Der BGH hat klargestellt, dass eine vergleichende Werbung nur dann unzulässig ist, wenn sie das fremde Zeichen herabsetzt oder verunglimpft. Eine Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft sei hingegen nicht gleichbedeutend mit der Beeinträchtigung des Rufs. Eine Rufausnutzung könne zwar auch zur Unzulässigkeit der vergleichenden Werbung führen, scheide aber aus, wenn im Rahmen einer vergleichenden Werbung eine Rufausnutzung unvermeidbar sei.
Im Einzelnen:
Geklagt hat die EPSON Deutschland GmbH, die Drucker und hierzu passende Farbpatronen produziert und vertreibt, auf denen sie seit Mitte 2002 neben der Artikelnummer und der Bezeichnung der Drucker, für die sie geeignet sind, Bildmotive wie Teddybären, Badeentchen oder Sonnenschirme aufbringt, welche dem Nutzer die Zuordnung der jeweiligen Patrone zum passenden Drucker erleichtern. Die Bildmotive sind in der Farbe der in der Patrone jeweils enthaltenen Tinte gehalten. Bei Patronen mit unterschiedlichen Farben findet sich das Bildmotiv für alle Farben je einmal auf der Verpackung.
Die Beklagten gehören zum Pelikan-Konzern, der ebenfalls u.a. Tintenerzeugnisse produziert. Das Sortiment der Beklagten umfasst auch für Drucker anderer Hersteller geeignete Patronen, u.a. solche für Drucker der Klägerin. Die Verpackungen ihrer Tintenpatronen zeigen den Bildmotiven, die EPSON verwendet, ähnliche Motive.
Nach Meinung der Klägerin ist diese Nachahmung der Bildmotive insbesondere wegen unzulässiger Rufausnutzung unlauter. Das LG Düsseldorf hat ihrer Klage auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht stattgegeben. Die Berufung der Beklagten vor dem OLG Düsseldorf hatte nur in geringem Umfang Erfolg. Der BGH hat nun jedoch die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Klage vollumfänglich abgewiesen.
Das OLG Düsseldorf hatte eine unlautere Rufbeeinträchtigung mit der Begründung bejaht, die Verwendung der drei Bildmotive durch die Beklagte schwäche zwangsläufig deren Zuordnung zum Unternehmen der Klägerin und sei unlauter, weil sie über das Maß hinausgehe, das mit vergleichender Werbung notwendigerweise verbunden sei. Nach der hier heranzuziehenden Bestimmung (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 Fall 2 UWG, Art. 5 Buchst. d der Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung) ist jedoch eine vergleichende Werbung nur dann unzulässig, wenn sie das fremde Zeichen herabsetzt oder verunglimpft. Eine Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft, die das Berufungsgericht als ausreichend angesehen hat, ist nicht gleichbedeutend mit der Beeinträchtigung des Rufs.
Eine Rufausnutzung, die auch zur Unzulässigkeit der vergleichenden Werbung führen kann, wurde vom OLG Düsseldorf nicht im Einzelnen geprüft. Im Streitfall kommt jedoch ein Verbot wegen Rufausnutzung nicht in Betracht, so der BGH. Im Rahmen einer vergleichenden Werbung sei eine Rufausnutzung häufig unvermeidbar. Ob der Werbende, der im Rahmen der vergleichenden Werbung auf ein fremdes Produkt Bezug nimmt, auf eine schonendere Form der Bezugnahme verwiesen werden kann, ist eine Frage, die nur aufgrund einer Abwägung der Interessen des Werbenden, des betroffenen Zeicheninhabers und der Verbraucher beantwortet werden könne. Da sich aber die Besitzer von EPSON-Druckern auch nach dem Vortrag der Klägerin vor allem an den Bildmotiven orientieren, müsse es den Beklagten auch im Interesse der Verbraucher erlaubt sein, zur Kennzeichnung der verschiedenen Drucker nicht nur auf die Bestellnummern, sondern – in abgewandelter Form – auch auf die Bildmotive zu verweisen.
Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Urteil vom 18.07. 2008, Az.: 38 O 185/07; OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.02.2010, Az.: 20 U 190/08
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 28.09.2011, Nr. 146/2011; BGH, Urteil vom 28.09.2011, Az.: I ZR 48/10 – Teddybär