Eine Mandantin von mir erhielt kürzlich ein Schreiben einer wwwe GmbH welches mit „Anpassung Ihrer Vertragskonditionen“ überschrieben war. Meine Mandantin kannte weder eine wwwe GmbH noch wollte sie eine „Anpassung ihrer Vertragskonditionen“. Meine Mandantin hatte vor längerer Zeit einen sog. Internet-System-Vertrag mit der Euroweb Internet GmbH abgeschlossen, nicht aber mit einer wwwe GmbH. Die Euroweb Internet GmbH hat indessen in wwwe GmbH umfirmiert. Soweit derzeit ersichtlich (Stand 09.12.2021) bleibt die Euroweb als Marke der wwwe GmbH weiterhin bestehen. Dies teilte die wwwe GmbH auch in dem mir vorliegenden Kundenanschreiben „Umfirmierung der Euroweb Internet GmbH auf die wwwe GmbH“ mit.
Wie aus Euroweb Internet GmbH die wwwe GmbH geworden ist
Im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf war die Euroweb Internet GmbH unter HRB 42518 mit Sitz in Düsseldorf eingetragen.
Sodann ging es von Düsseldorf nach Berlin und zurück nach Düsseldorf wie man knapp zusammen fassen könnte. Aber im Einzelnen:
Soweit ersichtlich wurde die Firma der Euroweb Internet GmbH durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 23.08.2021 in wwwe GmbH geändert und der Sitz der Gesellschaft nach Berlin verlegt (siehe: Handelsregister B des Amtsgerichts Düsseldorf, HRB 42518, Abruf vom 09.12.2021, „Der Sitz ist nach Berlin (jetzt Amtsgericht Charlottenburg, HRB 233208 B, neue Firma: wwwe GmbH) verlegt“, Tag der Eintragung, 08.09.2021). Die Gesellschaft wurde dann im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 233208 B mit Sitz Berlin eingetragen. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 10.09.2021 wurde der Sitz der wwwe GmbH sodann von Berlin nach Düsseldorf zurückverlegt und die Gesellschaft unter HRB 94900 mit Sitz Düsseldorf eingetragen (siehe Amtsgericht Charlottenburg Ausdruck Handelsregister B, HRB 233208 B, Abruf vom 09.12.2021, „Dieses Registerblatt ist geschlossen“, „Der Sitz der Gesellschaft ist nach Düsseldorf verlegt (Amtsgericht Düsseldorf, HRB 94900“), Tag der Eintragung 27.09.2021). Die ehemalige Euroweb Internet GmbH mit Sitz Düsseldorf führt also nun die Firma wwwe GmbH mit dem Sitz in Düsseldorf und wird beim Amtsgericht Düsseldorf unter HRB 94900 geführt.
Folgende Gesellschaften sind laut Handelsregister (Abruf vom 09.12.2021) bisher auf die Gesellschaft verschmolzen:
Euroweb Asset-Management GmbH, Sitz Düsseldorf (Amtsgericht Düsseldorf HRB 48464);
web2walk GmbH, Sitz Berlin (Amtsgericht Charlottenburg HRB 102938 B);
youCom GmbH, Sitz Düsseldorf (Amtsgericht Düsseldorf HRB 72027);
Euroweb Deutschland GmbH, Sitz Düsseldorf (Amtsgericht Düsseldorf HRB 73300).
Einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der wwwe GmbH mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen ist der Geschäftsführer der wwwe GmbH Herr Daniel Fratzscher (siehe Handelsregister B des Amtsgerichts Düsseldorf, Abteilung B Wiedergabe des aktuellen Registerinhalts, Abruf vom 09.12.2021, Nummer der Firma: HRB 94900).
Nachdem geklärt war, warum meine Mandantin das eingangs genannte Schreiben der wwwe GmbH erhalten hatte, stellte sich die Frage:
Ist eine einseitige „Anpassung“ von „Vertragskonditionen“ zulässig ?
In dem Schreiben der wwwe GmbH, welches mit „Anpassung Ihrer Vertragskonditionen“ überschrieben wurde meine Mandantin „darüber in Kenntnis“ gesetzt, dass die wwwe GmbH das Vertragsverhältnis meiner Mandantin mit der wwwe GmbH „zum nächsten Berechnungszeitraum“ an die „neue Preisstruktur“ der wwwe GmbH anpassen würde. Dies sei „aufgrund gestiegener Gesamtkosten“ der wwwe GmbH notwendig geworden. Im „Rahmen eines Kostenausgleichs“ sollte meine Mandantin dann einen Anstieg des Entgelts in Höhe von „lediglich 29,- € netto pro Monat ab dem nächsten Berechnungszeitraum“ an die wwwe GmbH zahlen. Zudem habe sich meine Mandantin im Rahmen eines sog. „LOYALITY-Programms“ qualifiziert, von der wwwe GmbH für ihre „bestehende Website völlig kostenlos ein neues Design zu erhalten“. Aber ist eine einseitige „Anpassung Ihrer Vertragskonditionen“ überhaupt zulässig ?
Grundsätzlich jedenfalls gilt, dass es bei einem Dauerschuldverhältnis eher nicht möglich ist, die vereinbarte monatliche Vergütung einseitig ohne weiteres zu erhöhen. Dies ist aber letztlich eine Frage die immer im konkreten Einzelfall im Rahmen einer Gesamtabwägung zu beurteilen ist. Wird zum Beispiel ein neues Angebot zum Neuabschluss eines Vertrages zu geänderten Konditionen unterbreitet oder der Vertragspartner nur von einer Preiserhöhung in Kenntnis gesetzt ? Wird dem Vertragspartner die Möglichkeit eingeräumt, Widerspruch gegen die einseitige Preiserhöhung zu erheben mit der Abhilfemöglichkeit der Fortführung des Vertrages zu den vereinbarten Konditionen ? Beurteilungsparameter können dabei zum Beispiel auch sein, ob es sich nur um eine ganz geringfügige Preisanpassung handelt oder ob die vertraglich vereinbarte Summe erheblich einseitig zum Nachteil eines Vertragspartners angehoben wird. Gibt es in dem Vertragsverhältnis eine wirksame Preisanpassungsklausel ? Das sind nur einige der Fragen, die jeweils im konkreten Fall eine Rolle spielen können.
Hilfe bei Euroweb Internet-System-Verträgen im Allgemeinen
Ich habe schon eine Vielzahl von Unternehmen/Selbständigen erfolgreich vertreten, die eine Euroweb Internet-System-Vereinbarung bzw. eine Vereinbarung über die Erstellung einer Internetseite abgeschlossen haben oder eine Folge-Vereinbarung zu einer solchen Vereinbarung unterschrieben haben. Die Betroffenen, die sich an mich wenden möchten sich aus verschiedenen Gründen wieder von diesen Vereinbarungen lösen. So berichten mir viele meiner Mandanten zum Beispiel, dass sie sich eines Neu-Abschlusses eines Vertrages mit mindestens 48 Monaten Laufzeit durch eine Folge-Vereinbarung nicht bewusst waren und diese auch nicht gewollt haben.
Weitere Informationen dazu finden Sie unter Hilfe bei Euroweb Internet-System-Verträgen