nutzt die Antragsgegnerin ein von Amazon zur VerfĂŒgung gestelltes System, das nicht per se die Gefahr von Rechtsverletzungen in sich trĂ€gt. Die Antragsgegnerin durfte daher grundsĂ€tzlich darauf vertrauen, dass die Nutzungsbedingungen eingehalten werden und die Nutzung rechtmĂ€ĂŸig erfolgt. Eine proaktive PrĂŒfpflicht traf sie nicht. Eine solche wird man erst annehmen können, wenn nach Hinweis auf die Rechtsverletzung keine Maßnahmen zu deren Beseitigung getroffen werden, wie Löschung des Angebots oder Bildes durch Einwirkung auf Amazon. Dabei ist zu berĂŒcksichtigen, dass Amazon selbst, die das Verfahren zur VerfĂŒgung stellt und fördert, lediglich nach vorherigem Hinweis auf die Rechtswidrigkeit der Lichtbildnutzung haftet, wenn das Lichtbild nicht unverzĂŒglich entfernt wird. Dann kann aber derjenige, der das Lichtbild erst von Amazon erhĂ€lt um sein Angebot entsprechend den Vorgaben Amazons zu erstellen, nicht weitergehend haften. Vorliegend hat die Antragsgegnerin indes nach Zugang der Abmahnung, die damit erst Verhaltenspflichten ausgelöst hat, unmittelbar reagiert und bei Amazon die Löschung des Lichtbildes erreicht“, (LG Köln, Urteil vom 04.12.2013, Az. 28 O 347/13, Rnn. 19ff., 24ff., 29, 30 Hervorhebung nicht im Original, Anm.) 

Diese rechtliche WĂŒrdigung ist indessen nach der Rechtsprechung des BGH abzulehnen, weil der sich anhĂ€ngende HĂ€ndler letztlich keine Gefahrenquelle geschaffen hat und jedenfalls regelmĂ€ĂŸig faktisch eine Rechtsverletzung auch nicht fĂŒr die Zukunft unterbinden kann. Im Ergebnis haftet aber auch der sich an eine fremde ASIN anhĂ€ngende HĂ€ndler nach diesem Urteil weder als TĂ€ter noch als Störer, wenn er zumindest sein Angebot nach Erhalt einer Abmahnung löscht. Weil keine proaktive PrĂŒfpflicht besteht sind daher dann auch keine Abmahnkosten in solchen Konstellationen zu erstatten.

b.) LG Köln, Urteil vom 13.02.2014, Az.: 14 O 184/13, BeckRS 2014, 03973

Anders begrĂŒndet ist ein Urteil des LG Köln aus dem Jahr 2014. Das „AnhĂ€ngen” an ein bestehendes Angebot bei amazon ĂŒber die ASIN-Nummer des Produkts stellt nach diesem Urteil des LG Köln zwar ein Zueigenmachen der Inhalte und auch ein öffentliches ZugĂ€nglichmachen der in der Produktbeschreibung enthaltenden Lichtbilder dar. Es fehle allerdings an der Rechtswidrigkeit der öffentlichen ZugĂ€nglichmachung durch den sich AnhĂ€ngenden, wenn der Urheber in Kenntnis der Praxis des „AnhĂ€ngers“ bei Amazon Lichtbilder in ein Angebot einstelle. Mit dem Hochladen der Produktbilder sei eine Einwilligung nach der BGH-Rechtsprechung verbunden sei:

„Ein rechtswidriger Eingriff in urheberrechtliche Befugnisse ist nicht nur dann zu verneinen, wenn der Berechtigte rechtsgeschĂ€ftlich entweder durch EinrĂ€umung entsprechender Nutzungsrechte ĂŒber sein Urheberrecht verfĂŒgt oder dem Nutzer die entsprechende Werknutzung schuldrechtlich gestattet hat. Die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in ein ausschließliches Verwertungsrecht ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Berechtigte in die rechtsverletzende Handlung eingewilligt hat. Eine solche schlichte Einwilligung setzt keine auf den Eintritt dieser Rechtsfolge gerichtete rechtsgeschĂ€ftliche WillenserklĂ€rung voraus (BGH Urteil vom 19.4.2010, I ZR 69/08 -Juris Rn. 33 f Vorschaubilder I). So liegt der Fall hier“ (LG Köln, Urteil vom 13.02.2014, Az.: 14 O 184/13, BeckRS 2014, 03973; Hervorhebung nicht im Original, Anm.).

