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Fotodiebstahl / Bilderklau: Schnell handeln und Ansprüche durchsetzen

Rechtsanwalt Dr. Lars Jaeschke, LL.M. - Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz - Hilfe bei WN Online-Service Verträgen

Fotodiebstahl / Bilderklau: Das sind die Rechte von Fotografen / Urhebern bei Fotodiebstahl und Bilderklau im Internet.

Paul ist ambitionierter Hobbyfotograf und betreibt einen ziemlich erfolgreichen Foodblog mit dem er inzwischen einen guten Teil seines Lebensunterhaltes bestreitet. Seit einiger Zeit stellt Paul mit Hilfe der umgekehrten Bildersuche von Google fest, dass andere seine Fotos dreist kopieren und illegal auf anderen Blogs, Firmenwebseiten oder Social Media Accounts einstellen oder sonst kommerziell nutzen. Paul ist aufgebracht und ärgert sich gewaltig darüber, dass all diese Leute (die er nicht kennt und nicht mag, schon weil sie ihn beklauen) sich mit fremden Federn schmücken, nämlich dem Ergebnis SEINER Kreativität und Arbeit. Diese Leute stehlen dreist mein geistiges Eigentum, meine zeitlichen und finanziellen Investitionen, meine Fotokunst und letztlich das, womit ich meinen Lebensunterhalt bestreite, denkt sich Paul und ballt eine Faust. Jetzt ist Schluss, sagt er und wehrt sich. Er macht mit Hilfe seines Fachanwaltes u.a. Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche bei den Fotodieben geltend und setzt mit seinem Anwalt auch Schadensersatzzahlungen an ihn durch. Zusätzlich müssen die Bilderdiebe noch die Rechtsanwaltskosten erstatten.
Paul ist ein fiktives Beispiel dessen Geschichte exemplarisch für das steht, was mir meine Mandanten so oder ähnlich immer wieder berichten.
Ich vertrete als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz seit vielen Jahren Fotografen/Rechteinhaber in Fällen von Bilderklau bzw. bei Verletzung von Urheber- und Urheberpersönlichkeitsrechten im Internet und setze die legitimen Rechte der Fotografen konsequent außergerichtlich und wenn nötig auch gerichtlich durch.


Im Internet herrscht heute leider verbreitet eine „Umsonst“-Mentalität und es kommt in wohl unzähligen Fällen Tag für Tag dazu, dass das geistige Eigentum von Fotografen und anderen Rechteinhabern dreist kopiert, geklaut und auf der eigenen Webseite verwendet wird, nicht selten auch zu kommerziellen Zwecken. Das ist schlicht rechtswidrig und schädigt die Fotografen/Rechteinhaber oft immens. Auch wenn Urheberrechte nicht im geschäftlichen Verkehr verletzt werden, sondern „nur“ im Rahmen einer privaten Webseite oder eines privaten Social-Media-Accounts o.ä. Bildrechte verletzt werden, ist dies ein unzulässiger Rechtsverstoß und kann von Rechteinhaber verfolgt und untersagt werden.
Der Bilderklau / Fotodiebstahl bzw. Diebstahl geistigen Eigentums ist kein Kavaliersdelikt, sondern hat bei konsequenter Rechtsverfolgung zu Recht spürbare Konsequenzen für die Rechteverletzer mit dem Ziel der angemessenen Wiedergutmachung bei den Rechteinhabern.

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Mehr Informationen
Video Fotodiebstahl Bilderklau im Internet – Schnelle Hilfe für Fotografen vom Fachanwalt

Wenn Sie als Fotograf/Rechteinhaber feststellen, dass Ihre Fotos/Bilder unberechtigt zum Beispiel auf Webseiten Dritter verwendet und damit rechtswidrig verwertet werden, sollten Sie keine Zeit verlieren und sich an einen spezialisierten Rechtsanwalt wenden, damit Sie keine Fristen verpassen und den Bilderdieben mit allen Mitteln die das Urheber- und Prozessrecht bietet entgegentreten können.
Zunächst werden die Bilderdiebe typischerweise kostenpflichtig anwaltlich abgemahnt. Die Abmahnkosten haben die Rechteverletzer dem Rechteinhaber zu erstatten. Eine solche urheberrechtliche Abmahnung enthält regelmäßig eine Forderung in Bezug auf

