Blog

Bekannt aus WDR Fernsehen, RTL Hessen, heise online, welt.de, AutoBild, u.a.

Vorzeitig abgebrochene eBay-Auktion: Wann ist Schadensersatz vom Verkäufer / Anbieter zu zahlen ?

Die Rechtsprechung zu vorzeitig abgebrochenen eBay-Auktionen ist umfangreich und immer noch im Fluss.

Dieser Beitrag kann daher, wie alle allgemeinen Ratgeberartikel auf dieser Webseite, die Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass ebay sich vorbehält, seine AGB jederzeit zu ändern (§ 10 Nr. 2 ebay-AGB, Stand: 12.03.2014). Die jeweils aktuellen ebay-AGB sind eine wichtige Beurteilungsgrundlage für die Frage, welche Ansprüche im Falle einer vorzeitig abgebrochenen ebay-Auktion bestehen, denn der Bundesgerichthof (BGH) hatte bereits im Jahr 2011 (BGH, NJW 2011, 2643) grundlegend entschieden, dass die Berechtigung zur Beendigung einer Auktion von einer Auslegung der AGB von eBay und der dazu gegebenen erläuternden Hinweise abhängt.

I. Auslegung der jeweils aktuellen ebay-AGB notwendig

2014 hat der BGH dazu klargestellt, dass Hilfeseiten („weitere Informationen”) mit weiterführenden Hinweisen zu den ebay-AGB nicht dazu geeignet sind, die dort aufgestellten rechtlichen Anforderungen an eine vorzeitige Angebotsrücknahme wieder außer Kraft zu setzen (BGH, Urteil vom 10.12.2014, Az.: VIII ZR 90/14, MMR 2015, 167). D.h. die Hilfe-Seiten sind zur Konkretisierung der zuvor in den AGB dargestellten Befugnisse gedacht, so dass es fernliegend ist, ihnen einen Inhalt zuzuschreiben, der in unauflöslichem Widerspruch zur ursprünglichen Regelung steht (BGH, NJW 2015, 1009, 1011 Anm. Meier).

Für die Frage, welche Ansprüche bestehen können, sind also jeweils hauptsächlich die aktuellen ebay-AGB anzuschauen. Die ebay-AGB „Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Nutzung der deutschsprachigen eBay-Dienste“, Stand: 12.03.2014, (abgerufen am 10.09.2015) lauten an den für die vorliegende Fragestellung wichtigen Punkten wiefolgt (Hervorhebung nicht im Original, Anm.):

„§ 6 Angebotsformate und Vertragsschluss

Nr. 2: Stellt ein Verkäufer mittels der eBay-Dienste einen Artikel im Auktions- oder Festpreisformat ein, so gibt er ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags über diesen Artikel ab. Dabei bestimmt er einen Start- bzw. Festpreis und eine Frist, binnen derer das Angebot angenommen werden kann (Angebotsdauer). Legt der Verkäufer beim Auktionsformat einen Mindestpreis fest, so steht das Angebot unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Mindestpreis erreicht wird. (…)

Nr. 6: Bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Verkäufer kommt zwischen diesem und dem Höchstbietenden ein Vertrag zustande, es sei denn der Verkäufer war dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen.“

Unter § 6 Nr. 6 ebay-AGB findet dann eine direkte Verlinkung auf die Hilfe-Seiten von ebay statt zu den Hilfe-Themen „Wie beende ich mein Angebot vorzeitig ?“ Dort wird ausgeführt „Angebote bei eBay sind verbindlich. Bei vorzeitigem Beenden des Angebots mithilfe des Formulars für das vorzeitige Beenden von Angeboten durch Sie als Verkäufer kommt zwischen Ihnen und dem Höchstbietenden grundsätzlich ein Vertrag zustande. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn ein berechtigter Grund dafür vorliegt, das Angebot zu beenden und die vorliegenden Gebote zu streichen.

Berechtigte Gründe für die vorzeitige Beendigung eines Angebots

Nur in den folgenden Fällen sind Sie berechtigt, Ihr Angebot vorzeitig zu beenden:

Sie haben sich beim Eingeben des Angebots geirrt.

Beispiele:

– wesentlicher Fehler bei der Beschreibung des Artikels

– Fehler bei Angabe von Start- oder Mindestpreis

Es ist Ihnen unverschuldet unmöglich, den Artikel dem Käufer zu übereignen.

Beispiele:

– Artikel wurde unverschuldet zerstört oder beschädigt

– Artikel wurde gestohlen

– Sie können den Artikel wegen eines rechtlichen Verbots oder eines Rechtsmangels nicht übereignen

Nicht berechtigt sind Sie zum Beispiel in den folgenden Fällen:

– Sie möchten den Artikel anderweitig verkaufen, verschenken oder sonst weitergeben oder haben dies bereits getan.

