Privatpersonen können nur auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird.
2. Der Abgemahnte haftet zudem nur auf Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von maximal € 100,00.
Auch privaten Anschlussinhabern obliegt aber eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Die Prüfpflicht bezieht sich auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.
Daher: Die werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers verändern und das Passwort durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzen. Im Einzelnen:
I. Das Urteil des BGH vom 12. Mai 2010, Az.: I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens
Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird. Das hat der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.
Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel „Sommer unseres Lebens“. Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass dieser Titel vom Internetanschluss des Beklagten aus auf einer Tauschbörse zum Herunterladen im Internet angeboten worden war. Der Beklagte war in der fraglichen Zeit jedoch in Urlaub. Die Klägerin begehrt vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben, soweit das Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag und mit dem Antrag auf Zahlung der Abmahnkosten abgewiesen hatte. Der BGH hat angenommen, dass eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht kommt. Auch privaten Anschlussinhabern obliegt aber eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes kann jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht bezieht sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.
Diese Pflicht hatte der Beklagte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs verletzt. Er hatte es bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen und das Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzt. Ein solcher Passwortschutz war auch für private WLAN-Nutzer bereits im Jahre 2006 üblich und zumutbar. Er lag im vitalen Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer und war mit keinen Mehrkosten verbunden.
Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an). Diese Haftung besteht schon nach der ersten über seinen WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung. Hingegen ist der Beklagte nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung hat der Bundesgerichtshof verneint, weil nicht der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich gemacht hat. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im Streitfall fehlte.
Quelle: BGH, PM Nr. 101/2010 vom 12.05.2010, Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens ; OLG Frankfurt, Urteil vom 1. Juli 2008 – 11 U 52/07 (GRUR-RR 2008, 279) LG Frankfurt, Urteil vom 5. Oktober 2007 – 2/3 O 19/07)II. Abmahnung erhalten – was nun ?
Immer gilt: Die von der Gegenseite vorgelegte und meistens viel zu weite Unterlassungseklärung nicht unterschreiben, sondern Rat bei einem spezialisierten Rechtsanwalt einholen.
Abmahnende Kanzleien versenden oft mehrere hundert Abmahnschreiben pro Woche. Oft sind diese Standardschreiben in vielerlei Hinsicht unsubstantiiert und daher so gut wie immer vorbehaltlich einer oft anzuratenden vergleichsweisen Einigung zunächst zurückzuweisen. Meist wird weder wird eine Originalvollmacht vorgelegt (Erfordernis umstritten), noch ein Nachweis für die behauptete Inhaberschaft der ausschliesslichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an den streitgegenständlichen Werken erbracht. Abgemahnte haben zudem nicht selten den behaupteten Urheberrechtsverstoss nicht begangen. Ob und in welchem Umfang tatsächlich Daten geflossen sind, kann der behauptete „Tatnachweis“ in vielen Fällen nicht vermitteln. Ein konkreter Schaden wird fast nie nicht dargelegt. Ein zu ersetzender Schaden für die Kosten der Inanspruchnahme der abmahnenden Anwälte wäre zudem allein aus der zwischen diesen und ihren Mandanten mutmaßlich geschlossenen Honorarvereinbarung zu berechnen, vgl. Urteil des AG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.01.2010 – 13 C 1078/09 – Kostenerstattung bei Filesharing-Abmahnung. Ob der Abgemahnte in der jeweils konkreten Konstellation als Störer zu haften hätte, ist zudem oft sehr fraglich. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing sehr wohl § 97a UrhG Anwendung finden kann, auch wenn die Rechteinhaber dies bestreiten. Diesbezüglich ist nicht nur auf die aktuelle BGH-Entscheidung hinzuweisen, auch die Instanzgerichte urteilen zunehmend in diese Richtung. Hier ist etwa auf die Entscheidung des AG Frankfurt vom 01.02.2010 hinzuweisen, in welcher nun auch das AG Frankfurt am Main in Filesharing-Fällen – in denen ein haftungsbegründendes Verhalten des Beklagten nachgewiesen werden kann, was oft schon zweifelhaft ist – § 97a Abs. 2 UrhG für einschlägig hält, wonach die Höhe der Abmahnkosten auf € 100,00 begrenzt sind, sondern auch etwa auf die Entscheidung des Amtsgerichts Halle/Saale, Urteil vom 24.11.2009, Az. 59 C 3258/09 und andere Urteile.III. Fazit
Bei qualifizierter anwaltlicher Beratung kann durch die Abgabe einer aus Sicht des Abgemahnten „entschärften“, aber dennoch rechtssicheren, modizifizierten Unterlassungserklärung den abmahnenden Kanzleien schon „viel Wind aus den Segeln“ genommen werden. Wenn eine Rechtsverletzung nachgewiesen werden kann ist dann dennoch so gut wie immer ein für den Abgemahnten wirtschaftlich sinnvoller Vergleich möglich. Zudem hat der BGH nun klargestellt, dass Abgemahnte bei unzureichend gesichertem WLAN nur auf Unterlassung, nicht aber auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden können. Die Erstattung der Abmahnkosten wurde zudem auf € 100,00 beschränkt (Quelle: BGH, PM Nr. 101/2010 vom 12.05.2010, Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens).
Heute hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 12. Mai 2010, Az.: I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens) ein für alle wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung abgemahnten Privatpersonen ein wegweisendes Urteil gesprochen:
Privatpersonen können nur auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird.
