Äußerungsrecht: Verteidigende Gegenäußerung ist unter dem Gesichtspunkt des so genannten Gegenschlags gerechtfertigt, wenn sie der Wirkung auf die Meinungsbildung vorangehenden Angriffen entspricht (LG Marburg, Az.: 5 S 73/13, Urteil vom 18.12.13)
Äußerungsrecht: Eine verteidigende Gegenäußerung (des Beklagten) ist unter dem Gesichtspunkt des so genannten Gegenschlags gerechtfertigt, wenn sie der Wirkung auf die Meinungsbildung vorangehenden Angriffen (des Klägers) entspricht (Leitsatz des Autors)