  • Unterlassung/Beseitigung der Rechtsverletzung
  • Auskunft (zur Bezifferung des Schadensersatzes)
  • Kostenerstattung für die Abmahnung
  • Schadensersatz

Nach § 97a Abs. 1 UrhG soll der Verletzte (also etwa der Fotograf/Rechteinhaber) den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Es muss aber kein vorformulierter Vorschlag einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung beigelegt werden. Was hier zweckmäßig ist ist von Fall zu Fall mit dem Rechteinhaber besprechen. Das Ziel ist immer Ihre Rechte als Fotograf bestmöglich durchzusetzen.
Der Unterlassungsanspruch und Auskunftsanspruch können je nach konkretem Einzelfall – wenn nötig – auch im Wege der sog. einstweiligen Verfügung ggf. ohne mündliche Verhandlung gerichtlich geltend gemacht werden, wenn der Rechteverletzer sich nicht ausreichend strafbewehrt unterwirft und/oder eine notwendige Auskunft schuldig bleibt, vgl. § 101 Abs. 7 UrhG. Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, so ist er dem Verletzten auch deshalb zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet, vgl. § 101 Abs. 5 UrhG .

Der Schadensersatzanspruch kann nur im Wege der ordentlichen Klage und nicht in einem gerichtlichen Eilverfahren geltend gemacht werden, ggf. auch zusammen mit dem Unterlassungsanspruch wenn dies zweckmäßig erscheint und notwendig ist, weil der Rechteverletzer sich nicht fristgemäß oder nicht ausreichend strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet hat.
Für ein gerichtliches Eilverfahren der einstweiligen Verfügung – welches faktisch wie dargelegt nur auf Auskunft und Unterlassung zielen wird und nicht auch auf Schadensersatz – müssen Dringlichkeitsfristen eingehalten werden, weshalb immer zeitnah anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden sollte. Für eine einstweilige Unterlassungsverfügung dürften Sie zwischen Kenntniserlangung vom Rechtsverstoß bis zum Antrag auf Erlass der Verfügung vereinfacht gesagt nicht zu lange zuwarten, sog. Dringlichkeit. Wie lang die Frist zwischen Kenntniserlangung vom Rechtsverstoß bis zum Antrag auf Erlass der Verfügung sein darf, ist grundsätzlich Frage des Einzelfalls. Die Rechtsprechung dazu ist uneinheitlich. Man sollte aber wenn möglich allgemein generell von nur einem Monat ausgehen. Dies ist aber wie angesprochen nur für ein Eilverfahren zu beachten. Normale Klageverfahren sind bis zur normalen Verjährung möglich, wobei faktisch regelmäßig keine Verjährung eintreten kann solange eine Rechtsverletzung besteht. Wenn Sie hierzu Fragen haben melden Sie sich gern.

I. Welche Rechte des Fotografen/Urheber werden bei Bilderklau im Internet regelmäßig verletzt ?

Dem Fotografen/Urheber stehen wie schon kurz umrissen bei Verletzung seines Urheberrechts grundsätzlich u.a. Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft nach §§ 97ff UrhG zu. Dazu gleich mehr.
Aber welche Rechte des Fotografen/Urhebers werden bei Bilderklau konkret regelmäßig verletzt ?

Öffentliches Zugänglichmachen (§ 19a UrhG), Vervielfältigen (§ 16 UrhG)

In Fällen von Bilderklau im Internet sind regelmäßig etwa die Rechte des Fotografen/Rechteinhabers aus § 16 UrhG (Vervielfältigungsrecht) und § 19a UrhG (Recht der öffentlichen Zugänglichmachung verletzt.
Wenn Bilder von einer Webseite widerrechtlich kopiert und auf eine andere Webseite eingestellt werden ist eine Verletzung dieser Rechte vom Verletzer kaum sinnvoll zu bestreiten.
Der Urheber hat zudem das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk (§ 13 UrhG, Anerkennung der Urheberschaft), sog. Urheberpersönlichkeitsrecht. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist. Wenn die Bilder eines Fotografen von Dritten unzulässig verwendet werden und der Bilderdieb zudem das Urheberpersönlichkeitsrecht des Fotografen missachtet hat dies regelmäßig zur Folge, dass der vom Rechteverletzer an den Fotografen zu zahlende Schadensersatz sich deutlich erhöht.

