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Firmenauskunft 24, Firmen-Werbe-Eintrag www.fa-24.com, Firmenauskunft P.U.R. GmbH stornieren ?

I. Rechnung über einen Firmen-Werbe-Eintrag erhalten ?

Ein aktuelles Beispiel sind hier Verträge über einen „Firmen-Werbe-Eintrag“ / www.fa-24.com“ von „Firmenauskunft 24“ der „Firmenauskunft P.U.R. GmbH“. In einem mir vorliegenden Fall wurde eine Summe für einen solchen Firmen-Werbe-Eintrag in Höhe von € 1.785,00 für eine Vertragslaufzeit von 36 Monaten in Rechnung gestellt.

Unter „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ der „Firmenauskunft P.U.R. GmbH, An der Schleuse 8, 46446 Emmerich am Rhein (Stand: 01.04.2019)“ – abgerufen am 21.06.2019 – heisst es unter „§ 2 Vertragsabschluss, Schritte zur Erfüllung“:

„(2.1) Ein kostenpflichtiger Eintrag (Basiseintrag) in das Firmenverzeichnis www.fa-24.com kommt erst zustande, nachdem der Kunde in einem Telefonat gegenüber eine (m/r) Mitarbeiter(in) der Firmenauskunft P.U.R. GmbH den von ihm gewünschten Vertragsabschluss bestätigt. Dieser Vertragsabschluss wird mit Einwilligung des Kunden aufgezeichnet. Die Aufzeichnung erfolgt entweder durch denselben Vertriebsmitarbeiter/derselben Vertriebsmitarbeiterin im selben Telefonat oder durch einen(r) Vertriebsassistent(in) in einem weiteren Telefonat und dient der Dokumentation und Kontrolle der Vertragsinhalte.“

Die Kunden von „Firmenauskunft 24“ der „Firmenauskunft P.U.R. GmbH“ die sich an mich wenden, hätten den Firmen-Werbe-Eintrag im Nachhinein aus den verschiedensten Gründen lieber nicht abgeschlossen und fragen sich nun, wie sie sich am besten von dem Vertrag lösen können. Dabei kommt es auf den konkreten Einzelfall an.

Mir wird von meinen Mandanten regelmäßig in Firmenverzeichnis/Online-Branchenbuch-Fällen berichtet, dass die Kontaktaufnahme zur Vertragsanbahnung durch einen unerbetenen Werbeanruf ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des angerufenen erfolgte. Insoweit ergeben sich dann regelmäßig Anknüpfungspunkte für etwaige zu prüfende Gegenansprüche, wenn auch keine sog. mutmaßliche Einwilligung des Angerufenen dazu gegeben ist. In einer oberlandesgerichtlichen Entscheidung zu einem Vertrag über eine Eintragung in ein elektronisches Branchenverzeichnis wird dazu formuliert:“

„Eine solche mutmaßliche Einwilligung kommt hier nicht in Betracht. Es existiert gerichtsbekanntermaßen eine große Anzahl vergleichbarer Branchenverzeichnisse. Dies ist auch der Klägerin bekannt. Ein sachliches Interesse der Beklagten daran, Angebote von einer Vielzahl von Branchenverzeichnisbetreibern zu erhalten ist nicht einmal ansatzweise erkennbar. Angesichts deren Vielzahl müssten die Beklagten eine Vielzahl vergleichbarer Anrufe befürchten, was zu einer empfindlichen Störung des Geschäftsbetriebs führen würde (…). Auch der BGH ist in seiner Entscheidung … erkennbar davon ausgegangen, dass keine mutmaßliche Einwilligung angenommen werden kann.“

II. Firmenauskunft 24, Firmen-Werbe-Eintrag www.fa-24.com, Firmenauskunft P.U.R. GmbH stornieren ? So sollten Sie vorgehen !

Wenn Sie einen Vertrag über einen „Firmen-Werbe-Eintrag“ von „Firmenauskunft 24“ abgeschlossen haben und sich davon lösen wollen, wenden Sie sich umgehend an einen Fachanwalt der sich mit solchen Dienstverträgen mit werkvertraglichen Elementen und deren rechtlicher Einordnung auskennt. Das Ziel in derartigen Firmenverzeichnis/Online-Branchenbuch-Fällen ist es dann regelmäßig unter anderem

  • die Stornierung des Werbevertrages bzw. eine buchhalterische Gutschrift in Höhe des Rechnungsbetrages und die
  • die Löschung der für die komplette Werbung genutzten Daten meiner Mandanten

zu erreichen. Hier kommt es immer auf den konkreten Einzelfall an.

Im Einzelnen ist zum Beispiel anwaltlich unter anderem zu prüfen, ob ein Widerruf, eine Anfechtung oder eine Kündigung aus wichtigem Grund oder ein Aufhebungsvertrag in Betracht kommen. Daher ist die Einbeziehung der konkreten Umstände „Ihres“ Falles so wichtig. Hier zahlt sich anwaltliche Erfahrung regelmäßig für Sie aus.

Stand: 21.06.2019

– Exkurs: „Eintragungsofferte“ für Markenverzeichnis erhalten ?

Viele meiner Mandanten die wegen Einträgen in Firmenverzeichnisse/Online-Branchenbücher angerufen werden und gerade eine Marke angemeldet haben, bekommen auch „Eintragungsofferten“ für irgendwelche „Markenverzeichnisse“. Dazu hat das AG Bonn, BeckRS 2011, 05040 in einem Fall plastisch formuliert, dass der wirtschaftliche Wert der Eintragung einer Marke in dem konkreten Verzeichnis „mit „Null“ bzw. jedenfalls mit nahezu „Null“ anzusetzen sei, was wiederum Anknüpfungspunkte für eine erfolgreiche Verteidigung liefern kann, wenn ein solcher Vertrag abgeschlossen wurde und der Betroffene sich nun von diesem Vertragsverhältnis wieder lösen möchte. Ich habe diese Entscheidung in der Fachzeitschrift GRUR-Prax kommentiert (vgl. Jaeschke, GRUR-Prax 2011, 158).

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