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Abwehr der Forderungen der „Suchmaschinen Service GmbH“ nach einem Werbeanruf – so ist es möglich

Stand 24.01.2024

Sie haben nach einem unerbetenen Werbeanruf ein mit der Überschrift „Bestätigung unserer Vereinbarung“ versehenes Schreiben samt saftiger Rechnung in Höhe von € 5.950,00 inkl. MwSt. der „Suchmaschinen Service GmbH“ (Worcester Str. 105 in 47533 Kleve) erhalten und sind sich nicht bewusst, diese Firma mit kostenpflichtigen Leistungen wie einer „Firmen-Webseite suchmaschinenauskunft.com“ beauftragt zu haben ?

Dann lesen Sie weiter und erfahren Sie, wie Sie sich jetzt am besten verhalten, damit die „Suchmaschinen Service GmbH“ im Idealfall zeitnah die behauptete Forderung fallen lässt und wie Sie mögliche Nachteile abwehren können.

Die Suchmaschinen Service GmbH

Die Suchmaschinen Service GmbH erscheint als eine weitere Firma, die bei arglosen Unternehmen und Selbständigen mittels irreführenden Telefonanrufen auf Kundenfang geht und die Angerufenen in eine Vertragsfalle lockt.

Die Suchmaschinen Service GmbH scheint noch relativ neu im Geschäft, reiht sich mit ihrem Vorgehen aber in eine ganze Reihe ähnlich agierender Anbieter von mehr oder weniger nutzlosen Online-Branchenbüchern u.ä. ein. Der Sitz der Firma war soweit ersichtlich zunächst in Emmerich am Rhein und wurde später nach Kleve verlegt.

Die Gesellschaft wurde soweit ersichtlich am 27.10.2020 zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Die Suchmaschinen Service GmbH ist im Handelsregister B des Amtsgerichts Kleve, Nummer der Firma: HRB 16882, eingetragen. Als „Gegenstand des Unternehmens“ ist „Dienstleistungen und Unternehmensstrategien, Werbung und Verlagswesen im B2B Bereich“ genannt („Tag der letzten Eintragung: 23.12.2020“) (Abruf vom 19.01.2024).

Laut der „Liste der Gesellschafter der Suchmaschinen Service GmbH mit Sitz in Kleve und den übernommenen Geschäftsanteilen“ vom 17.03.2021 hat die Gesellschaft 3 Gesellschafter mit einer „Beteiligung d. Gesellschafters am Stammkapital“ von jeweils „33,33 %“. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt danach € 30.000,00 (Abruf vom 19.01.2024).

Suchmaschinen Service GmbH - Abwehr der Forderungen nach einem Werbeanruf – so ist es möglich RA Dr. Lars Jaeschke, LL.M.

Interessant ist es oftmals einen Blick in die Jahresabschlüsse solcher Firmen zu werfen, was im Bundesanzeiger im Bereich „Rechnungslegung/Finanzberichte“ möglich ist. Bei einigen solcher „Kandidaten“ ergibt eine solche Einsichtnahme dann, dass zum Beispiel unter „II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände“ oft mehrere Millionen Euro einem „III. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks“ von einigen tausend Euro gegenüberstehen. Dann stellen sich Betroffene möglicherweise zu Recht die Frage, ob wohl der weit überwiegende Teil der „Forderungen“ solcher Firmen auch von anderen Betroffenen bestritten wird ? Und wenn ja, warum wohl ?

Die Suchmaschinen Service GmbH aus Kleve gibt sich in der abrufbaren Bilanz/Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2021 (Auszug aus dem Unternehmensregister; die Feststellung bzw. Billigung des Jahresabschlusses erfolgte am 26.07.2022; Datum der Hinterlegung 25.01.2023) bedeckt. Laut des von mir am 19.01.2024 eingesehenen Auszugs aus dem Unternehmensregister hat die Suchmaschinen Service GmbH von den Erleichterungen nach dem MicroBilG für Kleinstkapitalgesellschaften Gebrauch gemacht.