Schuldhaftes Handeln des Bilderdiebs bei Fotodiebstahl / Bilderklau

Soweit der Bilderdieb für die jeweilige streitgegenständliche Nutzung keine entsprechenden Rechte vom Fotografen/Rechteinhaber erworben hat, hat der Verletzer grundsätzlich auch schuldhaft gehandelt.
Verschulden liegt regelmäßig vor, wenn ein Nutzer den strengen Sorgfaltsanforderungen der Rechtsprechung an die Nutzungsberechtigung im Urheberrecht mindestens fahrlässig nicht genüge getan hat. Als Verwerter von Werken muss man die Kette etwaiger rechtmäßiger Rechtsübertragungen vollständig überprüfen. Berufen sich Nutzer im Prozess auf Nutzungsrechte an Werken, ist der derivative Erwerb der Nutzungsrechte bis auf den Urheber als natürliche Person also vollständig nachzuweisen (LG Berlin GRUR 1990, 270 – Satellitenfoto: sogar die Vorlage eines Vertrags mit der den Satelliten betreibenden Gesellschaft war nicht ausreichend). Das kann der Bilderdieb natürlich nicht. Oft wird dann von den Rechteverletzern angeführt, sie hätten nicht gewusst, dass man fremdes Bildmaterial nicht einfach für eigene Zwecke dürfe o.ä. Das ist natürlich abwegig und auch rechtlich regelmäßig irrelevant. Ein „gutgläubiger Erwerb“ von Urheberrechten ist nicht möglich. Nutzer dürfen sich grundsätzlich auch nicht nur auf Auskünfte Dritter verlassen, vgl. BGH, GRUR 1988, 373, 375:
„Begnügt er sich gleichwohl mit einer bloßen Zusicherung eines Vorlieferanten, ohne sich überprüfbare Unterlagen vorlegen zu lassen, so trägt er grundsätzlich das Risiko; ebenso, wenn er die Rechtslage falsch beurteilt“;
BGH, GRUR 1993, 34, 36:
„Auch das für die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung notwendige Verschulden ist zu bejahen. Nach der Rechtsprechung ist an die Sorgfaltspflicht grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen; leichte Fahrlässigkeit reicht aus“.

II. Welche Ansprüche des Fotografen/Urhebers bestehen bei Fotodiebstahl / Bilderklau im Internet

Dem Fotografen/Urheber stehen also wie schon eingangs angesprochen bei Verletzung seines Urheberrechts grundsätzlich u.a. Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft nach §§ 97ff UrhG zu. Auch einfache Fotos sind gemäß §§ 2, 11ff., 72 i.V.m. § 97ff UrhG urheberrechtlich geschützt.
Nachfolgend soll die Auskunfts- und Schadensersatzpflicht des Rechteverletzers dem Rechteinhaber gegenüber etwas näher beleuchtet werden. Manche Rechteverletzer verfolgen insoweit ein Vogel-Strauß-Prinzip und stecken den Kopf in den Sand. Das ist regelmäßig keine gute Idee und führt am Ende dann ggf. nur zu mehr Kosten für den Rechteverletzer.

Auskunftspflicht des Rechteverletzers dem Rechteinhaber gegenüber

Ein Urheber bzw. Inhaber von ausschliesslichen Nutzungsrechten kann auch Auskunft von dem Rechteverletzer verlangen, um seinen Schaden beziffern zu können, vgl. §§ 242, 259, 260 BGB; § 101 UrhG (Anspruch auf Auskunft) . In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung (ZPO) angeordnet werden (§ 101 Abs. 7 UrhG).
Der Rechteinhaber kann seinen Schaden u.a. nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen und als Schadensersatz danach die für die streitgegenständlichen Benutzungshandlungen angemessene und übliche Lizenzgebühr beanspruchen. Zur Vorbereitung eines bezifferten Schadensersatzanspruchs oder eines auf die Herausgabe des Erlangten gerichteten Bereicherungsanspruchs nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) kann der Verletzte vom Verletzer also zunächst Auskunftserteilung verlangen. Dies ist nicht zwingend, aber das legitime Recht des Verletzten, etwa wenn insoweit noch Unklarheiten bestehen.