c.) OLG MĂŒnchen, Urteil vom 27.3.2014, Az.: 6 U 1359/13, BeckRS 2014, 09558

Das LG MĂŒnchen I (Urteil vom 26.03.2013, Az. 33 O 19285/12) und nachfolgend auch das OLG MĂŒnchen haben eine Haftung des sich anhĂ€ngenden HĂ€ndlers mangels Verletzung zumutbarer PrĂŒfungspflichten auch fĂŒr die FĂ€lle verneint, in denen der Ersteinsteller das Produktbild rechtsverletzend verwendet hatte und der sich anhĂ€ngende HĂ€ndler hiervon in Kenntnis gesetzt wurde.

Auch nach In-Kenntnis-Setzung, d.h. nach Erhalt des Abmahnschreibens des KlĂ€gers, habe die Beklagte nicht die Richtigkeit des Vorwurfs prĂŒfen und Nachforschungen anstellen mĂŒssen, ob die Produktfotos rechtmĂ€ĂŸig in die Produktinformation eingestellt wurden und auch nicht darauf hinwirken mĂŒssen, dass zukĂŒnftig Rechtsverletzungen unterbleiben. Der sich anhĂ€ngende HĂ€ndler habe weder eine Gefahrenquelle geschaffen noch an deren Entstehung mitgewirkt. Auch hĂ€tte eine PrĂŒfung nicht dazu gefĂŒhrt oder dazu beigetragen, eine drohende Rechtsverletzung zu unterbinden, so das OLG MĂŒnchen:

„Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagten erfolgversprechende Möglichkeiten (in tatsĂ€chlicher und/oder rechtlicher Hinsicht) zur VerfĂŒgung gestanden hĂ€tten, auf eine Entfernung der Fotos hinzuwirken. Die Beklagte hat insoweit darauf hingewiesen, dass in FĂ€llen wie aus Anlage B 9 ersichtlich die Produktabbildungen in der Vergangenheit selbst dann im Verkaufsportal von … verblieben, wenn alle HĂ€ndler von ihren Verkaufsangeboten Abstand genommen haben. Bei dieser Sachlage hat fĂŒr die Beklagte keine das Bestehen einer PrĂŒfungspflicht begrĂŒndende hinreichende Möglichkeit bestanden, in zumutbarer Weise darauf hinzuwirken, dass weitere Rechtsverletzungen in Zukunft unterblieben. Dem kann die KlĂ€gerin auch nicht mit Erfolg den Rechtsgedanken des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB entgegenhalten. Diese – aus dem Deliktsrecht stammende – Vorschrift knĂŒpft daran an, dass im Falle einer gemeinschaftlich begangenen unerlaubten Handlung fĂŒr den GlĂ€ubiger nicht feststellbar ist, ob der in Anspruch genommene Schuldner am Tatgeschehen beteiligt war. Eine vergleichbare Situation liegt dem Streitfall nicht zugrunde: Die Beklagte hat unstreitig an einer Verletzungshandlung in Form des Einstellens der fraglichen Abbildungen bei … nicht mitgewirkt. Eine Störerhaftung scheidet vor diesem Hintergrund, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, daher aus“ (OLG MĂŒnchen, Urteil vom 27.3.2014, Az.: 6 U 1359/13, BeckRS 2014, 09558, Hervorhebung nicht im Original, Anm.).

d.) OLG Köln, Urteil vom 19.12.2014, Az.: 6 U 51/14, GRUR 2015, 880 – Softairmunition

Auch nach einem Urteil des OLG Köln liegt keine Urheberrechtsverletzung durch „AnhĂ€ngen“ an bestehende Amazon-Angebote vor:

