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LG Berlin: Facebook darf sich in seinen AGB nicht ein umfassendes weltweites und kostenloses Nutzungsrecht an allen Inhalten von Mitgliedern einräumen lassen

Facebook darf sich in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ein umfassendes weltweites und kostenloses Nutzungsrecht an Inhalten einräumen lassen, die Facebook-Mitglieder in ihr Profil einstellen. Das entschied heute das Landgericht Berlin und gab damit der Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) statt, wie der Verband mitteilt.

Vielmehr bleiben die Mitglieder Urheber ihrer selbst komponierten Musiktitel oder eigenen Bilder. Facebook darf diese Werke nur nach Zustimmung der Nutzer verwenden.

Die Entscheidung korrespondiert in gewisser Weise mit einem Urteil des LG Nürnberg-Fürth wonach die Klausel in Ziff. 5 des Amazon-Händlershops, wonach ein Händler Amazon die „weltweite und gebührenfreie Lizenz zur Verwendung aller eingetragenen Markenzeichen, Handelsnamen und der Namen und Darstellungen aller im Material auftretenden Personen” gewährt,  wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam und so ungewöhnlich ist, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihr nicht zu rechnen braucht (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 04.02.2011 – 4 HK O 9301/10 – rechtskräftig).

Facebook verstößt nach dem aktuellen Urteil des LG Berlin zudem mit dem Freundefinder gegen Verbraucherrechte. Beim Freundefinder kritisierte das Gericht danach, dass die Facebook-Mitglieder dazu verleitet werden, Namen und E-Mail-Adressen von Freunden zu importieren, die selbst nicht bei Facebook sind. Sie erhalten daraufhin eine Einladung, ohne dazu eine Einwilligung erteilt zu haben.

Das Gericht urteilte, die Nutzer müssten klar und deutlich informiert werden, dass durch den Freundefinder ihr gesamtes Adressbuch zu Facebook importiert und für Freundeseinladungen genutzt wird. Dies findet bislang nicht statt. Zwar hat Facebook die Anwendung inzwischen leicht modifiziert, nach Auffassung des vzbv allerdings nicht ausreichend. „Dass man Facebook sein komplettes Adressbuch überlässt, ist nach wie vor nicht ohne Weiteres erkennbar“, kritisiert vzbv-Vorstand Gerd Billen.

Rechtswidrig ist nach Auffassung der Richter ferner die Einwilligungserklärung, mit der die Nutzer der Datenverarbeitung zu Werbezwecken zustimmen. Zudem muss Facebook sicherstellen, dass es über Änderungen der Nutzungsbedingungen und Datenschutzbestimmungen rechtzeitig informiert.

Quelle: Pressemitteilung Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) vom 06.03.2012 in Bezug auf LG Berlin, Urteil vom 06.03.2012, Az. 16 O 551/10, nicht rechtskräftig; eigene Recherche

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