– Sie haben sich zwischenzeitlich gegen einen Verkauf entschieden.

Hinweis: Liegt nach den eBay-Regeln kein berechtigter Grund vor, bleiben die gesetzlichen Regelungen unberührt. Insbesondere, wenn aufgrund Ihres Verschuldens die Unmöglichkeit der Vertragsabwicklung eingetreten ist, besteht die Möglichkeit einer Schadensersatzpflicht.

 (…)

Wenn das Angebot in weniger als 12 Stunden endet, hängt die Möglichkeit, das Angebot vorzeitig mithilfe des eBay-Formulars beenden zu können, davon ab, ob Gebote vorliegen und ob für den Artikel ein Mindestpreis gilt.“

Nach den Erläuterungen auf den Hilfe-Seiten von ebay unter „So beenden Sie ein aktives Angebot mithilfe des eBay-Formulars“ können Angebote vorzeitig beendet werden, wenn keine Gebote, auch keine gestrichenen vorliegen. Liegen ein oder mehrere Gebote vor können Angebote vorzeitig beendet werden, aber der Verkäufer muss  den Artikel an den Höchstbietenden verkaufen. Liegen ein oder mehrere Gebote, aber der Mindestpreis wurde nicht erreicht, können Angebote nicht vorzeitig beendet werden. Ebay weist darauf hin: „Steht Ihnen wegen des Zeitablaufs das eBay-Formular zur Beendigung von Angeboten nicht mehr zur Verfügung, können Sie sich nur durch eine direkte Erklärung gegenüber dem Käufer von Ihrem Angebot lösen.“

Letztlich läuft diese „Erklärung“ aber auf eine Vereinbarung mit dem Bieter hinaus. Dieser kann also gebeten werden, sein Angebot zurückzuziehen. ebay formuliert dies auf seinen Hilfe-Seiten so: „Wenn Sie die Voraussetzungen für eine vorzeitige Beendigung Ihrer Auktion nicht erfüllen, besteht die beste Vorgehensweise darin, mit den Bietern zu kommunizieren.

Vor Ende des Angebots: Kontaktieren Sie die Bieter, erläutern Sie die Situation und bitten Sie sie, ihre Gebote zurückzuziehen. Alternativ können Sie die Gebote streichen.

Wenn das Angebot endet und es einen Höchstbietenden gibt: Kontaktieren Sie den Höchstbietenden und erläutern Sie die Situation. Einigen Sie und der Bieter sich darauf, den Verkauf nicht abzuschließen, können Sie einen nicht bezahlten Artikel melden und dabei angeben, dass Sie und der Käufer sich darauf geeinigt haben, die Transaktion nicht abzuschließen. Der Bieter wirdbenachrichtigt und kann die Vereinbarung bestätigen.“

(…)

„Gebote dürfen aus folgenden Gründen gestrichen werden:

Der Bieter wendet sich an Sie mit der Bitte, das Gebot zu streichen.

Sie sind trotz mehrfacher Versuche der Kontaktaufnahme nicht in der Lage, die Identität des Bieters zu überprüfen.

Sie möchten Ihr Angebot aus einem berechtigten Grund vorzeitig beenden.“

II. Beispielhafte Fälle

Die Rechtsprechung der Instanzgerichte zu Schadensersatz wegen einer vorzeitig abgebrochenen eBay-Auktion ist umfangreich und auch nicht einheitlich. Letztlich sind die ergangenen Urteile immer auch vor dem Hintergrund der seinerzeit gültigen ebay-AGB zu sehen und daher nicht immer auf aktuelle Fälle zu übertragen. Die nachfolgend zitierte lediglich beispielhafte Rechtsprechung ist zwar vor den derzeit gültigen ebay-AGB ergangen, dürfte aber auch unter Geltung der derzeitigen AGB weiter Gültigkeit haben. Letztlich kommt es aber immer auf den konkreten Einzelfall an.

1. Diebstahl ? (BGH, Urteil vom 08.06.2011, Az.: VIII ZR 305/10)

Der Bundesgerichtshof hat schon im Jahr 2011 entschieden, dass der Diebstahl des angeboten Artikels den Abbruch einer eBay-Auktion rechtfertigt (BGH, Urteil vom 08.06.2011, Az.: VIII ZR 305/10, becklink 1013954).

Der beklagte Anbieter hatte eine gebrauchte Digitalkamera und Zubehör für sieben Tage zur Auktion bei eBay eingestellt. Direkt am  nächsten Tag beendete er das Angebot vorzeitig. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit einem Gebot von € 70,00 Höchstbietender. Er forderte vom Beklagten Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen seinem Gebot und dem von ihm behaupteten Verkehrswert der Kamera inkl. Zubehör. Der Beklagte führte an, die Kamera sei ihm gestohlen worden. Hier hat der BGH dann zu Gunsten des Beklagten entschieden, da in den allen Auktionsteilnehmern zugänglichen „Spielregeln“ zum Auktionsablauf auch der Verlust des Verkaufsgegenstandes als rechtfertigender Grund für eine vorzeitige Angebotsbeendigung genannt wurde. Darunter falle auch der Diebstahl, so der BGH.

