Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat entschieden, dass das Anbieten eines gebrauchten Fahrzeugs in einer unzutreffenden Rubrik zum Kilometerstand auf einer Internethandelsplattform nicht wegen Irreführung der am Kauf eines gebrauchten PKW interessierten Verbraucher wettbewerbswidrig ist.
Die Parteien handeln mit gebrauchten Kraftfahrzeugen, die sie unter anderem über eine Internethandelsplattform zum Kauf anbieten. Hierbei kann der Verkäufer unterschiedliche Merkmale, z.B. den Kilometerstand, zu dem von ihm angebotenen Fahrzeug angeben. Ein Kaufinteressent kann ebenfalls Kriterien zu dem von ihm gesuchten Fahrzeug auswählen. Zum Kilometerstand kann er „beliebig“ oder beispielsweise 5.000 km, 100.000 km oder 125.000 km auswählen.
Die Beklagte inserierte auf einer Internethandelsplattform in der Rubrik „bis 5.000 km“ ein Fahrzeug mit folgender fettgedruckter Überschrift: „BMW 320 d Tou.* Gesamt-KM 112.970** ATM- 1.260 KM**“. Die Klägerin hat in dem Angebot des Fahrzeugs in einer unzutreffenden Kilometerstandsrubrik eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung des Verkehrs gesehen und die Beklagte daher auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Das LG Freiburg hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das OLG Karlsruhe zurückgewiesen. Die Beklagte nehme durch die unzutreffende Kilometerangabe in der Suchrubrik „bis 5.000 km“ eine irreführende Handlung vor und verschaffe sich dadurch trotz der Richtigstellung des Kilometerstandes im eigentlichen Verkaufsangebot gerade auch gegenüber Mitbewerbern einen relevanten Vorteil.
Der BGH hat die Klage auf die Revision der Beklagten nun jedoch abgewiesen. Zwar liegt in dem Angebot des Fahrzeugs in der unrichtigen Rubrik über die Laufleistung eine unwahre Angabe. Im konkreten Fall sei die unzutreffende Einordnung aber nicht geeignet gewesen, das Publikum irrezuführen. Die richtige Laufleistung des Fahrzeugs habe sich ohne weiteres bereits aus der Überschrift des Angebots ergeben, so dass eine Täuschung von Verbrauchern ausgeschlossen gewesen sei. Die Frage, ob eine Einstellung in eine falsche Rubrik unter anderen Gesichtspunkten, etwa einer unzumutbaren Belästigung der Internetnutzer, wettbewerbsrechtlich unlauter ist, war nicht Gegenstand des Rechtsstreits.
Die Entscheidung des BGH ist m.E. bedenklich, da die Beklagte durch die falsche Kilometerangabe in der Suchrubrik „bis 5.000 km“ trotz der Richtigstellung des Kilometerstandes im eigentlichen Verkaufsangebot gegenüber Mitbewerbern einen m.E. relevanten Vorteil verschafft hat, weil sich Interessenten das scheinbar günstige Angebot der Beklagten sonst möglicherweise nie angeschaut hätten. Die Wertung des BGH ist in die Rechtsberatung in Zukunft einzubeziehen.
Vorinstanzen: LG Freiburg, Urteil vom 12.06. 2009, Az.: 10 O 5/09; OLG Karlsruhe, Urteil vom 04.02.2010, Az.: 4 U 141/09
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 07.10.2011, Nr. 158/2011; BGH, Urteil vom 06.10.2011, Az.: I ZR 42/10