Die Anrufmasche

Die Kontaktaufnahme zur Vertragsanbahnung erfolgte in den mir vorliegenden Fällen jeweils durch einen unerbetenen Werbeanruf ohne vorherige Einwilligung der Betroffenen, wie mir die Betroffenen mitteilen.

Derartige Kaltkontakte sind regelmäßig rechtswidrig, was aber am Vertragsschluss grundsätzlich nichts ändert. Dennoch bieten derartige sog. Cold Calls (Kaltkontakte) Anknüpfungspunkte für eine Gegenwehr, weshalb Betroffene zeitnah handeln sollten. Manche Betroffene glauben, dass Sie generell ein 14tätiges Widerrufsrecht haben und „widerrufen“ den Vertrag dann selbst. Ein solches Widerrufsrecht besteht hingegen im geschäftlichen Bereich wie in solchen Fällen gerade nicht, da die Betroffenen selbst Unternehmer und keine Verbraucher sind, so dass dies letztlich keine Lösung ist und die Betroffenen ggf. wichtige Zeit verlieren.
In Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen führt die Suchmaschinen Service GmbH zu ihrem Vorgehen aus:

„… Bei kostenpflichtigen Eintragungen in unser Firmenverzeichnis kommt der Vertrag alternativ auf einem der nachfolgend beschriebenen Wege zustande:
– Der Vertragsabschluss erfolgt telefonisch und wird mit Einwilligung des Kunden durch die Suchmaschinen Service GmbH aufgezeichnet, entweder sogleich im Telefonat mit der Vertriebsmitarbeiterin / dem Vertriebsmitarbeiter oder in einem zweiten Telefonat, das nur der Aufzeichnung und Kontrolle der Vertragsdaten dient.
…“ (abgerufen am 24.01.2024)

Von Cold Calls scheint auch die Suchmaschinen Service GmbH selbst auszugehen, wenn diese in deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen erst das Einverständnis mit künftigen Telefonanrufen zum Zwecke der Produktwerbung anspricht ? Jedenfalls erschließt sich mir sonst der folgende Passus in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht:

„… §11 – Einverständnis mit künftigen Telefonanrufen zum Zwecke unserer Produktwerbung … Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Suchmaschinen Service GmbH ihn künftig anrufen darf, um ihm Leistungen im Bereich der Internetwerbung, und zwar Einträge auf Webseiten, Suchmaschinenoptimierung und Maßnahmen zur Verbesserung des Rankings in Suchmaschinen, im folgenden „Leistungsarten“ genannt, vorzustellen und anzubieten. Diese Einwilligung des Kunden bezieht sich ausschließlich auf Leistungen, für die sich der Suchmaschinen Service GmbH im Falle eines Vertragsabschlusses selbst gegenüber dem Kunden verpflichtet …“ (abgerufen am 24.01.2024).

Zum Teil berichten mir Betroffene, dass Ihnen bei den unerbetenen Anrufen am Telefon erzählt wurde, die anrufende Firma sei Google-Partner und es geht um den Eintrag des Angerufenen bei Google oder dessen Auffindbarkeit in der Internet-Suchmaschine von Google oder allgemeiner um den „Eintrag“ der Webseite des Angerufenen „im Internet“ o.ä. oder es bestünde angeblich bereits ein Vertrag mit der Firma für die der Anrufer sich meldet. In allen Fällen die mir von Betroffenen vorgelegt wurden glauben die Betroffenen des Anrufs, dass Sie es mit einer Firma zu tun haben mit denen sie bereits in der Vergangenheit einen Vertrag abgeschlossen haben bzw. in einer geschäftlichen Beziehung stehen. In den mir vorliegenden Fällen waren die Betroffenen dann von dem Überraschungsanruf und der aufgetischten und zunächst plausibel erscheinenden Geschichte so überrumpelt, dass sie dem Anrufer geglaubt haben und im weiteren Verlauf einer Tonbandaufzeichnung zugestimmt haben, wie mir berichtet wird.

