Das AG Hamburg hat in einem bemerkenswerten Urteil (AG Hamburg, Urteil vom 27.09.2010, Az.: 36A C 375/09) entschieden, dass auf Webseiten eingebaute RSS-Feeds, die auf Daten anderer Seiten verlinken, Urheberrechtsverletzungen darstellen.
Ob dies tatsächlich der Fall ist, darf bezweifelt werden.
I. RSS-Feed
Als RSS-Feed (englisch to feed – im Sinne von füttern, einspeisen, zuführen) bezeichnet man die Bereitstellung von Daten im RSS-Format. RSS ist eine seit dem Anfang des Jahres 2000 kontinuierlich weiterentwickelte Familie von Formaten für die einfache und strukturierte Veröffentlichung von Änderungen auf Websites (z. B. News-Seiten, Blogs, Audio-/Video-Logs etc.) in einem standardisierten Format.
II. Das Urteil des AG Hamburg vom 27.09.2010
Der Kläger in dem Fall ist Urheber eines Textes und eines Fotos, das er auf einem Internetangebot gegen Vergütung veröffentlicht hatte. Der Beklagte hatte in sein Seitenlayout einen diesbezüglichen RSS-Feed integriert, was dem Kläger missfiel. Der Beklagte löschte im weiteren Verlauf auf Verlangen des Klägers den betreffenden Feed auf seiner Seite. Der Kläger forderte aber zusätzlich Zahlung von Schadensersatz und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Eine Unterlassungserklärung gab der Beklagte ab, verwehrte sich aber gegenüber dem Zahlungsverlangen des Klägers.
Das Amtsgericht Hamburg ist den Klageanträgen gefolgt. Dass Urheberrechte auf Seiten des Klägers bestehen brauchte insoweit nicht problematisiert zu werden. Bedenklich ist aber die Ansicht des Amtsgerichts, der Beklagte habe diese Urheberrechte verletzt, indem er den Text und die Fotografie „öffentlich zugänglich“ macht (§ 19a UrhG). Der Beklagte haftet nach Meinung des AG Hamburg-Mitte sogar als Täter, da er Text und Foto selbst nutze.
Die Ansicht des Amtsgerichts geht letztlich deutlich fehl.
III. Keine Urheberrechtsverletzung durch RSS-Feed
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19 a UrhG ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Dieses Recht steht dem Urheber zu. Von § 19 a UrhG wird aber etwa das Setzen von Hyperlinks nicht erfasst. Wer auf eine fremde Internetseite, auf der ein Werk öffentlich zugänglich gemacht wird, per Link verweist, macht das Werk weder selbst öffentlich zugänglich noch leistet er hierzu Beihilfe, wenn die Veröffentlichung auf der Seite rechtswidrig geschah. Das Werk, auf das der Link verweist, wurde bereits zuvor öffentlich zugänglich gemacht. Dies kann nur einmal geschehen und ist einheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig erfasst § 19 a UrhG nach wohl h.M. Feeds wie RSS Insoweit gilt bzgl. des verlinkten Inhalts das Gleiche wie bei einem Hyperlink. Dies ergibt sich m.E. auch aus der „Thumbnails“-Entscheidung des BGH.
IV. Ergebnis
RSS-Feeds verlinken letztlich nur auf Werke, die bereits öffentlich zugänglich gemacht worden sind. Das „öffentlich zugänglich machen“ kann nach m.E. richtiger Ansicht nur einmal geschehen und ist einheitlich zu beurteilen. Ob Internetseitenbetreiber nach der aktuellen Entscheidung des AG Hamburg alle RSS-Links auf Informationen Dritter von ihren Seiten entfernen sollten ist, solange sich keine obergerichtliche Klärung derartiger Sachverhalte vorliegt, eine Frage der persönlichen Risikobereitschaft.
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