„FĂŒr die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits kann – wie bereits im Beschluss des Senats vom 2.8.2013 (6 W 96/13) im vorausgegangenen VerfĂŒgungsverfahren – offengelassen werden, ob und in welches Recht des Rechteinhabers durch das AnhĂ€ngen an ein Angebot, bei dem geschĂŒtzte GegenstĂ€nde genutzt werden, eingegriffen wird, da diese Konstellation jedenfalls durch die Nutzungsbedingungen von Amazon abgedeckt wird. b) aa) Die Ansicht des LG, die Klausel in den Amazon-AGB, durch die sich Amazon ein Nutzungsrecht an den von Teilnehmern am „Marketplace“ eingestellten Werbematerialien, insbesondere Lichtbildern, einrĂ€umen lĂ€sst, sei gem. §§ 310 I 2, 307 II Nr. 1 BGB unwirksam, wird vom Senat nicht geteilt“ (OLG Köln, Urteil vom 19.12.2014, Az.: 6 U 51/14, Rn. 23, 24). Die zugelassene Revision wurde nicht eingelegt.

e.) OLG MĂŒnchen, Urteil vom 10.03.2016, Az.: 29 U 4077/15, BeckRS 2016, 10931

In einem Urteil des OLG MĂŒnchen vom 10.03.2016 hat dieses nochmals bestĂ€tigt, dass HĂ€ndler die sich an bebilderte Angebote mit bestehende ASIN Nummern anhĂ€ngen weder als TĂ€ter noch als Teilnehmer oder Störer wegen öffentlicher ZugĂ€nglichmachung der Lichtbilder auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können:

„Der KlĂ€gerin stehen die geltend gemachten AnsprĂŒche nicht zu, da der Beklagte die streitgegenstĂ€ndlichen Bilder weder als TĂ€ter vervielfĂ€ltigt oder öffentlich zugĂ€nglich gemacht hat noch als Gehilfe oder Störer fĂŒr eine solche Tat haftet. … Der Beklagte haftet fĂŒr die vermeintlichen Rechtsverletzungen auch nicht als Störer. Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne TĂ€ter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adĂ€quat kausal zur Verletzung des geschĂŒtzten Rechts beitrĂ€gt. Dabei kann als Beitrag auch die UnterstĂŒtzung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genĂŒgen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH GRUR 2011, 1038 Tz. 20 – StiftsparfĂŒm). Da die Störerhaftung nicht ĂŒber GebĂŒhr auf Dritte erstreckt werden kann, die die rechtswidrige BeeintrĂ€chtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von PrĂŒfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen nach den UmstĂ€nden eine PrĂŒfung zuzumuten ist (BGH, Urteil vom 26.11.2015, Az. I ZR 3/14, juris, Tz. 20). Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte die Möglichkeit hatte, auf eine Entfernung der Bilder bei A. hinzuwirken. Diese wurden unabhĂ€ngig von seinem Angebot bei A. eingestellt und sind unabhĂ€ngig von seinem Angebot auf der Website www.a…de aufrufbar verblieben. Deshalb trafen den Beklagten auch keine PrĂŒfpflichten, da fĂŒr ihn keine hinreichende Möglichkeit bestand, weitere Rechtsverletzungen in Zukunft zu unterbinden (vgl. OLG MĂŒnchen MMR 2014, 694, 695)“, Hervorhebung nicht im Original, Anm.).

3. Verletzung von Wettbewerbsrecht durch das AnhÀngen an fremde ASIN Nummern

a.) TĂ€uschung ĂŒber die betriebliche Herkunft

Durch das AnhĂ€ngen an fremde ASIN Nummern kann es auch zu wettbewerbsrechtswidrigen TĂ€uschungen ĂŒber die betriebliche Herkunft kommen. Dann liegen VerstĂ¶ĂŸe gegen die § 3 Abs. 1,2 und § 5 Abs.1 Satz 2 Nr. 1 UWG („betriebliche Herkunft“) vor.

