Das Oberlandesgericht Köln (AZ: 16 U 184/11) hat entschieden, das die Bezeichnung eines Rechtsanwalts als „Winkeladvokat“ oder die seiner Kanzlei als „Winkeladvokatur“ ehrverletzend sei, weil damit der Kernbereich des Ansehens eines Rechtsanwalts betroffen sei.
Es besteht danach ein Anspruch des Rechtsanwalts auf Unterlassung aus § 1004 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 823 Abs. 1 und 2 BGB i. V. m. § 185 StGB. Einem Rechtsanwalt werde als Organ der Rechtspflege von der Öffentlichkeit in der Regel ein erhöhtes Maß an Seriosität beigemessen. Man möchte unterstreichen „in der Regel“.