Höhe des Schadensersatzes für eine rechtswidrige Bildnutzung bei Fotodiebstahl / Bilderklau

Die Höhe des vom Rechteverletzer zu zahlenden Schadensersatzes für eine rechtswidrige Bildnutzung hängt vom konkreten Sachverhalt ab.
Wenn Sie als Fotograf/Rechteinhaber eine Lizenzierungspraxis der Art nachweisen können, dass Sie z.B. eine Preisliste für verschiedenen Lizenzierungen haben und belegen können, dass Sie diese Lizenzpreise auch am Markt erzielen, wird sich der zu zahlende Schadensersatz je nach tatrichterlicher Würdigung daran zu orientieren haben.
Oft wird von Gerichten zu Recht auch die sog. MfM-Tabelle zu Grunde gelegt, die sog. „Übersicht der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte“ der mfm (Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing). Bei professionellen Fotografen liegt dies ohnehin auf der Hand. Aber auch in sehr vielen anderen Fällen ist die MfM-Tabelle eine sinnvolle Entscheidungsgrundlage. Das LG Düsseldorf zum Beispiel hatte in der Entscheidung „Schnitzel mit Zitronenscheibe“ einen solchen Fall zu beurteilen, bei dem es um gewerblich hergestellte Fotos eines nicht professionellen Fotografen ging (LG Düsseldorf, BeckRS 2012, 21983). Ein Rechteverletzer hatte ohne Erlaubnis des Fotografen auf seine zur Eigenwerbung genutzte Homepage das Produktfoto eines Schnitzels mit Zitronenscheibe eingestellt. Der Fotograf verlangte Schadensersatz nach Lizenzanalogie in Höhe der Empfehlungen der MFM (Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing). Das LG Düsseldorf urteilte, dass die Qualität des Fotos an Lebensmittelfotografien eines professionellen Fotografen heranreiche und darum die MFM-Empfehlungen anwendbar seien. Es komme auf die Qualität des Fotos an. Die Verdopplung wegen unterbliebener Urhebernennung sei eine angemessene verkehrsübliche Kompensation der Verletzung der Urheberpersönlichkeitsrechte des Fotografen.
Ob es sich bei den jeweils streitgegenständlichen Fotos um Lichtbildwerke im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG handelt oder um Lichtbilder im Sinne von § 72 UrhG kann letztlich regelmäßig dahinstehen. Dem Lichtbildner im Sinne von § 72 UrhG ist eine dem Urheber gleiche Rechtsposition zuzuerkennen (LG Frankfurt a.M., BeckRS 2013, 22692).
Es kommt für die Schadensersatzpflicht des Bilderdiebs auch nicht darauf an, ob der Verletzte oder der Verletzer bereit gewesen wäre, einen Lizenzvertrag abzuschliessen, ob der Verletzte in der Lage gewesen wäre, eine Lizenzgebühr zu erzielen, ob und ggf. sogar welchen Gewinn oder gar Verlust der Verletzer bei der rechtswidrigen Benutzung gemacht hat. Entscheidend ist allein, dass der Verletzte die Nutzung nicht ohne Genehmigung gestattet hätte.

III. Höhe der Abmahnkosten bzw. des Unterlassungsstreitwerts

Hinsichtlich der Wertfestsetzung bei geltend gemachten rechtswidrigen Nutzungen von Werken im Internet werden in der Instanzrechtsprechung sehr unterschiedliche Auffassungen vertreten, so dass es auf die tatrichterliche Würdigung des Einzelfalls ankommt.
Gemäß § 48 GKG, § 3 ZPO ist der Streitwert bei gerichtlichen Weiterungen vom Gericht nach freiem Ermessen auf der Grundlage des objektiven Interesses des Klägers an der Erlangung des von ihm begehrten Rechtsschutzes festzusetzen, wobei das Interesse maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit, bestimmt wird.
Im B2B Bereich liegen die gerichtlich festgesetzten Streitwerte bei Fotos zum Beispiel regelmäßig zwischen € 6.000 und € 16.000 pro Bild (vgl. LG Frankfurt am Main, BeckRS 2013, 22692 = 10 Lichtbilder von Modellautos („Produktfotos“) bei Onlineauktion = Streitwert € 100.000:
„Die geltend gemachten Abmahnkosten sind in Höhe von 1.780,20 berechtigt, da die Abmahnung der Beklagten vom 21.07.2011 jedenfalls begründet die Unterlassung der Verwendung von 10 Lichtbildern anmahnte und die diesbezügliche Annahme eines Gegenstandswerts in Höhe von 100.000,00 sowie die Zugrundelegung einer 1,3-Gebühr nicht zu beanstanden ist“.
Das LG Düsseldorf bezifferte in der vorgenannten Entscheidung „Schnitzel mit Zitronenscheibe“ den Gegenstandswert der Unterlassungsforderung mit 6.000 Euro.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem anderen Fall bestätigt, dass bei der unberechtigten Nutzung schon eines einfachen Lichtbildes im Internet (dort Facebook) der Unterlassungsstreitwert € 6.000,00 betragen kann (BGH, BeckRS 2018, 33440, Rnn. 8,12, 29).
Bilderdiebe sollten sich also regelmäßig sehr genau überlegen, ob diese nach einer urheberrechtlichen Abmahnung tatsächlich die Abgabe einer angemessenen strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung verweigern wollen.