In einem mir vorliegenden dreisten Fall wurde von dem Anrufer auf der Seite der Betroffenen der falsche Eindruck erweckt, dass der Kaltakquisiteur im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung zu einem vom Anrufer namentlich benannten sehr großen Branchenportal anrufe, und es um einen bloßen „Datenabgleich“ bzw. eine „Datenaktualisierung“ o.ä. ginge. Das perfide dabei ist, dass die Betroffenen in diesem Fall tatsächlich bei dem namentlich benannten sehr großen Branchenportal einen Eintrag unterhalten und so bei dem Anruf arglos geblieben sind.

Alle Betroffenen die mich in derartigen Cold Call Fällen kontaktieren berichten mir, dass zunächst ein gewisses Vertrauen erschlichen wurde und sie daher dem angeblichen Datenabgleich o.ä. der aufgezeichnet werden solle so in die Irre geführt zugestimmt haben. Sodann wird eine Bandaufnahme gestartet, bei welcher der Betroffenen die Aussagen des Anrufers immer mit „Ja“ beantworten soll. Ist dies aus Sicht des Anrufers erfolgreich geschehen, so dokumentiert dies aus Sicht der Firma einen wirksamen Vertragsschluss.

Erst als die Rechnung über den Vertragsschluss bei den Betroffenen ankam wurde den Betroffenen klar, dass sie sich einer erheblichen Forderung aus einem Neuvertrag ausgesetzt sehen, den sie so nie eingehen wollten.

Zeitnahes Handeln der Betroffenen ist immer angezeigt, damit Sie sich alle möglichen Verteidigungs- und Abwehroptionen offen halten und nutzen können. So mag man zunächst an eine rechtsvernichtende Einwendung dolo agit, qui petit, quod statium redditurus est gemäß § 242 BGB denken, wobei dies hier sicher nicht das schärfste zur Verfügung stehende Schwert wäre, welches geprüft werden kann. Es kommt auf den konkreten Einzelfall an. Es besteht die Möglichkeit derartige Verträge unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten anzufechten/anzugreifen, wobei bestimmte Formalien und Fristen zu beachten sind, weshalb sich die zeitnahe Einschaltung eines auf solche Fälle spezialisierten Rechtsanwaltes empfiehlt.
Mit gezieltem anwaltlichen Tätigwerden können dann in sehr vielen Fällen die behaupteten Forderungen außergerichtlich abgewehrt werden.

Schreiben und Rechnung der Suchmaschinen Service GmbH

Eingangs wird sich bei den mir vorliegenden Schreiben „für das freundliche Telefonat“ bedankt und mitgeteilt, dass man „vereinbarungsgemäß folgende Leistung erbracht“ habe: „1. Vereinbarte Leistung Erstellung der Firmen-Webseite auf suchmaschinenauskunft.com, 2. Laufzeit Wir erbringen die Dienstleistung für einen Zeitraum von 2 Jahren“ und drittens (und dabei verschlägt es den Betroffenen die mich bislang in diesen Fällen kontaktiert haben regelmäßig vollends die Sprache) „3. Vergütung Für die unter Punkt 1 vereinbarte Leistung haben wir einen Pauschalpreis von EUR 5.950,00 vereinbart. Zusätzliche Dienstleistungen werden gesondert vereinbart und abgerechnet und können Sie der Mappe entnehmen.“

In den „Rechnungsdetails“ werden dann in den mir vorliegenden Schreiben der „Suchmaschinen Service GmbH“ eine ganze Reihe von Rechnungspositionen beschrieben und mit stattlichen Summen bepreist, wie z.B. „Sichtung und Recherche von werbewirksamen Informationen“ oder „Erstellung Deiner Firmen-Webseite“ zu einem angeblichen „Standardpreis“, wobei sogleich ein „Rabatt“ gewährt wird. Am Ende beläuft sich die dann hier aktuell vorliegende Rechnung auf einen „Nettobetrag“ von „5.000,00 EUR“ und einen „Rechnungsbetrag“ von „5.950,00“ und darunter wird mitgeteilt „Ihr Zahltermin: sofort“.

