Das OLG Köln hat mit Urteil vom 01.10.2010 (Az.: 6 U 71/10, rechtskräftig, BeckRS 2011, 01391 – „Himalaya-Salz“) entschieden, dass es außerhalb des Bereichs der bindend definierten geografischen Herkunftsangabe für die Irreführung über die geografische Herkunft eines Produktes allein auf die durch Produktbezeichnung und -aufmachung (bzw. Werbung) erweckte Erwartung des Verkehrs ankommt. Eine geografische Herkunftsangabe kann danach auch dann irreführend sein, wenn die Region, aus der das Produkt stammt, nach objektiven Begriffen zu dem angegebenen Gebiet gehört.
Geografische Herkunftsangaben („Lagebezeichnungen“) sind insbesondere für die Vermarktung von „Bio“-Produkten im Sinne eines preiserhöhenden Umstands von großem Wert.
Streitgegenständlich war vorliegend Steinsalz, das in der nordpakistanischen Provinz Punjab gewonnen wird, aber als „Himalaya-Salz“ verkauft wurde. Das Etikett zeigte einen schneebedeckten Berggipfel. Der klagende Wettbewerbsverband hat dies als irreführend beanstandet.
Das OLG Köln bejahte hier einen Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 5 I 1 und 2 Nr. 1, § 8 I UWG, weil der durchschnittlich informierte deutsche Verbraucher mit der Angabe „Himalaya“ die Vorstellung einer Hochgebirgsregion verbinde. Unstreitig finde der Abbau des von der Beklagten angebotenen Salzes aber im Tagebau in einer vom Himalaya-Massiv durch eine dichtbesiedelte Ebene getrennten, rund 200 km entfernten Hügellandschaft statt und nicht im Hochgebirge.
Die Entscheidung des OLG Köln ist recht streng, da man sicher streiten kann, ob die Bezeichnung „Himalaya“ hier noch zutreffend ist.