Patienten von Zahnärzten gehen nur zu dem Zweck in eine Zahnarztpraxis, um behandelt zu werden.
Die Wiedergabe von Tonträgern gehört nicht zu der ärztlichen Behandlung, so der EuGH (EuGH, Urteil vom 15.03.2012 – C-135/10 – Società Consortile Fonografici (SCF) gegen Marco Del Corso). Die Patienten kommen zufällig und unabhängig von ihren Wünschen je nach dem Zeitpunkt ihres Eintreffens in der Praxis und der Dauer des Wartens sowie der Art der ihnen verabfolgten Behandlung Zugang in den Genuss bestimmter Tonträger. Daher nimmt ein Zahnarzt, der kostenlos Tonträger in seiner Praxis für seine Patienten wiedergibt, keine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne des Urheberrechts vor.