Der Abgemahnte haftet zudem nur auf Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von maximal € 100,00 wenn streitgegenständlich nur ein Musikstück ist.
Auch privaten Anschlussinhabern obliegt aber eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Die Prüfpflicht bezieht sich auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.
Daher: Die werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers verändern und das Passwort durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzen.
Im Einzelnen:
I. Das Urteil des BGH vom 12. Mai 2010, Az.: I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens
Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird. Das hat der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.
Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel „Sommer unseres Lebens“. Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass dieser Titel vom Internetanschluss des Beklagten aus auf einer Tauschbörse zum Herunterladen im Internet angeboten worden war. Der Beklagte war in der fraglichen Zeit jedoch in Urlaub. Die Klägerin begehrt vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben, soweit das Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag und mit dem Antrag auf Zahlung der Abmahnkosten abgewiesen hatte. Der BGH hat angenommen, dass eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht kommt. Auch privaten Anschlussinhabern obliegt aber eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes kann jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht bezieht sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.
Diese Pflicht hatte der Beklagte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs verletzt. Er hatte es bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen und das Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzt. Ein solcher Passwortschutz war auch für private WLAN-Nutzer bereits im Jahre 2006 üblich und zumutbar. Er lag im vitalen Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer und war mit keinen Mehrkosten verbunden.
Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an). Diese Haftung besteht schon nach der ersten über seinen WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung. Hingegen ist der Beklagte nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung hat der Bundesgerichtshof verneint, weil nicht der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich gemacht hat. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im Streitfall fehlte.
Quelle: BGH, PM Nr. 101/2010 vom 12.05.2010, Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens ; OLG Frankfurt, Urteil vom 1. Juli 2008 – 11 U 52/07 (GRUR-RR 2008, 279) LG Frankfurt, Urteil vom 5. Oktober 2007 – 2/3 O 19/07)
II. Abmahnung erhalten – was nun ?
Immer gilt: Die von der Gegenseite vorgelegte und meistens viel zu weite Unterlassungseklärung nicht unterschreiben, sondern Rat bei einem spezialisierten Rechtsanwalt einholen.
Abmahnende Kanzleien versenden oft mehrere hundert Abmahnschreiben pro Woche. Oft sind diese Standardschreiben in vielerlei Hinsicht unsubstantiiert und daher so gut wie immer vorbehaltlich einer oft anzuratenden vergleichsweisen Einigung zunächst zurückzuweisen. Meist wird weder wird eine Originalvollmacht vorgelegt (Erfordernis umstritten), noch ein Nachweis für die behauptete Inhaberschaft der ausschliesslichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an den streitgegenständlichen Werken erbracht. Abgemahnte haben zudem nicht selten den behaupteten Urheberrechtsverstoss nicht begangen. Ob und in welchem Umfang tatsächlich Daten geflossen sind, kann der behauptete „Tatnachweis“ in vielen Fällen nicht vermitteln. Ein konkreter Schaden wird fast nie nicht dargelegt. Ein zu ersetzender Schaden für die Kosten der Inanspruchnahme der abmahnenden Anwälte wäre zudem allein aus der zwischen diesen und ihren Mandanten mutmaßlich geschlossenen Honorarvereinbarung zu berechnen, vgl. Urteil des AG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.01.2010 – 13 C 1078/09 – Kostenerstattung bei Filesharing-Abmahnung. Ob der Abgemahnte in der jeweils konkreten Konstellation als Störer zu haften hätte, ist zudem oft sehr fraglich. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing sehr wohl § 97a UrhG Anwendung finden kann, auch wenn die Rechteinhaber dies bestreiten. Diesbezüglich ist nicht nur auf die aktuelle BGH-Entscheidung hinzuweisen, auch die Instanzgerichte urteilen zunehmend in diese Richtung. Hier ist etwa auf die Entscheidung des AG Frankfurt vom 01.02.2010 hinzuweisen, in welcher nun auch das AG Frankfurt am Main in Filesharing-Fällen – in denen ein haftungsbegründendes Verhalten des Beklagten nachgewiesen werden kann, was oft schon zweifelhaft ist – § 97a Abs. 2 UrhG für einschlägig hält, wonach die Höhe der Abmahnkosten auf € 100,00 begrenzt sind, sondern auch etwa auf die Entscheidung des Amtsgerichts Halle/Saale, Urteil vom 24.11.2009, Az. 59 C 3258/09 und andere Urteile.
III. Fazit
Bei qualifizierter anwaltlicher Beratung kann durch die Abgabe einer aus Sicht des Abgemahnten „entschärften“, aber dennoch rechtssicheren, modizifizierten Unterlassungserklärung den abmahnenden Kanzleien schon „viel Wind aus den Segeln“ genommen werden. Wenn eine Rechtsverletzung nachgewiesen werden kann ist dann dennoch so gut wie immer ein für den Abgemahnten wirtschaftlich sinnvoller Vergleich möglich. Zudem hat der BGH nun klargestellt, dass Abgemahnte bei unzureichend gesichertem WLAN nur auf Unterlassung, nicht aber auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden können. Die Erstattung der Abmahnkosten wurde zudem auf € 100,00 beschränkt , wenn streitgegenstänlich nur ein einzelnes Musikstück ist (vgl. BGH, PM Nr. 101/2010 vom 12.05.2010, Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens).