Mir liegt ein Abmahnschreiben der Rechtsanwälte Gutsch & Schlegel aus Hamburg für die Masters 2000, Inc. vor. Bei Masters 2000, Inc. handelt es sich ausweislich des Schreibens um die gemeinsame Auswertungsgesellschaft der Künstler der Musikgruppe „Mötley Crüe“.
In der Abmahnung wird dem Abgemahnten vorgeworfen, im Internetauktionshaus eBay verschiedene in der Abmahnung benannte CD-Tonträger mit Tonaufnahmen der Musikgruppe „Mötley Crüe“ angeboten zu haben. Es wird dann Bezug genommen auf ein bestimmtes Angebot mit einer in der Abmahnung benannten Artikelnummer. Die streitgegenständlichen Tonträger seien in der von dem Abgemahnten angebotenen Form niemals rechtmäßig veröffentlicht und insbesondere nicht von der Mandantin der Rechtsanwälte Gutsch & Schlegel oder einem Lizenznehmer hergestellt und in Verkehr gebracht worden. Weiter wird in dem Abmahnschreiben ausgeführt bzw. die Rechtsansicht vertreten, dass das unerlaubte Anbieten der bezeichneten Tonträger eine Verletzung des Verbreitungsrechts der Mandantin der Rechtsanwälte Gutsch & Schlegel im Sinne der §§ 77, 79, 17 UrhG darstelle und gegen den Abgemahnten Unterlassungs-, Vernichtungs-, Aufwendungsersatz- und Schadensersatzansprüche gemäß §§ 97, 97a, 98 UrhG bestünden.
In der mir vorliegenden Abmahnung sind 15 Tonträger streitgegenständlich gewesen, wobei ein Schadensersatz in Höhe von € 1.500,00 (€ 100,00 pro Tonträger) und ein Aufwendungsersatz in Höhe von € 1.631,90 aus einem Gegenstandswert von € 46.600,00 verlangt wurden. Der Gegenstandswert setzt sich nach dem Abmahnschreiben aus dem Wert für den Unterlassungsanspruch in Höhe von € 45.000,00, dem Wert des Schadensersatzanspruches von € 1.500,00 und dem Wert des Aufwendungsersatzanspruches für die Ermittlungstätigkeit durch eine in der Abmahnung benannte Ermittlungsfirma in Höhe von € 100,00 zusammen. Mithin wurden in der Abmahnung € 3.131,90 von dem Abgemahnten gefordert und für den Zahlungseingang auf dem Konto der Rechtsanwälte Gutsch & Schlegel eine Frist von 2 Wochen gesetzt.
Für die Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung, für die ein Entwurf der mir vorliegenden Abmahnung beigefügt war, wurde in der mir vorliegenden Abmahnung dem Abgemahnten eine Frist von 1 Woche gesetzt.
Wie sollten Abgemahnte reagieren die eine Bootleg-Abmahnung erhalten ?
Auch bei hohen Streitwerten sollten Abgemahnte nicht überstürzt reagieren. Die einer Abmahnung von der Gegenseite als Entwurf beigefügte Unterlassungsverpflichtungserklärung sollte in der vorgelegten Form in der Regel nie ohne anwaltliche Prüfung und ggf. Modifizierung unterschrieben werden – wenn überhaupt eine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte.
Hier kommt es immer – auch bei Bootleg-Abmahnungen – auf den konkreten Einzelfall an.
Der Handel mit Bootlegs, also mit nicht autorisierten Mitschnitten von Konzerten deren Verbreitung über illegal hergestellte Tonträger geschieht, ist grundsätzlich problematisch, dennoch ist immer der konkrete Sachverhalt zu beurteilen und oft gibt es Anknüpfungspunkte, aufgrund derer geltend gemachte Ansprüche zurückgewiesen werden können oder zumindest ein wirtschaftlich sinnvoller Vergleich erreicht werden kann.
Es sollte zunächst bestritten werden, dass der Abmahnende überhaupt über die erforderlichen Urheberrechte hierzu verfügt.
Zwar gibt es allgemein eine Reihe von Bootleg-Entscheidungen von Instanzgerichten, wobei aber nicht immer thematisiert wird, ob in dem jeweils konkreten Sachverhalt überhaupt deutsches Urheberrecht anwendbar ist. Zum Beispiel zählt der Schutz gegen die inländische Verbreitung (also die Verbreitung in Deutschland) von im Ausland unautorisiert hergestellten Vervielfältigungsstücken von im Ausland unautorisiert mitgeschnittenen Darbietungen ausübender Künstler durch das Verwertungsverbot nach dem deutschen UrhG nicht zu den ausländischen ausübenden Künstlern in Deutschland in jedem Fall garantierten Rechten. Dies ist ein weites Feld.
Lassen Sie in jedem Fall direkt nach Erhalt einer urheberrechtlichen Abmahnung einen im Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt, etwa einen Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, „Ihren Fall“ konkret im Einzelnen prüfen, denn bei einem Unterlassungsstreitwert von z.B. € 45.000,00 bestehen im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung erhebliche Kostenrisiken, siehe etwa Prozesskostenrechner – allerdings grundsätzlich für beide Seiten. Hinzu kommt möglicherweise zu zahlender Schadensersatz den der Abgemahnte im Falle seines Unterliegens an die Rechteinhaber zu zahlen hätte.
In der Frist zur Abgabe einer strafbewerten Unterlassungsverpflichtungserklärung sollte der jeweils konkret abgemahnte Sachverhalt also anwaltlich geprüft und – je nach Ergebnis der Prüfung – ggf. eine anwaltlich modifizierte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben werden oder die geltend gemachten Ansprüche sollten komplett zurückgewiesen werden oder es sollte ein Vergleich angestrebt werden. Falls in „Ihrem Fall“ eine Unterlassungserklärung abzugeben sein sollte, sollte diese wie angesprochen immer von Ihrem Anwalt formuliert werden, damit Sie sich – wenn überhaupt – nicht weiter verpflichten als unbedingt notwendig und damit die Erklärung auch sicher bzw. rechtswirksam ist.
Möglicherweise können aber wie erwähnt – je nach konkretem Sachverhalt des Einzelfalls – die geltend gemachten Ansprüche auch ganz oder teilweise zurückgewiesen werden.
Für die konkrete Prüfung Ihres Falles wenden Sie sich gern an mich. Ich bin bundesweit für Sie tätig.
Rechtsanwalt Dr. Lars Jaeschke, LL.M. (Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz)