Die Frage der Haftung von Hotels und Gaststätten oder Internetcafes für die illegale Nutzung von Internet-Tauschbörsen (sog. Filesharing) durch ihre Gäste ist auch 2012 wieder sehr aktuell, da Rechteinhaber und -verwerter derzeit wieder Abmahnungen wegen derartiger Urheberrechtsverletzungen verschicken.
Nach einem aktuellen Urteil des AG Leipzig vom 21.12.2011 wonach nicht nur Filesharing, sondern auch das Nutzen von illegalen Streaming-Angeboten rechtswidrig ist, droht Hoteliers neben Filesharing-Abmahnungen möglicherweise neuer Ungemach. Weil illegaler Streaming-Konsum von Servern im Ausland im Einzelfall aber schwerer nachzuweisen ist als illegales Filesharing, wird in Bezug auf das Streaming Hauptziel der Rechteinhaber erwartungsgemäß bleiben, schon das Bereitstellen und nicht erst den Abruf von illegalen Streamingangeboten zu unterbinden.
Wichtig für Hotels und Gaststätten oder Internetcafes ist daher vor allem weiterhin, im Falle von Filesharing-Abmahnungen richtig zu reagieren, denn – wie in Internetforen oft zu lesen – sog. „vorbeugende“ Unterlassungserklärungen im Gießkannenprinzip abzugeben oder ähnlichen „Tipps“ zu folgen, kann potentiell ruinöse Folgen haben.
Ob und wie Hotel-WLAN-Anbieter möglicherweise für illegales Filesharing von Mitarbeitern oder Gästen über das Hotel-WLAN-Netz haften ist derzeit noch alles andere als geklärt, auch wenn abmahnende Kanzleien oft den gegenteiligen Eindruck erwecken wollen. Ein Drohpotenzial, mit dem gerade kleinere Hotelbetriebe schon zur Abschaffung ihres Gäste-WLAN getrieben wurden. Dies ist in der heutigen Mediengesellschaft weder wünschenswert noch rechtlich geboten. Gut beraten haben gewerbliche WLAN-Anbieter wie Hotels u.ä. eine Reihe von Möglichkeiten, ihre potentielle Haftung auch bei der bestehenden Rechtslage zu minimieren.
Im Gegensatz zur Haftung von Privatpersonen für illegales Filesharing kann in Bezug auf gewerbliche WLAN-Anbieter noch auf keine umfängliche Rechtsprechung hierzu zurückgegriffen werden. Welche Pflichten gewerbliche WLAN-Betreiber ggf. treffen, wird wie im Falle der Haftung von Privatpersonen zum Filesharing Dritter über deren Telefonanschluss letztlich der Bundesgerichtshof (BGH) festzulegen haben. Hierbei ist indes zu erwarten, dass der BGH weit weniger rechteinhaberfreundlich entscheiden würde, als im Falle der Haftung Privater.
Im Einzelnen:
I. Hoteliers und andere Unternehmer haften nicht als Täter von Urheberrechtsverletzungen beim illegalen Filesharing durch Gäste
Eine täterschaftliche Haftung von Hotels und Gaststätten oder Internetcafes für die illegale Nutzung von Internet-Tauschbörsen Ihrer Gäste wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten o.ä. scheidet aus. Wer als Unternehmer etwa über sein Hotel-WLAN-Netz seinen Gästen die Verbindung zum weltweiten Internet ermöglicht, tut dies inhaltsneutral, d.h. ohne dabei in irgendeiner Weise über Inhalte etc. zu bestimmen. Eine Haftung des Hoteliers als Täter einer Urheberrechtsverletzung scheidet in diesen Fällen aus.
II. Mögliche Haftung als sog. (Mit-)Störer ?
Ausgangspunkt einer allenfalls in Frage kommenden sog. Störerhaftung gewerblicher WLAN-Betreiber ist die sog. „willentlich-adäquate Mitverursachung“ von Urheberrechtsverletzungen durch Dritte bzw. Gäste/Kunden des WLAN-Betreibers. Ein solcher willentlich-adäquater Beitrag liegt bereits vor, wenn die Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten unterstützt wird. In jüngerer Zeit erkennen aber auch Instanzgerichte die technischen (Un-)möglichkeiten und die Unzumutbarkeit von Zugangsbeschränkungen für Hoteliers durch Manipulationen im Zusammenhang mit IP-Adressen, Portnummern, usw. Zudem dürfen nur solche Zugangsbeschränkungen vorgenommen werden, die nicht gegen geltendes Recht verstoßen. Eine Kennungsvergabe an die Benutzer gewerblicher WLANs (Mitarbeiter, Hotelgäste, etc.) ist sinnvoll, darf aber nicht dazu führen, dass die Benutzer überwacht und bei Verstößen gesperrt und/oder ihre personenbezogenen Daten an abmahnende Kanzleien herausgegeben werden, die Urheberrechtsverstöße behaupten. Dies ist aufgrund rechtlicher Vorgaben weitgehend unzulässig. Als Sanktion bei einer Verletzung des Fernmeldegeheimnisses ist die Strafbarkeit vorgesehen. Die ungerechtfertigte Verwendung von Verkehrsdaten kann als Ordnungswidrigkeit zudem mit einer Geldbuße von bis zu € 300.000,00 geahndet werden.
In einem Urteil vom 12.05.2010 lässt der BGH erkennen, dass er das Geschäftsmodell kommerzieller Betreiber zumindest vor einer Gefährdung durch präventive Prüfungspflichten schützen möchte. Die Hinweise des BGH stimmen mit jüngsten Rechtsprechungstendenzen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 24.11.2011 und den Vorgaben der sog. „E-Commerce-Richtlinie“ überein.
Festzuhalten ist: Hoteliers und andere gewerbliche WLAN-Anbieter sollten also niemals ohne Rücksprache mit einem Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz abmahnenden Rechteinhabern und deren Rechtsanwälten irgendwelche Daten ihrer Gäste aushändigen.
III. Verschiedene Lösungen für gewerbliche WLAN-Betreiber: Hotspot AGB
Vor dem Hintergrund der unklaren Rechtslage, von der vor allem die abmahnenden Rechteinhaber dann profitieren, wenn Hoteliers rechtlich unzureichend beraten sind, sollten Hotel-WLAN-Betreiber und andere gewerbliche Internetzugangs-Anbieter mit einem Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz für ihren Betrieb die denkbaren Informations-, Aufklärungs- und/oder Handlungspflichten für Zukunft erörtern und die gebotenen Maßnahmen ergreifen. Ein Ansatzpunkt für gewerbliche WLAN-Betreiber ist es, mit sog. Hotspot AGB zu arbeiten und diese der sich weiter entwickelnden Rechtslage von Zeit zu Zeit anzupassen.
Hierbei besteht ein Spielraum des WLAN-Anbieters, der genutzt werden sollte.
Fazit:
Anbieter gewerblicher WLAN-Netze sollten sich nicht ohne Not einer Haftung in erheblichem Maße aussetzen und u.a. gegen das Datenschutz- und Telekommunikationsrecht verstoßen, um abmahnenden Kanzleien und deren Auftraggebern bei der Durchsetzung von möglicherweise bestehenden zivilrechtlichen Ansprüchen gegen die eigenen Gäste als Gehilfe zu dienen. Auch die Abgabe einer Vielzahl von modifizierten strafbewehrten Unterlassungserklärungen nach „Chart-Container“-Abmahnungen o.ä. ist für gewerbliche WLAN-Anbieter grundsätzlich nicht anzuraten. Damit werden Verträge geschlossen, die bei Folgeverstößen einzuhalten sind. Je nach Anzahl der abgegeben Unterlassungsverpflichtungserklärungen und der Frequentierung des eigenen WLAN-Netzes kann dies potentiell ruinöse Folgen haben.
Fachanwalt Dr. Jaeschke vertritt inzwischen eine große Zahl von Hotels u.ä. und eine Cafe-Kette, welche ihren Gästen kostenloses WLAN als Dienstleistung bietet. Ferner hat er diesbezüglich ein umfangreiches Gutachten für einen führenden Hersteller von Netzwerklösungen erstellt und berät einen großen Automobilzulieferkonzern in Bezug auf die Einführung eines Gäste-WLAN.
Auch bei der derzeit noch unklaren Rechtslage kann die mögliche Haftung von gewerblichen WLAN-Anbietern durch maßgeschneiderte Beratung minimiert werden.
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