Als Rechtsfolge bestehen in solchen FĂ€llen u.a. Beseitigungs- und UnterlassungsansprĂŒche nach § 8 UWG und SchadensersatzansprĂŒche nach § 9 UWG .

Das fĂŒr wettbewerbsrechtliche AnsprĂŒche notwendige konkrete WettbewerbsverhĂ€ltnis wird m.E. in den wenigsten FĂ€llen problematisch sein. Auch in FĂ€llen, in denen der Ersteinsteller unter einer ASIN die sein Unternehmenskennzeichen enthĂ€lt aktuell keine Produkte vertreibt muss er m.E. gegen irrefĂŒhrende Angebote Dritter vorgehen können. An das Bestehen eines konkreten WettbewerbsrechtsverhĂ€ltnisses stellt auch der BGH im Interesse eines wirksamen wettbewerbsrechtlichen Rechtsschutzes allgemein keine hohen Anforderungen. Das LG Bochum (Urteil vom 26.11.2014, Az.: I-13 O 129/14) hat in einem Urteil entschieden:

„Beide Parteien sind Wettbewerber. Hierbei ist es entgegen der von dem Beklagten vertretenen Auffassung unerheblich, dass die KlĂ€gerin Armbanduhren ĂŒber ihren Online-Shop sowie ĂŒber eBay vertreibt, wĂ€hrend der Beklagte Uhren ĂŒber die Handelsplattform Amazon anbot.“

aa.) OLG Hamm, Urteil vom 19.07.2011, Az.: I-4 U 22/11

Das OLG Hamm hat schon 2011 entschieden, dass in der Lieferung eines vom Angebot abweichenden Produktes immer eine IrrefĂŒhrung zu erblicken ist:

„Objektiv stellte sich am 27.08.2010 das Angebot der Beklagten so dar, dass ein bestimmtes Koaxialkabel mit der Kennzeichnung „SatConn“ verkauft werden sollte. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte sich an ein vorhandenes Angebot der KlĂ€gerin angeschlossen hat. Dieses procedere ist auf der Handelsplattform X ĂŒblich. Unstreitig zwischen den Parteien ist weiter, dass die Beklagte im Rahmen eines Testkaufs der KlĂ€gerin ein solches Kabel nicht geliefert hat. Vielmehr hat sie ein Koaxialkabel eines anderen Herstellers geliefert. In der Lieferung eines vom Angebot abweichenden Produktes ist stets eine IrrefĂŒhrung zu sehen. Das gilt insbesondere dann, wenn das angebotene Produkt ĂŒblicherweise höherpreisig verkauft wird und dementsprechend als ein Markenprodukt angesehen werden kann“, (OLG Hamm, Urteil vom 19.07.2011, Az.: I-4 U 22/11, Rnn. 38, 39, Hervorhebung nicht im Original, Anm.).

bb.) LG Berlin, Beschluss vom 25.11.2011, Az. 15 O 436/11

In dem bereits zuvor zum Markenrecht angesprochenen Verfahren des LG Berlin (Az. 15 O 436/11) hat das Gericht auch zum Wettbewerbsrecht Stellung genommen und ausgefĂŒhrt:

„Es besteht ein VerfĂŒgungsanspruch nach § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG. Nach letztgenannter Norm ist eine geschĂ€ftliche Handlung irrefĂŒhrend und damit unlauter, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur TĂ€uschung geeignete Angaben, zum Beispiel ĂŒber die betriebliche Herkunft der Ware, enthĂ€lt. Letzteres ist der Fall, weil die Antragsgegnerin durch die Übernahme des Angebotstextes und der Kennzeichen der Antragstellerin den unzutreffenden Eindruck erweckt, er biete Ware an, die aus dem Betrieb der Antragstellerin stammt. Nach dem Vortrag der Antragstellerin verkauft diese ihre Ware nicht an andere HĂ€ndler. Sollte die Antragsgegnerin ein identisch beschaffenes Produkt von einem Dritten beziehen können, darf sie dieses jedenfalls nicht als eine Ware aus dem Betrieb der Antragstellerin anbieten.“

cc.) LG DĂŒsseldorf, Urteil vom 20.01.2014, Az.: 2a O 58/13 U – PrimaCase

In dem bereits oben zum Markenrecht angesprochenen Verfahren „PrimaCase“ hat das LG DĂŒsseldorf ebenfalls zum Wettbewerbsrecht Stellung genommen und ausgefĂŒhrt:

