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Unlauterer Wettbewerb: UWG – Abmahnung wegen unzureichender Preisangaben z.B. zur Endreinigung bei der Werbung für Ferienimmobilien (§ 3a UWG n.F. i.V.m. § 1 PAngVO)

Bei der Werbung für die Vermietung von Privatunterkünften und Ferienimmobilien wird immer noch häufig gegen die Vorgaben der Preisangabenverordnung (PAngVO) und damit gegen das Wettbewerbsrecht (UWG) verstoßen. Bei der Preiswerbung gegenüber Endverbrauchern müssen zum Beispiel Gesamtpreise angegeben werden. Bei Verstößen drohen teure Abmahnungen. Wenn Sie wegen eines solchen Verstoßes abgemahnt wurden, wenden Sie sich umgehend an einen im Wettbewerbsrecht versierten Rechtsanwalt. Bei zeitnaher richtiger Reaktion kann eine kostenintensive einstweilige Verfügung vermieden werden. Regelmäßig sollte aber nicht die von den Abmahnern geforderte strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung ohne anwaltliche Prüfung und Modifizierung unterzeichnet werden.

Im Einzelnen:

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngVO hat, wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise).
Wenn gegen die rechtliche Vorgabe gegenüber Letztverbrauchern mit Gesamtpreisen zu werben verstoßen wird, drohen teure Abmahnungen wegen Verstoßes gegen § 3a UWG n.F. i.V.m. § 1 PAngVO (vormals § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 1 PAngVO).

Die alte Fassung des Rechtsbruchtatbestandes (§ 4 Nr. 11 UWG a.F.) lautete: „Unlauter handelt insbesondere, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.“

Der neue § 3a UWG (Rechtsbruch) lautet: „Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.“ 

Mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist am 10.12.2015 das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Kraft getreten. Mit der Novelle sind nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich klarstellende Anpassungen im UWG vorgenommen worden, die zur Umsetzung einer Richtlinie für erforderlich gehalten wurden. Tatsächlich erweisen sich die Änderungen in erster Linie wohl als struktureller und nicht inhaltlicher Natur. Dabei wird etwa anhand des neuen § 3a UWG die Absicht deutlich, die deutschen (nicht vollharmonisierten) Vorgaben der Lauterkeit des Wettbewerbs von den Vorgaben der Richtlinie 2005/29/EG zu trennen, um hier von vornherein Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden (siehe etwa Kazemi, Die UWG-Novelle, S. 3, 11).

Nach erster vorläufiger Einschätzung ist zu erwarten, dass sich mit dem neuen § 3a UWG also keine inhaltliche Änderung der bislang zu § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 1 PAngVO ergangenen Rechtsprechung ergeben wird.

So hat z.B. das OLG Hamm entschieden (OLG Hamm, Urteil vom 04.06.2013, Az.: 4 U 22/13, BeckRS 2013, 14550):

„(…) 3) Der Klägerin steht ein Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Preiswerbung aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV zu. Bereits die Werbung für die Anmietung des Ferienhauses an der Nordsee stellt eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar. Diese geschäftliche Handlung ist unlauter im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG, weil mit ihr ein Gesetzesverstoß im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG verbunden ist. Weil hier die Endpreisangabe fehlt, liegt ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV vor. Diese Bestimmung ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG (vgl. BGH GRUR 2010, 652 -Costa del Sol). Sie ist dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die Angabe des Endpreises soll dem Verbraucher im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Preise Klarheit verschaffen und unter den Mitbewerbern dafür sorgen, dass es infolge von einheitlichen Preisangaben zu einem lauteren Wettbewerb kommt. (…)
a) Wer als Anbieter von Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, muss nach § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV die Endpreise angeben. Darunter sind die Preise zu verstehen, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (vgl. BGH GRUR 210, 744 -Sondernewsletter). Für die beworbene und hier sogar schon angebotene Vermietung der Ferienwohnung musste nicht nur der saisonbedingt unterschiedliche Bruttopreis für die tageweise Überlassung der Wohnung angegeben werden. In die Preisangaben mussten vielmehr grundsätzlich auch die in jedem Fall zu zahlenden und vorher festgelegten Kosten für die Endreinigung einbezogen werden. Denn es ist insoweit entscheidend, dass es sich aus der maßgeblichen Sicht des von der Werbung angesprochenen Verbrauchers bei der Gebrauchsüberlassung und obligatorischen Endreinigung der Ferienwohnung um ein einheitliches Leistungsangebot im Rahmen der Nutzung der Wohnung zu Urlaubs- und Erholungszwecken handelt, das auch Gegenstand eines einheitlichen Vertragsschlusses werden soll (vgl. BGH GRUR 1991, 845, 846 -Nebenkosten).
b) An der Verpflichtung zur Angabe eines Endpreises, der auch die Kosten für die obligatorische Endreinigung einbezieht, ändert sich im vorliegenden Fall auch nichts dadurch, dass im Hinblick auf die hier vorliegenden Tagespreisangaben von vorneherein nicht bekannt ist, für wie viele Tage der Verbraucher das Objekt anmietet. Wenn das Objekt im Rahmen der Mindestmietdauer nur für einen Tag vermietet wird, so ist als Endpreis der jeweilige Tagessatz zuzüglich der Endreinigungskosten zu zahlen, also in der Nebensaison 70,00 €. Dieser Endpreis kann und muss dann zwangsläufig auch angegeben werden. Es kann und darf insoweit nichts anderes gelten, als wenn der Preis für die Vermietung nur pro Woche angegeben wird. Wenn das Objekt länger als einen Tag vermietet wird, ist für den ersten Tag weiterhin 70,00 € und für jeden weiteren Tag der jeweilige Tagessatz zu zahlen, also in der Nebensaison jeweils 40,00 € für jeden weiteren Tag. Wieso eine solche Preisangabe für Preisvergleiche unklarer sein soll als die beanstandete Preisangabe ohne die Einbeziehung der Kosten für die Endreinigung ist nicht ersichtlich. Es ist beim Angebot von Reiseleistungen nicht unüblich, dass sich je nach Reisedauer unterschiedliche Preise ergeben können. Es kann ohne weiteres mit einem Hinweis erläutert werden, dass sich der höhere Endpreis für den ersten Tag wegen der Einbeziehung der Endreinigungskosten ergibt, die dann bei den Folgetagen nicht mehr zu berücksichtigen sind. (…).“