Die Betroffenen haben in den mir vorliegenden Fällen bewusst erst durch die ihnen zugesandte Rechnung in horrender Höhe von der Existenz der Webseite suchmaschinenauskunft.com Kenntnis genommen, wie mir diese berichten. Regelmäßig erscheint den Betroffenen, diese ihnen völlig unbekannte „Suchmaschinenauskunfts“-Webseite aus verschiedenen Gründen als bestenfalls völlig nutzlos, gerade auch im Vergleich zu den bekannten großen Branchenportalen. Und in der Tat, erscheint die „Sichtbarkeit“ (Erfolgsmessung in der Suchmaschinenoptimierung) dieser Webseite als praktisch nicht gegeben, jedenfalls wenn man etwa mit Sistrix den Erfolg der Seite in den Google-Suchergebnissen prüft. Es erscheint nachvollziehbar, wenn Betroffene in solchen Fällen zudem von einem auffälligem Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ausgehen, weil lebensnah die Leistung durch einen Eintrag in ein unbekanntes Internet-Verzeichnisses den Betroffenen als nahezu wertlos („nahe bei ‚Null‘ wenn nicht gar bei ‚Null‘“, vgl. Jaeschke, GRUR-Prax 2011, 158) erscheint.

Fristen einhalten, zeitnah Handeln und konkreten Fall und Gegenansprüche prüfen lassen

Aus dieser Art der Kaltakquise der Suchmaschinen Service GmbH können sich wie angesprochen regelmäßig eine ganze Reihe von Gegenansprüchen der Betroffenen ergeben, die bei der anwaltlichen Gegenabwehr gegen die behaupteten Forderungen zu prüfen sind und nützlich sein können.

Bei der umfassenden Gegenwehr und Reaktion sollte auch im Auge behalten werden, dass sich das Vertragsverhältnis mit der Gegenseite nach dem Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Suchmaschinen Service GmbH gegebenenfalls auch automatisch verlängert:

„… §9 – Laufzeit, Verlängerung des Vertrages, Kündigung: … Der Vertrag hat -ja nach Vereinbarung- eine Gesamtlaufzeit von 6 oder 12 oder 24 Monaten. Er ist mit einer Frist von 12 Wochen zum Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit kündbar. … … Der Vertrag verlängert sich jeweils um eine weitere Laufzeit (in der Länge der Ursprungslaufzeit) zum Standardpreis (Ursprungspreis ohne Preisnachlässe), falls er nicht spätestens 12 Wochen vor Ablauf des Vertrages in Textform gekündigt wird. Für einen Vertrag mit der Laufzeit von 24 Monaten gilt die Ausnahme, dass dieser sich nur um jeweils 12 Monate verlängert. Der Preis für die Vertragsverlängerung entspricht bei Verträgen mit 6 und 12 Monaten dem Standardpreis der Ursprungslaufzeit. Beim Vertrag über 24 Monate fällt für den 12-monatigen Verlängerungszeitraum 50% des Standardpreises der Ursprungslaufzeit an. …“ (abgerufen am 24.01.2024)

Kontaktieren Sie mich gern unverbindlich

Ich vertrete bereits seit Jahren Unternehmen, Selbständige und Freiberufler, die in derartige Vertragsfallen geraten sind.

Rechtsanwalt Dr. Lars Jaeschke, LL.M. - Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz - 064168681160

Schaffen Sie Waffengleichheit und erfahren Sie was jetzt die besten Handlungsoptionen in Ihrem Fall sind, wenn Sie sich gegen die Forderungen der Suchmaschinen Service GmbH anwaltlich wehren wollen. Wenden Sie sich auch gern an mich, wenn Sie schon Post von einem Inkassobüro oder einer Anwaltskanzlei erhalten haben. Spätestens dann ist unverzügliches Handeln angezeigt. Wichtig ist, dass Sie sich am besten sofort nach Erhalt der Rechnung der Gegenseite gegen die Forderungen der Gegenseite anwaltlich zur Wehr setzen und keine ggf. bestehenden Fristen verstreichen lassen.

Rechtsanwalt Dr. Lars Jaeschke, LL.M. - Awards im Büro

 

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