2.  Sachmangel ? (BGH, Beschluss vom 22.10.2013, Az.: VIII ZR 29/13 u.a.)

Der BGH hat entschieden, dass die allgemein gehaltene Frage „ob bei einer eBay-Auktion ein nachträglich auftretender Sachmangel am Verkaufsgegenstand zu einer Rücknahme des Angebots berechtigt” sich einer generellen Beantwortung entzieht und ist deshalb einer höchstrichterlichen Klärung nicht zugänglich sei. Die Grundsätze für den Abbruch einer eBay-Auktion sind aber durch das vorgenannte Urteil vom 08.06.2011 geklärt, d.h. die Berechtigung zur Beendigung einer Auktion hängt von einer Auslegung der ebay-AGB und den dazu gegebenen, erläuternden Hinweisen von eBay ab. Für den Fall eines nachträglich auftretenden Sachmangels gelte nichts anderes, so der BGH.

In der damaligen Fassung der erläuternden Hinweise auf ebay wurde auf die Frage „Wie beende ich mein Angebot vorzeitig?” die Antwort gegeben: „Es kann vorkommen, dass Sie ein Angebot vorzeitig beenden müssen, z.B. wenn Sie feststellen, dass der zu verkaufende Artikel nicht funktioniert oder ein Teil fehlt.” Dass darunter auch der Ausfall der in der Auktionsbeschreibung als Zusatzausstattung aufgeführten Zentralverriegelung falle, habe das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht, so der BGH in seinem Beschluss vom 22.10.2013 (BGH, Beschluss vom 22.10.2013, Az.: VIII ZR 29/13, MMR 2014, 232; Hoffmann, NJW 2014, 2482).

In einem anderen Fall wurde ein Kfz-Motor angeboten. Die Begründung, der Motor habe seine Zulassung im Straßenverkehr verloren, hat der BGH wegen der seinerzeit gültigen eBay-AGB akzeptiert. Es liege eine berechtigte Angebotsrücknahme vor (BGH, Urteil vom 08.01.2014 – VIII ZR 63/13, BeckRS 2014, 01947, im Anschluss an BGH, NJW 2011, 2643; Hoffmann, NJW 2014, 518, 519).

Auch nach den ebay-AGB Stand: 12.03.2014 dürfte ein Sachmangel zur vorzeitigen Beendigung einer Auktion ohne Schadensersatzpflicht berechtigen, entweder als Irrtum beim Eingeben des Angebots („wesentlicher Fehler bei der Beschreibung des Artikels“) oder als unverschuldete Unmöglichkeit, den Artikel dem Käufer zu übereignen („Artikel wurde unverschuldet zerstört oder beschädigt“). Letztlich kommt es aber sehr auf den Einzelfall und die tatrichterliche Auslegung der jeweils aktuellen ebay-AGB an, die hier nicht sicher vorausgesagt werden kann.

3. Fehler in der Preisangabe ? (OLG Hamm, Urteil vom 04.11.2013, Az.: 2 U 94/13)

Das OLG Hamm zu der Frage entschieden, ob ein Fehler in der Preisangabe zum vorzeitigen Auktionsabbruch ohne Schadensersatzpflicht berechtigen kann – und dies im entschiedenen Fall bejaht. In dem Fall wurde von einer Privatperson ohne Angabe eines Mindestpreises ein Pkw angeboten. Schon kurz nach dem Einstellen des Angebots hat der Anbieter die Auktion aber wieder abgebrochen und das Auto nochmals, diesmal unter Nennung eines Mindestpreises, bei ebay eingestellt. Das Höchstgebot zum Zeitpunkt des Abbruchs der ersten Auktion hat € 7,10 betragen. Der im Zeitpunkt des Auktionsabbruchs Meistbietende verlangte daraufhin Erfüllung und später Schadensersatz wegen Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Anbieters. Nach Ansicht des OLG Hamm ist ein Vertrag jedoch hier nicht zu Stande gekommen, so dass die Klage abgewiesen wurde. Denn nach den seinerzeit gültigen eBay-AGB gehörten Fehler in der Preisangabe zu den Gründen für einen Auktionsabbruch (OLG Hamm, Urteil vom 04.11.2013, Az.: 2 U 94/13, MMR 2014, 108).

Dies ist auch unter Geltung der ebay-AGB Stand: 12.03.2014 der Fall, als Irrtum beim Eingeben des Angebots („Fehler bei Angabe von Start- oder Mindestpreis“). Es kommt aber auf den Einzelfall an.