Das OLG Braunschweig hat am 08.04.2015 entschieden, dass die Kosten für die Endreinigung in die Mietpreise einbezogen werden müssen, sofern die Inanspruchnahme der Endreinigung den Mietern nicht ausdrücklich freigestellt sei. Soll es sich bei der Endreinigung um eine Wahlleistung handeln ist also dringend zu raten, dies konkret zu kommunizieren, da ansonsten nach der Ansicht vieler Gerichte aus Sicht des Verbrauchers der Eindruck einer obligatorischen Kostenposition entsteht. Auch andere Gerichte haben in dieser Richtung entschieden. Nach einem Urteil des OLG Schleswig vom 22.03.2013 kommt aber eine Bagatellgrenze in Betracht: „Ein geringfügiger Verstoß wäre beispielsweise anzunehmen, wenn bei einer Werbung in einer übersichtlich gestalteten Anzeige der Verbraucher alle genannten Preise als Bestandteile der Endpreise ohne Weiteres einander zuordnen und die Endpreise ohne Schwierigkeiten berechnen kann (…)“. Hier kommt es aber sehr auf den Einzelfall an. Ist zum Beispiel weder klar, ob es sich um Preise pro Tag handelt, noch ob die Umsatzsteuer enthalten ist, noch wann die Preise für die Hauptsaison bzw. die Nebensaison Anwendung finden, noch wann die unterschiedlichen Saisons konkret beginnen/enden o.ä. wird man beispielsweise einen Bagatellverstoß eher nicht sinnvoll begründen können.

Eine alte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 1991 ist ebenfalls  nicht mehr zu Gunsten von Abgemahnten fruchtbar zu machen. Danach wurde  § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV als eine wertneutrale Ordnungsvorschrift angesehen und der Verstoß gegen sie war nur wettbewerbswidrig, wenn sich der Wettbewerber „bewusst und planmäßig“ über sie hinwegsetzte, obwohl für ihn erkennbar war, dass er dadurch ein Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern erlangen kann. Nach der heutigen Rechtslage, setzt ein auf die §§ 3, 4 Nr. 11 UWG (bzw. § 3a UWG n.F.) gestützte Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch keinen bewusst begangenen Gesetzesverstoß voraus (Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Auflage 2015, § 4, Rn. 11.52; glA OLG Stuttgart WRP 2005, 919, 920).

Es kann daher in vielen Fällen ratsam sein, eine – in der Regel anwaltlich modifizierte – strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben.

Eine solche Unterlassungsverpflichtungserklärung erfasst indessen auch sog. kerngleiche Verstöße, d.h. auf Ihrer ganzen Webseite und sonstigen Werbung darf kein solcher Verstoß gegen die Preisangabenverordnung mehr vorkommen. Es entspricht zudem verbreiteter Rechtsprechung zu § ZPO § 890 ZPO, von einem Schuldner zu fordern, nicht nur alles zu unterlassen, was zu einer Verletzung führen kann, sondern auch alles von ihm zu verlangen, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige Verletzungen zu verhindern.

Die vorstehenden allgemeinen Hinweise können die konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Fachanwalt Dr. Jaeschke steht Ihnen für die konkrete Beratung im Einzelfall gern zur Verfügung.

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