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Muss ein Käufer davon ausgehen, dass ein „Vertu“-Mobiltelefon, welches bei ebay zu einem Startpreis von € 1,00 angeboten wird, ein Plagiat ist ?

Der Bundesgerichtshof (BGH) entscheidet am 18.01.2012 (Az.: VIII ZR 244/10)  zu der Frage, ob ein Käufer bei einem ebay-Angebot mit Startpreis € 1,00 und einem Zuschlagspreis von € 782,00 davon ausgehen muss, dass es sich um Markenpiraterieware handelt, wenn der Wert des angebotenen Produktes um ein Vielfaches höher liegt. Konkret wird es in der Entscheidung um ein „Vertu“-Mobiltelefon gehen, dessen Originalpreis bei € 24.000,00 liegen soll. Der Kläger verlangt in dem Verfahren von der Beklagten Schadensersatz wegen Nichterfüllung.

Das OLG Saarbrücken hatte die Klage abgewiesen und in zweiter Instanz angenommen, der Vertrag sei als wucherähnliches Rechtsgeschäft nichtig, der Verkäufer habe zudem nicht behauptet, dass das Gerät Originalware sei und jedenfalls habe der Käufer hier fahrlässig gehandelt.

Es darf bezweifelt werden, dass der BGH dieser Begründung folgen wird.

Im Einzelnen:

Die Beklagte hat auf der Internetplattform eBay im Rahmen einer Auktion unter Hinzufügung eines Fotos ein Mobiltelefon unter der Bezeichnung „Vertu Weiss Gold“ ohne Festlegung eines Mindestpreises zu einem Startpreis von € 1,00 zum Kauf angeboten. Zudem hat die Beklagte dazu Folgendes mitgeteilt:

„Hallo an alle Liebhaber von Vertu

Ihr bietet auf ein fast neues Handy (wurde nur zum ausprobieren ausgepackt). Weist aber ein paar leichte Gebrauchsspuren auf (erwähne ich ehrlichkeit halber). Hatte 2 ersteigert und mich für das gelb goldene entschieden. Gebrauchsanweisung (englisch) lege ich von dem gelb goldene bei, das andere habe ich auch nicht bekommen. Dazu bekommt ihr ein Etui, Kopfhörer und Ersatzakku. Privatverkauf, daher keine Rücknahme. Viel Spaß beim Bieten.“

Der Kläger gab ein Maximalgebot von € 1.999,00 ab und erhielt für € 782,00 den Zuschlag. Die Annahme des seitens der Beklagten angebotenen Handys verweigerte er mit der Begründung, dass es sich um ein Plagiat handele. Der Kläger hat behauptet, dass ein Original des von der Beklagten angebotenen Handys € 24.000,00 koste. Die auf Zahlung von € 23.218,00 Schadensersatz (€ 24.000,00 abzüglich des Kaufpreises von € 782,00) nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. 

Das OLG Saarbrücken hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, nach dem Vorbringen des Klägers sei der geschlossene Vertrag bereits gemäß § 138 Abs. 1 BGB als wucherähnliches Rechtsgeschäft nichtig, da der Wert des Handys das Maximalgebot des Klägers um ein Vielfaches (hier das Zwölffache) übersteige und dieses besonders grobe Missverhältnis den Schluss auf die verwerfliche Gesinnung des Klägers als Begünstigten zulasse. 

Unabhängig davon hätten die Parteien bei Vertragsschluss auch keine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) dahingehend getroffen, dass Kaufgegenstand ein Originalhandy der Marke Vertu sei. Die Angaben der Beklagten in dem Angebot rechtfertigten nicht die Annahme, die Beklagte habe die Beschaffenheit des Handys als Original des Herstellers Vertu beschrieben und der Kläger habe dies auch so verstanden. Gegen eine derartige Beschaffenheitsvereinbarung spreche vor allem, dass die Beklagte es zu einem Startpreis von € 1,00 angeboten habe, obwohl ein Originalhandy – nach der Behauptung des Klägers – einen Wert von € 24.000,00 habe. Ein so niedriger Startpreis stehe der konkludenten Vereinbarung einer Beschaffenheit als Original zumindest dann entgegen, wenn ein solches Original einen den festgesetzten Startpreis ganz erheblich übersteigenden Wert habe, der Käufer Kenntnis von dem Wert habe und der Verkäufer die Kaufsache nicht ausdrücklich als Original bezeichne.

Selbst bei Annahme eines Sachmangels scheide ein Schadensersatzanspruch des Käufers aus, weil dieser den Mangel infolge grober Fahrlässigkeit verkannt habe (§ 442 Abs. 1 Satz 2 BGB), so das OLG Saarbrücken. Das Gericht sah es als erfahrungswidrig an, dass ein Mobiltelefon mit einem so hohen Wert zu einem Startpreis von € 1,00 angeboten werde. Hier habe für den Kläger der Verdacht naheliegen müssen, dass es sich bei dem angebotenen Gerät nicht um ein Original handele. 

Mit der vom OLG Saarbrücken zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter. 

§ 138 Abs. 1 BGB (Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher) lautet: „Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.“

§ 434 Abs. 1 BGB (Sachmangel) lautet: „Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat.“

§ 442 Abs. 1 BGB (Kenntnis des Käufers) lautet: „Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.“

Vorinstanzen: LG Saarbrücken, Urteil vom 21.08.2009, Az.: 12 O 75/09; OLG Saarbrücken, Urteil vom 26.08.2010, Az.: 8 U 472/09 -122

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 200/2011 vom 21.12.2011.

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