„Aus dem gleichen Antrag hĂ€tte die KlĂ€gerin – ohne Abgabe der ErledigungserklĂ€rungen – auch von dem Beklagten mit Erfolg verlangen können, es zu unterlassen, irrefĂŒhrende Angaben ĂŒber die betriebliche Herkunft der Ware zu machen, §§ 3 Abs. 1, 2; 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG. Danach ist eine geschĂ€ftliche Handlung irrefĂŒhrend und damit unlauter, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur TĂ€uschung geeignete Angaben, zum Beispiel ĂŒber die betriebliche Herkunft der Waren enthĂ€lt. Indem der Beklagte seine HandyhĂŒlle wie aus Anlage K 2 ersichtlich bewarb, erweckte er den Eindruck, die HĂŒlle stamme aus dem Betrieb der KlĂ€gerin. Dies ist indes unstreitig nicht der Fall.“ (LG DĂŒsseldorf, Urteil vom 20.01.2014, Az.: 2a O 58/13 U, Rnn. 40, 41, Hervorhebung nicht im Original, Anm.).

dd.) LG DĂŒsseldorf, Urteil vom 15.04.2015, Az.: 2a O 243/14, BeckRS 2015, 20426, (rechtskrĂ€ftig)

Das LG DĂŒsseldorf hat jĂŒngst entschieden, dass es keine TĂ€uschung des Verbrauchers ĂŒber die betriebliche Herkunft der Ware durch das AnhĂ€ngen an Angebote bei Amazon darstellen soll, wenn ein HĂ€ndler ein Angebot fĂŒr ein identisches Produkt desselben Herstellers an das vorhandene Angebot eines anderen HĂ€ndlers anhĂ€ngt, selbst wenn die HĂ€ndler unterschiedliche Global Trade Item Numbers (GTINs) benutzen. Jedenfalls fehle es bei einer TĂ€uschung allein ĂŒber die IdentitĂ€t des ZwischenhĂ€ndlers bei einem niedrigpreisigen Produkt an der wettbewerbsrechtlichen Relevanz:

„Die VerfĂŒgungsbeklagten haben sich mit ihrem in Anlage LHR 11 abgebildeten Angebot unstreitig an das Angebot des VerfĂŒgungsklĂ€gers „angehĂ€ngt“, mithin ihr Produkt unter der ASIN des VerfĂŒgungsklĂ€gers vertrieben. Wenn ein VerkĂ€ufer bei … etwas anbieten will, muss er entweder eine neue ASIN anlegen, oder, wenn ein gleiches Produkt bereits angeboten wird, die entsprechende ASIN angeben. In letztgenanntem Fall wird der Artikel mit den schon vorhandenen Artikeln anderer Anbieter katalogisiert. Fest steht auch, dass die VerfĂŒgungsbeklagten im Rahmen eines Testkaufs nicht die Badeenten des VerfĂŒgungsklĂ€gers mit der Visitenkarte und der Verpackung von „Duckshop“ geliefert haben, sondern Badeenten des Herstellers „P1“. Der VerfĂŒgungsklĂ€ger hat indes erstmals in der mĂŒndlichen Verhandlung erklĂ€rt, dass er seine Badeenten nicht selbst herstelle, sondern diese bei verschiedenen Lieferanten, unter anderem auch ĂŒber den Hersteller „P1“ beziehe. Damit bieten die Parteien identische Produkte an, so dass eine IrrefĂŒhrung ĂŒber den Hersteller des Produkts nicht gegeben ist. Eine irrefĂŒhrende geschĂ€ftliche Handlung kann auch nicht damit begrĂŒndet werden, dass die Badeenden des VerfĂŒgungsklĂ€gers eine andere GTIN aufweisen, als die des VerfĂŒgungsbeklagten. Denn jedenfalls bei so geringpreisigen Produkten wie den vorliegenden Badeenden machen sich die angesprochenen Verkehrskreise keine Gedanken darĂŒber, ĂŒber welchen Lieferanten sie das Produkt erhalten, wenn sicher feststeht, dass der Hersteller beider Produkte derselbe ist. So liegt der Fall hier. Sowohl die Badeenden des VerfĂŒgungsklĂ€gers als auch die der VerfĂŒgungsbeklagten stammen von dem Lieferanten „P1“. Unerheblich ist, dass der VerfĂŒgungsklĂ€ger möglicherweise durch Anbringen einer eigenen GTIN auf den Enten ebenfalls als Hersteller im Sinne des Produkthaftungsgesetzes gilt“ (Hervorhebung nicht im Original, Anm.).

