Äußerungsrecht: Eine verteidigende Gegenäußerung (des Beklagten) ist unter dem Gesichtspunkt des so genannten Gegenschlags gerechtfertigt, wenn sie der Wirkung auf die Meinungsbildung vorangehenden Angriffen (des Klägers) entspricht (Leitsatz des Autors) – LG Marburg, Az.: 5 S 73/13, Urteil vom 18.12.2013
Das Landgericht Marburg hat mit Urteil vom 18.12.2013 (Az.: 5 S 73/13 ) in einer äußerungsrechtlichen Angelegenheit entschieden, dass auch eine überspitzte oder polemische Äußerung durch ein vorangegangenes Verhalten des mit dem Gegenschlag Angegriffenen gerechtfertigt sein kann. Wird jemand in einer die öffentliche Meinungsbildung beeinflussenden Weise angegriffen, dann hat dieser das Recht, den Angriff in einer Weise zu beantworten, die geeignet ist, eine dem Angriff gleichwertige Wirkung auf die Meinungsbildung zu entfalten, um den Angriff auszugleichen. Stellt sich eine Äußerung als gerechtfertigt dar, liegt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht vor.
Dieses richtige Urteil des LG Marburg liegt auf einer Linie mit einer Vielzahl von Rechtsanwalt Dr. Jaeschke zu Gunsten der Meinungs- und Pressefreiheit erstrittener Urteile.
Wie immer kommt es jedoch auf den Einzelfall an, so dass mit potentiell persönlichkeitsrechtsverletzenden Äußerungen vorsichtig verfahren werden sollte bzw. vor Veröffentlichung die Bewertung eines spezialisierten Rechtsanwaltes, z.B. eines Fachanwaltes für Gewerblichen Rechtsschutz eingeholt werden sollte. Sie erreichen Herrn Fachanwalt Dr. Jaeschke telefonisch unter 0641/68681160 bzw. per E-Mail unter jaeschke@ipjaeschke.de