Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C – 131/12 (Google Spain SL, Google Inc. / Agencia Española de Protección de Datos, Mario Costeja González, siehe http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2014-05/cp140070de.pdf haben Nutzer grundsätzlich das Recht, von Suchmaschinen (hier: google) die Entfernung von Suchergebnissen zu verlangen, die ihren Namen enthalten, sofern diese Ergebnisse „in Anbetracht aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der verstrichenen Zeit, den Zwecken, für die sie verarbeitet worden sind, nicht entsprechen, dafür nicht oder nicht mehr erheblich sind oder darüber hinausgehen“. Der Betreiber einer Internetsuchmaschine ist also bei personenbezogenen Daten, die auf von Dritten veröffentlichten Internetseiten erscheinen, für die von ihm vorgenommene Verarbeitung verantwortlich, wie der Gerichtshof geklärt hat.Google hat heute nun in Reaktion auf dieses Urteil ein Formular („Antrag auf Entfernung aus den Suchergebnissen gemäß Europäischem Datenschutzrecht“ ) zur Verfügung gestellt, mit welchem die Entfernung von Suchergebnissen beantragt werden kann. Die Forderung nach Streichung zu jedem Link muss dabei begründet werden sowie die Kopie eines Personalausweises/Passes hochgeladen werden. Damit soll einem Missbrauch der Funktion vorgebeugt werden.
Ein Antrag auf Löschung führt indes nicht automatisch auch zur Streichung der beanstandeten Einträge aus den Suchergebnissen.
Das Formular finden Sie hier:
https://support.google.com/legal/contact/lr_eudpa?product=websearch&hl=de Herr Fachanwalt Dr. Jaeschke unterstützt Sie bei dem Schutz Ihrer Persönlichkeitsrechte auch im Internet. Sie erreichen ihn direkt unter jaeschke@ipjaeschke.de oder per Telefon: 0641/68681160.