Diese Entscheidung ist m.E. bedenklich, auch wenn sie ausdrĂŒcklich nur fĂŒr „geringpreisige Produkte“ ergangen ist. Kunden mögen die Ente bei Duckshop nĂ€mlich allein wegen der aufwendigen Verpackung, der ansprechenden Marke und den beigefĂŒgten Visitenkarten gewollt haben, so dass eine TĂ€uschung ĂŒber die betriebliche Herkunft durchaus hĂ€tte bejaht werden können, zumal der Erstanbieter des Produktes zur weltweiten Identifizierung seiner Produkte  eine Global Trade Item Number (GTIN) bei der zustĂ€ndigen Registrierstelle GS1-Germany fĂŒr sich registrieren ließ, auch wenn dieser nur „ZwischenhĂ€ndler“ ist. Diese Entscheidung zeigt ein weiteres Mal, dass es immer auf den konkreten Einzelfall und die juristische Argumentation ankommt. Leider ist die Entscheidung soweit ersichtlich rechtskrĂ€ftig geworden.

ee.) LG Köln, 14.10.2015, Az.: 84 O 149/14, GRUR-RR 2016, 165

Das LG Köln hat in einem Urteil vom 14.10.2015 ausgefĂŒhrt:

„Dass die Übernahme des Zusatzes „G“ in den Angeboten des Beklagten eine TĂ€uschung ĂŒber die betriebliche Herkunft der Ware nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG darstellt, stellt auch der Beklagte nicht in Abrede, so dass sich insoweit weitere AusfĂŒhrungen erĂŒbrigen. Unstreitig stammen die von ihm bei Amazon angebotenen  Waren nicht von der KlĂ€gerin, mögen sie auch von demselben chinesischer Hersteller produziert worden sein. Der Beklagte hat zumindest fahrlĂ€ssig und damit schuldhaft gehandelt. Bei sorgfĂ€ltiger PrĂŒfung hĂ€tten er die Wettbewerbswidrigkeit seines Handelns feststellen können und mĂŒssen. Dass der KlĂ€gerin hierdurch ein Schaden in Form des entgangenen Gewinns entstanden ist, erscheint nicht ausgeschlossen. Der Beklagte hat sich gerade deshalb durch Übernahme der ASIN an die Angebote der KlĂ€gerin angehĂ€ngt, um interessierten Personen seine Waren als Alternative zu dem von der KlĂ€gerin angebotenen Waren zu prĂ€sentieren. Durch den Zusatz „G“ gelangen die Verbraucher zu der irrigen Annahme, sie könnten das angebotene Produkt von „G“ statt von der KlĂ€gerin auch von dem Beklagten ggf. zu einem gĂŒnstigeren Preis beziehen. 
 DarĂŒber hinaus bestand auch ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Übernahme der ASIN der KlĂ€gerin. Zwar lĂ€sst Amazon ein AnhĂ€ngen an fremde Angebote ausdrĂŒcklich zu und sieht dies sogar vor. Dies gilt aber nur fĂŒr identische Produkte, d.h. der Beklagte darf die der KlĂ€gerin zugeteilte ASIN nur ĂŒbernehmen, wenn das von ihm angebotene Produkt von „G“ stammen wĂŒrde. Dass aber war unstreitig nicht der Fall, mag der Beklagte seine Produkte auch von demselben chinesischen Hersteller beziehen. Dass durch die Übernahme der ASIN automatisch auch der Zusatz „G“ ĂŒbernommen wird, hat der Beklagte Seite 2 unten seiner Klageerwiderung ausdrĂŒcklich eingerĂ€umt. Dies folgt auch daraus, dass der Beklagte vortragen lĂ€sst, der Zusatz „G“ sei ohne seine Kenntnis und sein Zutun eingestellt worden. Dann aber muss dieser automatisch erfolgt sein, wie die KlĂ€gerin bereits in ihrer Klage vorgetragen hat“, (LG Köln, 14.10.2015, Az.: 84 O 149/14, Rnn. 22-26, Hervorhebung nicht im Original, Anm.).

