Das AG Hamburg-Mitte hat mit einem Urteil vom 10.06.2014 (Az. 25b C 431/13) entschieden, dass ein Hotel nicht für das illegale Filesharing seiner Gäste haftet. Obgleich es sich um ein noch nicht rechtkräftiges Amtsgerichtsurteil handelt, ist das Urteil wichtig, weil es in der Sache gut begründet und in der Sache richtig ist. Mit einem Urteil aus dem Jahr 2010 hatte schon das LG Frankfurt am Main entschieden, dass ein Hotelier unter Umständen nicht für das unerlaubte Filesharing von geschützten Werken durch Gäste haftet und zudem die Erstattung der eigenen Anwaltskosten von den abmahnenden Rechteinhabern verlangen kann. U.a. auf dieses Urteil gestützt hat Rechtsanwalt Dr. Lars Jaeschke für eine Hotel-GmbH vor dem AG Saarlouis nach einer Filesharing-Abmahnung ebenfalls die Erstattung der entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 620,00 zzgl. Zinsen geltend gemacht. Am 31.10.2012 ist in der Sache ein inzwischen rechtskräftiges Versäumnisurteil ergangen, worin die Beklagte Rechteinhaber-GmbH zur Erstattung der vorgenannten Kosten nebst Zinsen verurteilt worden ist und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.Das aktuelle Urteil des AG Hamburg ist ein weiteres Urteil, welches die Rechtssicherheit für Hotels stärkt.
Der Kläger begehrte in diesem Fall wie üblich von dem Beklagten Schadensersatz und vorprozessuale Rechtsanwaltskosten wegen der öffentlichen Zugänglichmachung des Films in einer sog. Filesharingbörse. Das AG Hamburg hat entschieden, dass dem Kläger weder ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von € 651,80, noch ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von € 400,00 zustehe.
Der Beklagte hafte weder als Täter noch als sog. Störer. Eine Inanspruchnahme des Beklagten als Störer scheitere jedenfalls an der mangelnden Zumutbarkeit weiterer Maßnahmen. Die von ihm bereits ergriffenen Maßnahmen seien hinreichend. Der Beklagte betreibt kein ungesichertes WLAN Netzwerk, denn das eingerichtete Internet Gateway beschränkt die Zugriffsmöglichkeiten zumindest teilweise. Durch die Vergabe befristeter Zugangsdaten wird die Missbrauchsmöglichkeit durch hotelexterne Dritte reduziert und zudem werden die Hotelgäste belehrt. Ein Ausbau der Hinweispflichten war nach richtiger Ansicht des AG Hamburg auch nach Erhalt diverser Abmahnungen nicht erforderlich. Fraglich dürfte ohnehin sein, ob ein Hoteibetreiber grundsätzlich verpflichtet ist, Belehrungen zu erteilen (so in einem ähnlich gelagerten Fall das LG Frankfurt a.M., MMR 2011, 401). Bei „klassischen“ Access Provider werden Hinweise und Belehrungen grundsätzlich nicht gefordert (vgl. Mantz, GRUR-RR 2013, 497, 499). Auch ein Hoteibetreiber kann grundsätzlich so gut wie keinen Einfluss auf seine – eigenverantwortlich handelnden – Gäste nehmen. Die Frage konnte aber dahinstehen, da die erteilten Hinweise jedenfalls inhaltlich ausreichend und für internationale Gäste auch in der jeweiligen Sprache abrufbar sind. Entgegen der Auffassung des Klägers bedurfte es auch keiner Sperrung von Ports, da unwirksame oder ineffektive Mahnahmen von Providern nicht verlangt werden könnten. Dem Hotel sei es auf jeden Fall nicht zumutbar, Maßnahmen zu ergreifen, die gleichzeitig die Gefahr in sich tragen, dass der Zugang zu rechtmäßigen Angeboten unterbunden wird, und/oder zur Folge haben, dass die Leistungsfähigkeit des Internetanschlusses merkbar begrenzt wird. Denn dem Beklagte, der aus wirtschaftlichen Gründen darauf angewiesen ist, seinen Hotelgästen eine störungsfreie Internetnutzung zu ermöglichen, dürfen keine Maßnahmen auferlegt werden, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährden könnten.
Fazit
Auch nach Ansicht des AG Hamburg haften Hotels nicht für das illegale Filesharing von Gästen, wenn das Hotel-WLAN Netzwerk gesichert ist und durch die Vergabe befristeter Zugangsdaten die Missbrauchsmöglichkeit durch hotelexterne Dritte reduziert wird und die Hotelgäste zudem belehrt werden, dass keine Rechte Dritter im Internet durch illegales Filesharing verletzt werden dürfen. Nach dem AG Hamburg ist sogar fraglich, ob ein Hoteibetreiber grundsätzlich verpflichtet ist, Belehrungen überhaupt zu erteilen. Sicherheitshalber sollten solche Belehrungen aber erfolgen, bei internationalem Publikum auch in den jeweiligen Sprachen. Für Rückfragen und Beratung im Einzelfall steht Ihnen Herr Fachanwalt Dr. Jaeschke unter 0641/68681160 oder per E-Mail unter jaeschke@ipjaeschke.de zur Verfügung.