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Abmahnung wegen fehlerhaftem Webseiten-Impressum erhalten ? So reagieren Sie richtig !

Fehlende oder falsche Anbieterkennzeichnungen auf Internetseiten, also Verstöße gegen die sog. „Impressumspflicht“, sind immer wieder Gegenstand von Abmahnungen. Aktuell werden soweit ersichtlich vermehrt Abmahnungen gegen Sanitär-Handwerker wegen Verstößen gegen die „sog. Impressumspflicht im Sinne der §§ 5 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 6 TMG“ ausgesprochen, weil Angaben zur zuständigen Handwerkskammer und zur Umsatzsteueridentifikationsnummer fehlten.

Das Problem stellt sich aber allgemein für jeden Inhaber einer gewerblichen Webseite, so dass generell überprüft werden sollte, ob das eigene Webseiten-Impressum rechtskonform online ist. Grundsätzlich ist darüber hinaus sinnvoll, die eigene Webseite insgesamt regelmäßig u.a. auf Werbe-/Wettbewerbsrechtsverstöße u.ä. anwaltlich überprüfen zu lassen, da solche Überprüfungen meist deutlich günstiger ausfallen als eine wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzung.

Der nachfolgende Beitrag erläutert aus aktuellem Anlass am Beispiel eines Sanitär-Handwerkers als Einzelperson die bestehenden Informationspflichten im Webseitenimpressum. Das im Beitrag dargestellte Muster-Impressum dient nur der Illustration und muss ggf. je nach Einzelfall konkret angepasst oder ergänzt werden.

Haben Sie auch eine Abmahnung erhalten oder möchten Ihre Webseite auf Rechtsverstöße überprüfen lassen ?

I. Impressumspflicht am Beispiel eines Sanitär-Handwerkers als Einzelperson

Viele wichtige Informationspflichten für Webseiten-Impressen folgen allgemein aus dem sog. Telemediengesetz (TMG), weshalb hierauf genauer eingegangen wird.

1. Warum dürfen solche „Impressums“-Abmahnungen überhaupt ausgesprochen werden ?

Die Informationspflichten in Bezug auf das Impressum dienen dem Verbraucherschutz und der Transparenz im geschäftlichen Verkehr und sind sog. Marktverhaltensregelungen im Sinne des Wettbewerbsrechts. Der Verbraucher und der Wettbewerb sollen leicht feststellen können, wer welche Internetangebote bzw. Werbeaussagen zu verantworten hat. Verstöße gegen die „Impressums“-Pflicht können als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen nach § 16 TMG von bis zu € 50.000 geahndet werden. In der Praxis aber wichtiger ist, dass Verstöße gegen die telemedienrechtlichen Informationspflichten Rechtsverstöße sind, die auch von Wettbewerbern kostenpflichtig abgemahnt werden können. Abgemahnten ohne eigene Rechtsabteilung ist in solchen Fällen dringend zu raten, für Waffengleichheit zu sorgen und sich umgehend nach Erhalt einer Abmahnung fachanwaltlich beraten zu lassen. Wegen der regelmäßig kurzen Fristen ist schnelles Handeln der Abgemahnten notwendig. Regelmäßig sind die von der Abmahnseite vorformulierten Unterlassungsverpflichtungserklärungen deutlich zum Vorteil des abmahnenden Konkurrenten formuliert und sollten so wie verlangt jedenfalls nicht abgegeben werden.

2. Was gehört wo in ein Webseiten-Impressum ?

Der notwendige Inhalt eines Webseiten-Impressums kann sich aus verschiedenen Rechtsnormen ergeben und ist je nach Verwender unterschiedlich auszugestalten, weshalb es kein allgemeingültiges Musterimpressum geben kann.

Viele wesentliche Informationspflichten legt aber wie erwähnt § 5 Telemediengesetz (TMG) https://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__5.html) fest (Allgemeine Informationspflichten). Danach haben „Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien“ bestimmte Informationen „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten“. Letztlich benötigen aber alle Webseiten, die nicht rein persönlichen oder familiären Zwecken dienen nach dem TMG ein Impressum.

Regelmäßig anzugebende Informationen sind u.a. Name und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, der Vertretungsberechtigten … (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG), Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG), soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG), in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG), u.a. Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt (§ 5 Abs. 2 TMG).

Was „leicht erkennbar“ ist, liegt recht nahe: Die Anbieterkennzeichnung muss an gut sichtbarer Stelle gut lesbar und ohne langes Suchen auffindbar sein. Leichte Erkennbarkeit ist jedenfalls bei Links unter der Bezeichnung „Impressum“ gegeben – aber es muss deutlich werden, auf welche Telemedien sich das Impressum bezieht.