Das AnhÀngen an eine fremde ASIN kann auch zum Schadensersatz verpflichten:

„Dass der Kl. hierdurch ein Schaden in Form des entgangenen Gewinns entstanden ist, erscheint nicht ausgeschlossen. Der Bekl. hat sich gerade deshalb durch Übernahme der ASIN an die Angebote der Kl. angehĂ€ngt, um interessierten Personen seine Waren als Alternative zu dem von der Kl. angebotenen Waren zu prĂ€sentieren. Durch den Zusatz „
“ gelangen die Verbraucher zu der irrigen Annahme, sie könnten das angebotene Produkt von „
“ statt von der Kl. auch von dem Bekl. gegebenenfalls zu einem gĂŒnstigeren Preis beziehen. … Höhe des entgangenen Gewinns: Insoweit nimmt die Kammer auf die von der Kl. mit Schriftsatz vom 4.8.2015 erfolgte Berechnung des entgangenen Gewinns Bezug, mit der sie ihre ursprĂŒngliche Berechnung im Einzelnen nĂ€her erlĂ€utert und durch Unterlagen belegt hat. Der Bekl. ist dem nicht (mehr) entgegen getreten, so dass die Kammer die Schadensberechnung der Kl. als unstreitig ansieht. Die Kammer hat auch keine Veranlassung, im Rahmen der SchadensschĂ€tzung nach §§ 252, 287 ZPO einen „Sicherheitsabschlag“ vorzunehmen. Insoweit wird auf die AusfĂŒhrungen zu II verwiesen.“

Der entgangene Gewinn bemisst sich also jedenfalls in dem dort entschiedenen Fall an den vom Verletzer erwirtschafteten UmsÀtzen, weil angenommen werden kann, dass die Kunden ohne die TÀuschung beim GeschÀdigten gekauft hÀtten (vgl. GRUR-RR 2016, 165).

b) Werbung mit durchgestrichenen Preisen und UVP

Bei dem AnhĂ€ngen an vorhandene ASIN stellt sich immer wieder die Problematik durchgestrichener Preise und Unverbindlicher Preisempfehlungen (UVP). Dies ist ein Minenfeld fĂŒr Online-HĂ€ndler, weil hierbei hĂ€ufig gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen werden kann.

Mit Urteil vom 05.11.2015 (Az.: I ZR 182/14, GRUR 2016, 521) hat der BGH entschieden, dass der Verbraucher Werbung mit einem durchgestrichenen Preis nicht eine je nach Vertriebsform unterschiedliche Bedeutung beimisst, sondern auch auf einer Handelsplattform wie Amazon.de der Verkehr in einer durchgestrichenen Preisangabe regelmĂ€ĂŸig den frĂŒher von dem werbenden Unternehmer verlangten Preis erkennt.

