Wenn sich eine Person allgemein bereit erklärt, für ausländische Domaininhaber bei der DENIC als Admin-C zu fungieren haftet sie persönlich für Markenrechtsverletzungen, sofern in einem automatisierten Verfahren freiwerdende Domainnamen ermittelt und automatisch registriert werden, so dass auf der Ebene des Anmelders und Inhabers des Domainnamens keinerlei Prüfung stattfindet, ob die angemeldeten Domainnamen Rechte Dritter verletzen könnten, denn bei dieser Verfahrensweise besteht im Hinblick darauf, dass auch bei der DENIC eine solche Prüfung nicht stattfindet, eine erhöhte Gefahr, dass rechtsverletzende Domainnamen registriert werden.
Im Einzelnen:
Der unter anderem für das Kennzeichenrecht (Marken, Unternehmenskennzeichen, Werktitel) zuständige erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat darüber entschieden, ob der sog. Admin-C (= „administrativer Ansprechpartner“), der bei Registrierung eines Domainnamens bei der DENIC (= Genossenschaft, welche die Domainnamen unter der Top-Level-Domain „.de“ vergibt), immer dann benannt werden muss, wenn der Anmelder nicht in Deutschland wohnt, in den Fällen selbst in Anspruch genommen werden kann, in denen der registrierte Domainname Rechte Dritter verletzt. Der Admin-C ist nicht automatisch der Inhaber der Domain, auch wenn dies vor allem im privaten Bereich wohl die Regel ist. Der Admin-C ist gegenüber dem Domaininhaber weisungsgebunden und handelt ausschliesslich in seinem Auftrag. Es ist bei „.de“-Domains zwingend erforderlich, dass der Admin-C eine natürliche Person ist, die zusätzliche Angabe einer Firma ist aber möglich.
Die Klägerin in dem nun vom BGH entschiedenen Fall betreibt unter der Bezeichnung „Basler Haar-Kosmetik“ unter anderem einen Internetversandhandel für Haarkosmetikprodukte und Friseurbedarf. Sie fühlt sich durch eine unter dem Domainnamen www.baslerhaarkosmetik.de registrierte Internetseite in ihrem Namensrecht verletzt. Der Domainname ist von einer in Großbritannien ansässigen Gesellschaft bei der DENIC angemeldet worden. Als Admin-C für den Domainnamen war der Beklagte registriert.
Die Klägerin wandte sich mittels ihres Rechtsanwalts an den Beklagten und forderte ihn zur Löschung des Domainnamens auf. Der Domainname wurde daraufhin gelöscht. In den nun entschiedenen Rechtsstreit verlangte die Klägerin von dem Beklagten die Erstattung der ihr durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten.
Das LG Stuttgart hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung verurteilt, das OLG Stuttgart als höhere Instanz hat das landgerichtliche Urteil auf die Berufung des Beklagten abgeändert und die Klage abgewiesen.
Ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten hängt davon ab, ob der Klägerin im Zeitpunkt der Abmahnung ein Anspruch auf Löschung des Domainnamens nicht nur gegen den Domaininhaber, sondern auch gegen den Beklagten als Admin-C zustand. Das Oberlandesgericht hatte diese Frage verneint. Diese Entscheidung hat der BGH nun aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG Stuttgart zurückverwiesen.
Die Entscheidung des BGH ist zu begrüssen. Ein Anspruch gegenüber dem Admin-C kann sich aus dem Gesichtspunkt der sog. Störerhaftung ergeben. Die hierfür erforderliche Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten ergibt sich zwar noch nicht aus der Stellung des Beklagten als Admin-C an sich. Denn dessen Funktions- und Aufgabenbereich bestimmt sich allein nach dem zwischen der DENIC und dem Domaininhaber abgeschlossenen Domainvertrag, wonach sich der Aufgabenbereich des Admin-C auf die Erleichterung der administrativen Durchführung des Domainvertrages beschränkt. Unter bestimmten Umständen kann den Admin-C aber – so der BGH richtig – eine besondere Prüfungspflicht hinsichtlich des Domainnamens treffen, dessen Registrierung er durch seine Bereitschaft, als Admin-C zu wirken, ermöglicht. Im Streitfall hatte sich der Beklagte gegenüber der im Vereinigten Königreich ansässigen Inhaberin des Domainnamens allgemein bereit erklärt, für alle von ihr registrierten Domainnamen als Admin-C zu fungieren. Zudem hatte die Klägerin vorgetragen, dass die britische Gesellschaft in einem automatisierten Verfahren freiwerdende Domainnamen ermittelt und automatisch registrieren lässt, so dass auf der Ebene des Anmelders und Inhabers des Domainnamens keinerlei Prüfung stattfindet, ob die angemeldeten Domainnamen Rechte Dritter verletzen könnten. Bei dieser Verfahrensweise besteht im Hinblick darauf, dass auch bei der DENIC eine solche Prüfung nicht stattfindet, eine erhöhte Gefahr, dass für den Domaininhaber rechtsverletzende Domainnamen registriert werden. Unter diesen Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof eine Pflicht des Admin-C bejaht, von sich aus zu überprüfen, ob die automatisiert registrierten Domainnamen Rechte Dritter verletzen.
Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, das nun noch klären muss, ob die von der Klägerin vorgetragenen besonderen Umstände vorliegen und der Beklagte davon Kenntnis hatte oder haben musste.
Vorinstanzen: LG Stuttgart, Urteil vom 27.01.2009, Az.: 41 O 127/08; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2009, Az.: 2 U 16/09, GRUR-RR 2010, 12.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 09.11.2011, Nr. 180/2011, BGH, Urteil vom 09.11.2011, Az.: I ZR 150/09 – Basler Haarkosmetik