Das Impressum muss zudem „unmittelbar erreichbar“ sein, d.h. ohne wesentliche Zwischenschritte abgerufen werden können. Allgemein gilt die Erreichbarkeit über 2 Links noch als unmittelbar, sofern die Links eindeutig sind. Problematisch werden können aber etwa zweifache Unterverlinkungen bei unübersichtlicher Platzierung der Links. Setzen Sie den Impressums-Link am besten so, dass er direkt von jeder Unterseite aufrufbar ist.

„Ständig verfügbar“ ist die Anbieterkennzeichnung, sofern auf die Angaben jederzeit zugegriffen werden kann. Verlinkungen müssen demnach dauerhaft und jeweils aktuell sein und mit gängigen Internetbrowsern aufrufbar sein.

3. Wer darf Impressums-Abmahnungen aussprechen ?

Die Abmahnbefugnis steht nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) unter anderem jedem Mitbewerber (Nr. 1), rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit sie bestimmte Anforderungen erfüllen (Nr. 2) und auch den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern (Nr. 4) zu.

Sofern ein Wettbewerber abmahnen lässt, ist aber ein sog. konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Abgemahnten und dem Abmahnenden notwendig. Grundsätzlich stellt die Rechtsprechung im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes an das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses keine hohen Anforderungen. Für die räumliche Marktabgrenzung ist von der Geschäftstätigkeit des werbenden Unternehmens auszugehen und zu fragen, ob die Werbemaßnahme sich zumindest auf den potentiellen Kundenkreis des Wettbewerbers auswirken kann. Es kommt also darauf an, ob sich die Gebiete überschneiden, in denen die Parteien Kunden haben oder um solche werben. Der räumlich relevante Markt kann also örtlich oder regional begrenzt sein. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an.

4. Ist jeder Fehler im Impressum gleich kostenpflichtig abmahnbar ?

Auch hier kommt es auf den konkreten Fall und die tatrichterliche Würdigung an.

So ist die Frage, ob die Eintragung in die Handwerksrolle überhaupt eine behördliche Zulassung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG darstellt, zum Beispiel durchaus streitig.

Das OLG Hamm (Urteil vom 02.04.2009, Az.: 4 U 213/08) hat aber beispielsweise entschieden, dass wenn Pflichtangaben zu machen sind, deren Fehlen im Impressum eines Onlinehändlers stets wettbewerbsrechtlich relevant ist und in keinem Fall ein Bagatellverstoß darstellt. Dies gilt danach auch bzgl. der USt.-Identifikations(ID)-Nummer oder Wirtschafts-ID-Nummer. Das LG München I (Urteil vom 04.05.2010, Az.: 33 O 14269/09) meinte aber 2010 einschränkend, dass wenn es an der Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer fehlt, es zwar zu einer Rechtsverletzung komme, es aber an einer „spürbaren Beeinträchtigung“ im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG a.F. fehle. Es erscheint naheliegend, dass das LG München I dies auch nach aktuellem UWG ähnlich beurteilen würde. § 3a UWG n.F. (Rechtsbruch) lautet: „Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.“

5. Wann ist eine Abmahnung missbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG ?

Nach § 8 Abs. 4 UWG ist die Geltendmachung der Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung wegen einer unzulässigen geschäftlichen Handlung seinerseits unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Ist eine vorgerichtliche Abmahnung rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG erfolgt, so sind nachfolgende gerichtliche Anträge unzulässig. Von einem derartigen ist auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Abmahners bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde, für sich genommen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele sind. Diese müssen allerdings nicht das alleinige Motiv sein. Es reicht aus, dass die sachfremden Ziele überwiegen. Die Annahme eines derartigen Rechtsmissbrauchs erfordert eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände. Ein Anhaltspunkt für eine missbräuchliche Rechtsverfolgung kann sich daraus ergeben, dass die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht, der Anspruchsberechtigte die Belastung des Gegners mit möglichst hohen Prozesskosten bezweckt oder der Abmahnende systematisch überhöhte Abmahngebühren oder Vertragsstrafen verlangt. Erfüllt die vorgerichtliche Abmahnung nicht die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 UWG, ist die Frage, ob die nachfolgende gerichtliche Anspruchsdurchsetzung als rechtsmissbräuchlich zu bewerten ist, unter Berücksichtigung sämtlicher, auch im Verfahrensverlauf auftretender Umstände zu beurteilen (BGH, BeckRS 2016, 13602, Rnn. 15ff.).

Die Hürden zur richterlichen Bejahung des Rechtsmissbrauchs sind also hoch und werden oft nicht überwunden werden können, da grundsätzlich massenhafte Rechtsverstöße auch massenhaft verfolgt werden können. Gelingt aber im konkreten Fall der Nachweis, dass es sich um ein „Abmahn-Geschäftsmodell“ handelt sieht es ggf. anders aus.