IV. Höhe etwaiger Vertragsstrafe bei Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung

Wer gegen eine abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung verstößt, muss im Regelfall eine oder mehrere Vertragsstrafen zahlen, kann erneut abgemahnt werden und muss dann im Regelfall eine erneute Unterlassungsverpflichtungserklärung mit erhöhter Vertragsstrafe abgeben.
Der Anspruch des Fotografen/Rechteinhabers auf eine angemessen hohe Vertragsstrafe für den Fall, dass der Rechteverletzer gegen eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung verstößt ist in der Praxis sehr relevant, da es immer wieder vorkommt, dass auch fortgesetzt gegen Urheberrechte verstoßen wird.
Für die Angemessenheit einer zu zahlenden Vertragsstrafe kommt es auf den konkreten Einzelfall an. Relevant ist der Sanktionscharakter der Vertragsstrafe und deren Funktion zur Vermeidung weiterer Zuwiderhandlungen. Es kommt dabei auf die Beurteilung der Schwere und des Ausmaßes der begangenen Zuwiderhandlung, auf deren Gefährlichkeit für den Gläubiger, auf das Verschulden des Verletzers und auf dessen – zu beseitigendes – Interesse an weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen. Neben dem Sanktions- und Verhütungsgesichtspunkt ist für die nachträgliche Bestimmung der Höhe einer der Zuwiderhandlung angemessenen Vertragsstrafe auch deren wichtige Funktion als pauschalierter (Mindest-) Schadensersatz von entscheidender Bedeutung.
Um als Druckmittel zu wirken, muss die Vertragsstrafe so hoch sein, dass ein Verstoß für den Rechteverletzer erwartungsgemäß uninteressant ist. Wenn der Schuldner eine zu niedrige Vertragsstrafe anbietet (oder sogar überhaupt keine), kann der Gläubiger die Unterlassungserklärung als unzureichend zurückweisen und seine Ansprüche gerichtlich durchsetzen, denn dann ist die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt und es liegt Klageveranlassung vor. Manchmal kommt es vor, dass nicht oder schlecht beratene Rechteverletzer zwar eine Unterlassungserklärung abgeben, aber die Strafbewehrung weglassen oder durchstreichen. Eine solche Unterlassungserklärung ohne oder ohne ausreichende Verpflichtung zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe bei Verstoß dagegen ist unzureichend.
Die durch eine Verletzungshandlung begründete Wiederholungsgefahr erstreckt sich grundsätzlich auch auf alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen. Im Kern gleichartig ist ein Verhalten, das – ohne identisch zu sein – von der Verletzungshandlung nur unbedeutend abweicht. Entscheidend ist, dass sich das Charakteristische der Verletzungshandlung wiederfindet (LG Frankfurt a. M., BeckRS 2016, 20421).
Mit jedem Verstoß wird eine von dem Rechteverletzer an den Fotografen/Rechteinhaber zu zahlende Vertragsstrafe also regelmäßig deutlich ansteigen, vgl. LG Leipzig, BeckRS 2009, 28638:

„Für die Höhe der Vertragsstrafe ist daher maßgeblich erhöhend die Größe des Beklagten, die relative Gefährlichkeit der Zuwiderhandlung durch Auffindbarkeit auch über Bildersuchmaschinen, die Nutzung von zweier urheberrechtlich geschützter Grafiken, senkend aber der geringe Verschuldensgrad infolge fehlender Verknüpfung mit redaktionellen Inhalten, so dass unter Berücksichtigung aller relevanten Parameter als Vertragsstrafe ein Betrag von 5.000,- EUR angemessen erscheint.“

