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Persönlichkeitsrecht: Günther Jauch setzt Abdruck von Gegendarstellung auf der Titelseite einer Wochenzeitschrift durch (OLG Karlsruhe, Urteil vom 9.9.2015, Az.: 6 U 110/15)

Gegendarstellung bedeutet „Tatsachenbehauptung gegen Tatsachenbehauptung“

Die Geltendmachung eines sog. Gegendarstellungsanspruches ist die bei weitem häufigste Reaktion von durch Medienberichterstattung Betroffenen. Dies betrifft keineswegs nur Prominente, sondern kann letztlich jeden treffen, über den z.B. im Rahmen eines Strafverfahrens usw. in der (Lokal-)Presse berichtet wird. Die Sachverhaltskonstellationen in denen ein Gegendarstellungsanspruch in Frage kommt sind vielfältig. Der Gegendarstellungsanspruch setzt keine Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Berichterstattung voraus und die Unwahrheit des angegriffenen Textes ist keine Voraussetzung für den Gegendarstellungsanspruch. Gegendarstellung bedeutet letztlich „Tatsachenbehauptung gegen Tatsachenbehauptung“. Gerade wenn eine Gegendarstellung auf der Titelseite durchgesetzt wird ist dies für die verurteilte Zeitung naturgemäß sehr ärgerlich. Der Gegendarstellungsanspruch ist in den Landespressegesetzen geregelt. Nach § 11 Pressegesetz Baden-Württemberg sind der verantwortliche Redakteur und der Verleger eines periodischen Druckwerks verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person oder Stelle zum Abdruck zu bringen, die durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. Die Pflicht zum Abdruck einer Gegendarstellung besteht dann nicht, wenn die betroffene Person oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung hat, wenn die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist oder bei Anzeigen, die ausschließlich dem geschäftlichen Verkehr dienen. Überschreitet die Gegendarstellung nicht den Umfang des beanstandeten Textes, so gilt sie als angemessen. Die Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. Nicht selten scheitert die erfolgreiche Durchsetzung von Gegendarstellungsansprüchen aber an Formfehlern, weshalb fachanwaltliche Expertise in diesem Bereich des Medienrechts besonders wichtig ist.

In dem vom OLG Karlsruhe mit Urteil vom 9.9.2015 entschiedenen Fall muss der Verlag einer Wochenzeitung die Gegendarstellung „Ich habe im Zusammenhang mit meiner Ehe nichts gestanden“ in gleicher Schriftgröße in der die beanstandete Schlagzeile „Günther Jauch Schock-Geständnis  Steckt seine Ehe in der Krise?“ erschienen war auf der Titelseite abdrucken. Günther Jauch hat schon mehrfach in presserechtlichen Verfahren auch vor dem OLG Karlsruhe obsiegt.

Nach richtiger Auffassung des OLG Karlsruhe enthält die beanstandete Schlagzeile die Tatsachenbehauptung Günther Jauch habe im Hinblick auf seine Ehe etwas gestanden. Konsequenterweise wurde dem Fernsehmoderator der Anspruch auf die verlangte Gegendarstellung „Ich habe im Zusammenhang mit meiner Ehe nichts gestanden“ zugesprochen.

Der Inhalt der Gegendarstellung wurde zu Recht auch nicht deshalb als offenbar unrichtig angesehen, weil der Moderator im Rahmen einer Fernsehsendung gegenüber einem Kandidaten auf dessen Äußerung zu dessen Ehe hin gesagt hatte, dass er dann noch einmal heiraten würde, wenn es in der Ehe „bröckele“, denn damit habe sich der Moderator nicht über den Zustand seiner eigenen Ehe geäußert, so das OLG Karlsruhe richtig.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 10.09.2015 zum Urteil des OLG Karlsruhe vom 9.9.2015, Az.: 6 U 110/15; eigene Recherche

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