II. „Muster“-Impressum am Beispiel eines Sanitär-Handwerkers als Einzelperson

Ein „Muster“-Impressum (beachten Sie auch den Hinweis am Ende dieses Artikels !) am Beispiel eines Sanitär-Handwerkers als Einzelperson lautet, wenn dieser nicht in einem Register (Handelsregister, …) eingetragen und zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (die Platzhalter in roter Farbe sind durch konkrete Angaben zu ersetzen):

„Impressum

Informationspflichten nach § 5 Telemediengesetz (TMG):

Verantwortlich für den Inhalt dieses Internetauftritts ist

Herr Vorname Nachname

Strasse Hausnummer

PLZ Ort

Telefon: Vorwahl/Durchwahl

Telefax: Vorwahl/Durchwahl

eMail: E-Mail-Adresse

Zuständige Kammer: Handwerkskammer XYZ, Strasse Hausnummer, PLZ Ort, (LINK zur Webseite der Handwerkskammer)

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) gem. § 27a UStG: USt-IdNr.

Sofern eine Handelsregistereintragung besteht, sind noch weitere Angaben notwendig: „Registergericht: Amtsgericht (Ort), Registernummer: HR (Nummer)“.

Bei journalistisch-redaktionell gestalteten Internetseiten ist zudem noch ein inhaltlich Verantwortlicher zu nennen. Dies ist zum Beispiel schon dann notwendig, wenn auf einer Website unter „Aktuelles“ o.ä. Meldungen veröffentlicht werden. In diesem Fall ist im Impressum noch ergänzen: „Inhaltlich Verantwortlicher nach § 55 Abs. 2 RStV:  Herr/Frau Vorname Nachnahme  (Anschrift wie zuvor genannt)“

Sofern Waren oder Dienstleistungen über das Internet verkauft werden – was bei Sanitär-Handwerkern meist nicht der Fall ist – müssten Sie noch eine neue gesetzliche Informationspflicht nach der sog. ODR-Verordnung 524/2013 hinsichtlich der Verlinkung der sog. „Online-Streitbeilegungsplattform“ erfüllen.  

Die neue Informationspflicht zur Online-Streitbeilegung richtet sich aber nicht an Selbständige, die ihre Internetseite rein als Präsentationsseite nutzen (z.B. Handwerksbetrieb präsentiert auf seiner Internetseite nur seinen Betrieb und nennt die Öffnungszeiten). Wenn Sie über das Internet jedoch Verträge schliessen müssen Sie noch angeben: „Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: www.ec.europa.eu/consumers/odr

Ob weitere Informationspflichten nach weiteren Normen in Betracht kommen hängt vom Einzelfall ab.

Überflüssige Angaben sollte man sich im Impressum sparen. Nicht selten sieht man überflüssige Angaben nach § 5 Abs.1 Nr. 5 TMG. Nur Angehörige eines sog. reglementierten Berufs haben gemäß § 5 Abs.1 Nr. 5 TMG besondere Informationspflichten. Im Handwerk sind lediglich die Gesundheitsberufe Augenoptiker, Zahntechniker Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker und Orthopädieschuhmacher von dieser erweiterten Informationspflicht betroffen.  Es ist zwar wohl zulässig, wenn man ohne Verpflichtung zusätzlich etwa die berufsrechtlichen Regelungen nennt, DANN MUSS dies aber immer vollständig erfolgen und auch aktuell gehalten werden, was letztlich unnötigen Aufwand schafft.

III. Richtige Reaktion nach Erhalt einer Abmahnung wegen fehlerhaftem Webseiten-Impressum

1. Umgehend nach Erhalt einer Abmahnung Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz hinzuziehen

Abgemahnten ist aus genannten Gründen zu raten, sich umgehend nach Erhalt einer Abmahnung fachanwaltlich im konkreten Fall beraten zu lassen.

In keinem Fall sollte die Abmahnung unbeachtet bleiben, denn die Kosten eines für den Abgemahnten negativ verlaufenden gerichtlichen Verfahrens zum Beispiel einer einstweiligen Verfügung würden selbst bei einem niedrigen Streitwert von € 5.000,00 zuzüglich der Abmahnkosten mindestens € 2.288,46 betragen, vgl. http://rvgflex.pentos.com/