Sich an bestehende ASIN anhĂ€ngende und damit werbende HĂ€ndler haben diesen durchgestrichenen Preis aber oft nicht verlangt und verstoßen dann ggf. gegen das Wettbewerbsrecht und können kostenpflichtig abgemahnt und gerichtlich verfolgt werden, wobei es auf die richtige Antragstellung ankommt, worauf der BGH unter einem anderen Aspekt deutlich hinweist:

„Vergeblich versucht die Revision, eine IrrefĂŒhrung der beanstandeten Werbung unter Hinweis auf den Vortrag der Kl. zu begrĂŒnden, die Bekl. habe monatelang mit dem Preisvorteil geworben, so dass der gĂŒnstigere Preis zum Normalpreis geworden sei. Das BerGer. hat zutreffend angenommen, dass der Klageantrag eine solche IrrefĂŒhrung nicht umfasst“ (aaO, Rn. 20).

Auch die Werbung mit UVP kann je nach konkretem Einzelfall gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. OnlinehĂ€ndler sollten sich bei Werbung mit UVP unbedingt anwaltlich beraten lassen. Erst jĂŒngst hat das OLG Köln (Urteil vom 24.04.2015 – 6 U 175/14 BeckRS 2015, 12248) geurteilt, dass ein VerkĂ€ufer fĂŒr den Inhalt seiner eigenen Angebote auf der Plattform „… Marketplace“ auch dann als TĂ€ter haftet, wenn er sich an ein bereits bestehendes Produktangebot im Wege des automatisierten Verfahrens ĂŒber die ASIN Nummer  anhĂ€ngen musste und die dort befindliche, nicht mehr gĂŒltige unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers (UVP) vom Plattformbetreiber eingestellt worden war.

– BGH, Urteil vom 03.03.2016, Az.: I ZR 110/15, BeckRS 2016, 13602

Mit Urteil vom 03.03.2016 (Az.: I ZR 110/15) hat der BGH als Nachinstanz zu dem vorgenannten OLG Köln Urteil bestĂ€tigt, dass ein HĂ€ndler, der auf einer Internet-Handelsplattform in seinem Namen ein Verkaufsangebot veröffentlichen lĂ€sst, obwohl er dessen inhaltliche Gestaltung nicht vollstĂ€ndig beherrscht, weil dem Plattformbetreiber die Angabe und Änderung der unverbindlichen Preisempfehlung vorbehalten ist, als TĂ€ter fĂŒr den infolge unzutreffender Angabe der Preisempfehlung irrefĂŒhrenden Inhalt seines Angebots haftet.

In dem entschiedenen Fall stand neben einer Armbanduhr fĂŒr € 19,90 als „unverbindliche Preisempfehlung“ durchgestrichen ein Preis von € 39,90, verbunden mit dem Hinweis „Sie sparen: EUR 20,00 (50%)“. Obgleich amazon diese Angabe zum UVP machte, sah der BGH den HĂ€ndler in der Verantwortung: „Die Beklagte hat, indem sie dem Plattformbetreiber die Möglichkeit der Einflussnahme auf das Erscheinungsbild ihres Angebots eingerĂ€umt hat, ohne sich ein vertragliches Entscheidungs- oder Kontrollrecht vorzubehalten, die GewĂ€hr fĂŒr die Richtigkeit der vom Plattformbetreiber vorgenommenen Angaben ĂŒbernommen“ (aaO, Rn. 40).

Analog zum schon oben genannten Urteil vom 03.03.2016, Az.: I ZR 140/14, wird man insoweit feststellen mĂŒssen, dass alle HĂ€ndler, die jedenfalls ĂŒber „nahezu zwei Wochen“ keine ÜberprĂŒfung der Preisangaben vornehmen, damit ihre PrĂŒfpflicht verletzen.

Die Fallkonstellationen bei der UVP-Werbung sind vielfĂ€ltig und von Online-HĂ€ndlern regelmĂ€ĂŸig ohne versierte fachanwaltliche UnterstĂŒtzung kaum immer rechtskonform zu handhaben.

FĂŒr die Beratung im konkreten Einzelfall steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Lars Jaeschke, LL.M. (Fachanwalt fĂŒr Gewerblichen Rechtsschutz) in Gießen und Frankfurt am Main nach Terminabsprache gern persönlich zur VerfĂŒgung. Zudem ist er bundesweit per Telefon, Telefax und E-Mail gern fĂŒr Sie da.

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