Heute hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein wohl wegweisendes Urteil (Az.: I ZR 74/12) gefällt, welches viele Eltern aufatmen lässt, die sich hohen Schadensersatzforderungen von Rechteinhabern ausgesetzt sehen, weil ihre Sprösslinge urheberrechtlich geschützte Musikwerke aus dem Netz heruntergeladen haben. Nach dem Urteil haften Eltern nach Belehrung ihrer minderjährigen Kinder nicht für deren illegales Filesharing.
Eltern sollten also ihre Kinder belehren, dass es im Internet grundsätzlich keine Musik, Filme etc. „kostenlos“ gibt, die im Handel Geld kosten und ihrem Kind eindringlich das Versprechen abnehmen, im Internet keine Fremden Rechte zu verletzen, d.h. keine Tauschbörsen zu benutzen, um damit urheberrechtlich geschützte Werke zu tauschen. Ist dies geschehen und ist das Kind im Allgemeinen bei ernster Ansprache folgsam, müssen Eltern ihre Kinder in Bezug auf die Internetnutzung nicht überwachen – es sei denn, die Eltern haben den Verdacht, das Kind könnte fremde Rechte im Netz verletzen.
Nicht unberücksichtigt bleiben sollte indes die eigene Haftung der Kinder. Da es bei einem illegalen Download von Musikdateien aus dem Internet durch einen Minderjährigen nicht um eine rechtsgeschäftliche Tätigkeit, sondern um ein deliktisches Verhalten geht, nämlich eine Verletzung fremder Urheberrechte, stellen sich bei der Haftung des Minderjährigen keine Rechtsfragen des Minderjährigenschutzes nach §§ 104 ff. BGB. Dies hat der BGH im Jahr 2011 ausdrücklich ausgesprochen (BGH, Beschluss vom 03.02.2011, Az.: I ZA 17/10, BeckRS 2011, 05001). War dem Minderjährige bei der Urheberrechtsverletzung bewusst, dass er unrechtmäßig handelt, haftet er. Es kommt also auf den Einzelfall und die Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen an. Quelle: Pressemitteilung des BGH, Nr. 193/2012 vom 15.11.2012; eigene Recherche