2. Allenfalls fachanwaltlich modifizierte Unterlassungsverpflichtungserklärung nach sog. neuem Hamburger Brauch abgeben

Sofern die die Abgabe einer Unterlassungserklärung empfehlenswert scheint, sollte dies in aller Regel nur in Form einer modifizierten Unterlassungsverpflichtungserklärung nach sog. neuem Hamburger Brauch, also ohne feste Vertragsstrafe, erfolgen. Abgemahnte sollten also allenfalls eine Unterlassungserklärung abgeben, die sie nur so weit wie eben notwendig verpflichtet. Eigenhändige Änderungen verfehlen dabei indes regelmäßig ihr Ziel. Wenn Sie beispielsweise eine Abmahnung erhalten haben und die Vertragsstrafenverpflichtung einfach wegstreichen, ist die Unterlassungserklärung unwirksam und Sie setzen sich der Gefahr einer einstweiligen Verfügung aus, die neben einer Klage möglich ist. Im schlechtesten Fall haben Sie dann die von Ihnen zu tragenden Kosten vervielfacht. Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung auch ohne Eilverfahren erhöht sich das Kostenrisiko erheblich, weshalb wie schon erwähnt im Regelfall anzuraten ist, das jeweils notwendige Impressum von einem versierten Rechtsanwalt, einem Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, prüfen oder erstellen zu lassen.

3. Verstoß gegen Unterlassungserklärung vermeiden: Einwirkungspflicht auf Suchmaschinen u.a. beachten

Wichtiger noch als eine richtig modifizierte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben und damit einen Unterlassungsprozess zu vermeiden ist es, nicht gegen eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung zu verstoßen. Denn dann wären einer oder mehrere Vertragsstrafen an die Gegenseite zu zahlen und der Schuldner kann grundsätzlich erneut abgemahnt werden und es kann eine neue Unterlassungsverpflichtungserklärung mit konkreter bzw. erhöhter Vertragsstrafe gefordert werden.

Gelöschte Inhalte sind – beispielsweise – in den Suchmaschinen noch einige Zeit auffindbar und würden nach aktueller Rechtsprechung einen Verstoß gegen eine abgegebene Unterlassungserklärung darstellen. Daher müssen Sie wenn Sie eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung in Bezug auf Ihr fehlerhaftes Impressum abgeben dieses zuvor ändern und dieses auch mindestens in den gängigen Suchmaschinen google und yahoo zusätzlich löschen lassen und je nach Sachverhalt sogar auf etwaige weitere Dritte einwirken (siehe etwa LG Saarbrücken, Urteil vom 10.12.2008, Az.: 9 O 258/08, BeckRS 2011, 12821: „… der Schuldner neben der Entfernung aus dem eigenen Internetauftritt konkret zu prüfen hat, ob sich die von ihm eingestellten Daten jedenfalls in den gängigen Suchmaschinen befinden, schließt sich das Gericht an. Diese Ansicht erscheint praktikabel und praxisnah. Es entspricht der Rechtsprechung zu § ZPO § 890 ZPO, von einem Schuldner zu fordern, nicht nur alles zu unterlassen, was zu einer Verletzung führen kann, sondern auch alles von ihm zu verlangen, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige Verletzungen zu verhindern. Dazu zählt auch die Einwirkung auf Dritte. Der Schuldner ist verpflichtet, aktiv tätig zu werden, um bestehende Gefahrenlagen sicher zu beseitigen und darf sich nicht auf ein bloßes Nichtstun beschränken“; OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.09.2015 – I-15 U 119/14, BeckRS 2015, 18176, Rnn. 59, 66: Der Beklagte war aufgrund der Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 05.01.2012 auch verpflichtet, die Suchmaschine Google zur Löschung der streitgegenständlichen Einträge, auch aus dem Cache, aufzufordern„. Nach einem aktuellen Urteil des LG Baden-Baden, Urteil vom 02.02.2016, Az.: 5 O 13/15 KfH, BeckRS 2016, 09677 muss auch auf yahoo eingewirkt werden: „Insbesondere hätte ein solcher Antrag gegenüber den großen Suchmaschinenbetreibern und auch gegenüber yahoo gestellt werden müssen.“ Nach einer Entscheidung des EuGH vom 03.03.2016 (Az.: C-179/15) könnte zukünftig das Auffordern zur Beseitigung rechtsverletzender Inhalte ausreichen (siehe Jaeschke, EuZW 2016, 385, 388f.). Die Löschungsanträge sollten aber in jedem Falls per Screenshots mit Datum gesichert werden. Sofern im „Internetarchiv“ auch noch betroffene Einträge Ihrer Webseite zu finden sind, siehe https://archive.org/  empfehle ich, dieses auch zur Löschung der betreffenden Seiten aufzufordern.

Hinweis: Der vorstehende Beitrag beinhaltet wie alle Beiträge auf dieser Webseite lediglich allgemeine Informationen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung und kann wie immer nie die Rechtsberatung im konkreten Fall ersetzen. Für die Erstellung eines individuellen Impressums oder im Abmahnfall steht Ihnen Herr Fachanwalt Dr. Jaeschke im konkreten Einzelfall gerne zur Verfügung.

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