Neuer § 96 a MarkenG bietet Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren in Markensachen
Gerichtlicher Rechtsschutz ist nur dann effektiv, wenn er nicht zu spät kommt. Deshalb garantiert das Grundgesetz einen Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit, der nun auch einfachgesetzlich normiert wurde. Mit