Das OLG München hat im Falle eines Musiklehrers, der zusammen mit seiner Frau und einer Mitarbeiterin in einem kleinen Laden in einem Wohngebiet handelte, eine Vertragsstrafe in Bezug auf das Foto einer Geige von immerhin schon € 1.500,00 für angemessen erachtet:

„… Die Höhe der Vertragsstrafe hängt von der Art und Größe des Unternehmens ab, vom Umsatz und möglichen Gewinn, von der Schwere und dem Ausmaß der Zuwiderhandlung, von deren Gefährlichkeit für den Gläubiger, vom Verschulden des Verletzers, von dessen Interesse an weiteren gleichartigen Begehungshandlungen, aber auch von dem im Zusammenhang mit dem Verstoß auch nachträglich gezeigten Verhalten des Verletzers. Wird die Höhe der Vertragsstrafe wie im vorliegenden Fall nachträglich bestimmt (Hamburger Brauch), ist außer der Sanktionsfunktion auch ihre Funktion als pauschalierter Schadensersatz maßgeblich (Köhler/8om/camm, UWG, 31. Aufl. § 12 Rn. 1.139 m. w. N.). … Dem Beklagten ist ein Fahrlässigkeitsvorwurf mittlerer Schwere zu machen. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte hält der Senat im vorliegenden Fall eine Vertragsstrafe von 1.500 € für ausreichend, aber auch angemessen“ (OLG München, Schlussurteil vom 07.11.2013 – 29 U 2019/13, BeckRS 2014, 21006, Rnn. 14-17)“

Diese zwei Beispiele zeigen, dass es auch bei der Vertragsstrafenhöhe sehr auf den konkreten Einzelfall ankommt. Klar ist aber:

  • Mit jedem Verstoß wird eine von dem Rechteverletzer an den Fotografen/Rechteinhaber zu zahlende Vertragsstrafe regelmäßig deutlich ansteigen.
  • Im geschäftlichen Verkehr sind Vertragsstrafen von ab € 5.000,00 aufwärts regelmäßig angemessen, wobei es wie dargestellt immer auf den konkreten Einzelfall ankommt.

V. Wie können Fotografen/Urheber ihre Urheberschaft beweisen ?

Wenn Bildrechte von Fotografen verletzt werden ist es regelmäßig so, dass einzelne Bilder von fremden Webseiten geklaut werden in der dort online gestellten Auflösung.
Im Falle von gerichtlichen Weiterungen können Fotografen ihre Urheberschaft regelmäßig dadurch belegen, dass zum Beispiel die entsprechenden ganzen Fotoserien im Original bzw. in hoher Auflösung vorgelegt werden können.
In § 10 UrhG (Vermutung der Urheber- oder Rechtsinhaberschaft) ist zudem eine „Vermutung der Urheber- oder Rechtsinhaberschaft“ normiert.
§ 10 Abs. 1 UrhG lautet: „Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist.“
Das Eingreifen der Urhebervermutung des § 10 UrhG setzt zwar an sich voraus, dass die Urheberbezeichnung auf einem körperlichen Werk angebracht ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) bejaht indes, dass es sich bei einem in das Internet gestellten Werkexemplar um ein körperliches Werkexemplar handelt, auf das die genannte Vermutung anwendbar ist:
„Ein körperliches Werkexemplar und damit ein Vervielfältigungsstück im Sinne von § 10 Abs. 1 UrhG liegt – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – allerdings auch dann vor, wenn ein Werk in das Internet gestellt worden ist. Das Einstellen eines Werkes in das Internet setzt eine Übertragung des Werkes auf eine Vorrichtung zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- und Tonfolgen und damit eine Vervielfältigung (§ 16 Abs. 2 UrhG) – also die Herstellung eines Vervielfältigungsstücks (§ 16 Abs. 1 UrhG) – des Werkes voraus. Wird etwa die elektronische Datei eines Lichtbildes auf die Festplatte eines Servers hochgeladen, um sie auf diese Weise in das Internet einzustellen, wird damit ein Vervielfältigungsstück des Lichtbildes hergestellt. Danach kann es die Vermutung der Urheberschaft begründen, wenn eine Person auf einer Internetseite als Urheber bezeichnet wird (vgl. OLG Köln, WRP 2014, 977 Rn. 17; LG Berlin, ZUM-RD 2011, 416, 417; aA LG München I, ZUM-RD 2009, 615, 618; vgl. auch LG Frankfurt a.M., ZUM-RD 2009, 22, 23; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 10 Rn. 6a). Der Umstand, dass in das Internet eingestellte Werke darüber hinaus in unkörperlicher Form öffentlich zugänglich gemacht werden und eine solche unkörperliche öffentliche Wiedergabe die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 UrhG nicht erfüllt, steht einer Anwendung dieser Vorschrift nicht entgegen“.
vgl. BGH, Urteil vom 18.9.2014, Az. I ZR 76/13, Rn. 35

