Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein wichtiges Urteil zur Haftung von Bewertungsportalen gesprochen. Er hat entschieden, dass ein Bewertungsportal unmittelbarer als sog. Störer haftet, wenn es die rechtsverletzende Klinik-Bewertung eines Plattformnutzers (Patienten) eigenmächtig ändert, da es sich damit die von der bewerteten Klinik angegriffenen Äußerungen zu eigen macht. Die angegriffene Bewertung war hier rechtsverletzend und damit zu unterlassen, da es sich bei den Äußerungen um unwahre Tatsachenbehauptungen und um Meinungsäußerungen auf unwahrer Tatsachengrundlage und mit unwahrem Tatsachenkern handelte. In solchen Fällen hat das Recht der Beklagten auf Meinungsfreiheit hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Bewerteten zurückzutreten.
Die Klägerin, die eine Klinik für HNO- und Laser-Chirurgie betreibt, nimmt die Beklagte, die ein Internetportal betreibt in das Patienten ihre Bewertung von Kliniken einstellen können, auf Unterlassung von Äußerungen in dem Bewertungsportal in Anspruch. Ein Patient, der in der Klinik der Klägerin an der Nasenscheidewand operiert worden war und bei dem 36 Stunden nach der Operation und nach Verlegung in ein anderes Krankenhaus eine Sepsis aufgetreten war, stellte auf dem Portal des Beklagten einen Erfahrungsbericht über die Klinik der Klägerin ein. Darin behauptete er, es sei „bei“ einem Standardeingriff zu einer septischen Komplikation gekommen. Das Klinikpersonal sei mit der lebensbedrohlichen Notfallsituation überfordert gewesen, was beinahe zu seinem Tod geführt habe. Nachdem die Klägerin den Beklagten zur Entfernung des Beitrags aus dem Portal aufgefordert hatte, nahm der Beklagte ohne Rücksprache mit dem Patienten Änderungen an dem Text durch die Einfügung eines Zusatzes und die Streichung eines Satzteils vor. Er teilte der Klägerin diese „Eingriffe“ sowie seine Auffassung mit, dass „weitere Eingriffe“ nicht angezeigt erschienen.
Das Landgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 24.09.2015, Az.: 2-03 O 64/15) hat der Unterlassungsklage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 03.03.2016, Az.: 16 U 214/15, BeckRS 2016, 120513) blieb ohne Erfolg und auch der BGH hat nun die Revision zurückgewiesen.
Das Bewertungsportal habe sich die angegriffenen Äußerungen zu eigen gemacht, so dass er als unmittelbarer Störer hafte, so der BGH. Das Bewertungsportal habe die Äußerungen des Patienten auf die Rüge der Klinik inhaltlich überprüft und auf sie Einfluss genommen, indem das Bewertungsportal selbständig – insbesondere ohne Rücksprache mit dem Patienten – entschieden habe, welche Äußerungen es abändert oder entfernt und welche es beibehält. Diesen Umgang mit der Bewertung hat das Portal der Klägerin als der von der Kritik Betroffenen kundgetan. Bei der gebotenen objektiven Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller Umstände hat der Beklagte somit die inhaltliche Verantwortung für die angegriffenen Äußerungen übernommen.
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Weitere Informationen finden Sie auch in folgendem Artikel: Jameda Bewertung löschen lassen: Schnelle Hilfe bei Negativbewertungen
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 049/2017 vom 04.04.2017; eigene Recherche