VI. Einräumung von Nutzungsrechten

Die Einräumung von Nutzungsrechten regelt das UrhG in § 31 UrhG .
Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden (§ 31 Abs. 1 UrhG).
§ 31 Abs. 5 UrhG (sog. Zweckübertragungsregel bzw. Auslegungsregel) regelt „… (5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.“
Aus § 31 Abs. 5 UrhG folgt, dass der Erwerber eines Nutzungsrechts tunlichst darauf achten sollte, Art und Umfang der Rechteeinräumung genau zu regeln. Unterbleibt dies oder verbleiben Unklarheiten richtet sich der Umfang der Rechtseinräumungen nach dem Vertragszweck, wobei regelmäßig im Zweifel zu Lasten des Rechteerwerbers angenommen wird, dass der Urheber ein Nutzungsrecht nur in demjenigen Umfang einräumen will, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. Jede Rechteeinräumung wird daher eng ausgelegt. Als einprägsame Bild zu den Nutzungsrechten kann man sagen, dass Nutzungsrechte die Tendenz haben, am Urheber zu kleben.

VII. Wie kann man Bilderklau feststellen und Bilder im Netz aufspüren ?

Die umgekehrte Bildersuche von Google ist oft ein guter Start um nach Bildern im Netz zu suchen. Tippen Sie dazu in der Google-Suche https://www.google.com/ rechts auf das Fotoapparat-Symbol („Suche anhand von Bildern“). Dort können Sie dann mit Google Lens nach beliebigen Bildern suchen, indem Sie ein Bild in die Suchmaske ziehen oder eine Datei hochladen oder einen Bildlink einfügen und dann auf „Suchen“ klicken.
Eine Alternative ist TinEye . TinEye bietet auch das kostenpflichtige Produkt „TinEyeAlerts“ mit welchem eine große Anzahl von Bildern überwacht werden kann
(„An image tracking platform you’ll enjoy using. Let us show you the better way to track your images“)
Sehr beliebt ist auch Social Catfish („Run unlimited reverse image matching searches online“) Die „Unlimited Image Searches – Subscription“ kostete bei Abruf der Seite für diesen Artikel $ 6.87 für 3 Tage und danach $ 28.97 pro Monat.
Solche Tools können sich für Fotografen/Rechteinhaber sehr schnell bezahlt machen.
Am besten man testet die einzelnen Tools und schaut dann womit man am besten arbeiten kann. Im Netz gibt es auch noch weitere Anbieter , wie plaghunter oder pixsy so dass die vorgenannten Tools nur Beispiele sind.

VIII. Fazit

Der Bilderklau / Fotodiebstahl bzw. Diebstahl geistigen Eigentums ist kein Kavaliersdelikt, sondern hat bei konsequenter Rechtsverfolgung zu Recht spürbare Konsequenzen für die Rechteverletzer mit dem Ziel der angemessenen Wiedergutmachung bei den Rechteinhabern.

Die Fotografen / Urheber deren Rechte verletzt wurden können regelmäßig Unterlassung/Beseitigung und Schadensersatz von den Fotodieben verlangen. Zudem haben die Rechteverletzer auch die Kosten der anwaltlichen Abmahnung zu erstatten.

Wenn sie auch von Fotodiebstahl / Bilderklau betroffen sind kontaktieren Sie mich gern per Telefon oder E-Mail.

Rechtsanwalt Dr. Lars Jaeschke, LL.M. - Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz - 064168681160

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Rechtsanwalt Dr. Lars Jaeschke, LL.M. - Streichhölzer

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