4. Schnäppchen-Preis ? (BGH, Urteil vom 12.11.2014 – VIII ZR 42/14)

Wirksam sind Kaufverträge bei ebay auch wenn es sich um „Schnäppchen“ handelt, also wenn der Verkäufer das Höchstgebot unterhalb des Marktwertes der Kaufsache festgelegt und ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Auch dann besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Erfüllung des Kaufvertrags. Der Vertrag sei im entschiedenen Fall nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig, weil es gerade den Reiz einer Internetauktion ausmache, den Auktionsgegenstand zu einem „Schnäppchenpreis“ zu erwerben, während umgekehrt der Verkäufer die Chance nutze, einen für ihn vorteilhaften Preis im Wege des Überbietens zu erzielen (vgl. BGH, Urteil vom 12.11.2014 – VIII ZR 42/14 BeckRS 2014, 22648; becklink 1035652).

5. Anderweitiger Verkauf ? (BGH, Urteil vom 10.12.2014, Az.: VIII ZR 90/14)

Der Anbieter im Rahmen einer eBay-Auktion ist gegenüber dem bis dahin Höchstbietenden schadensersatzpflichtig, wenn er das Angebot vorzeitig beendet, um die angebotene Ware lediglich anderweitig zu verkaufen, also keine Gründe für eine nach den eBay-AGB berechtigte Angebotsrücknahme vorliegen. Dies gilt auch dann, wenn die Auktion noch länger als 12 Stunden läuft, so der BGH (BGH, Urteil vom 10.12.2014, Az.: VIII ZR 90/14, MMR 2015, 167, becklink 1036203). Dies gilt unabhängig davon, dass eBay technische Möglichkeiten zur vorzeitigen Beendigung eines Angebots einräumt (OLG Nürnberg, Urteil vom 26.2.2014, Az.: 12 U 336/13, BeckRS 2014, 04671; Hoffmann, NJW 2014, 2482).

Auch derzeit gilt, dass der bloße Wunsch, angebotene Ware anderweitig zu verkaufen, nicht dazu berechtigt eine Auktion vorzeitig zu beenden, siehe „Hilfe-Seiten“ zu ebay-AGB Stand: 12.03.2014: „Nicht berechtigt sind Sie zum Beispiel in den folgenden Fällen: – Sie möchten den Artikel anderweitig verkaufen, verschenken oder sonst weitergeben oder haben dies bereits getan; – Sie haben sich zwischenzeitlich gegen einen Verkauf entschieden.“

6. Bieter hat in der Vergangenheit eine erhebliche Anzahl von Geboten zurückgezogen ? (BGH, Az.: VIII ZR 284/14 Verhandlungstermin ist am 23.09.2015)

Noch nicht vom BGH entschieden ist die Frage, ob der Anbieter eine vorzeitige Beendigung einer ebay-Auktion unter Streichung aller Gebote nachträglich darauf stützen darf, dass der Bieter in der Vergangenheit eine erhebliche Anzahl von Geboten zurückgezogen habe.  Ein solcher Fall wird am 23.09.2015 vom BGH verhandelt (Az.: VIII ZR 284/14).

In dem Fall beendete der Anbieter seine Auktion drei Tage nach Beginn unter Streichung aller Angebote vorzeitig. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger der Höchstbietende. Der Beklagte verweigerte die Übergabe der Ware (eines Heizkörpers) an den Kläger und begründete dies ihm gegenüber mit der – bestrittenen – Behauptung, er habe die Auktion deswegen abbrechen müssen, weil der Heizkörper nach Auktionsbeginn zerstört worden sei. Erst hinterher hat der Beklagte geltend gemacht, er habe inzwischen erfahren, dass der Kläger zusammen mit seinem Bruder in letzter Zeit zahlreiche auf eBay abgegebene Kaufgebote zurückgenommen habe. In Anbetracht dieses Verhaltens sei er zur Streichung des Gebots des Klägers berechtigt gewesen. Der Kläger behauptet, er hätte den Heizköper für € 4.000,00 verkaufen können und verlangt mit seiner Klage diesen Betrag abzüglich der von ihm gebotenen € 112,00 (3.888 €). 

Die Vorinstanzen (LG Neuruppin, Urteil vom 24.09.2014, Az.: 4 S 59/14 und AG Perleberg, Urteil vom 21.11.2013, Az.: 11 C 413/14) haben die Klage abgewiesen.

Das Landgericht hat angenommen, für die Streichung eines Gebots durch den Verkäufer genügten auch objektive Anhaltspunkte, die durchgreifende Zweifel an der Verbindlichkeit und Ernsthaftigkeit eines Gebots weckten. Dies ergebe sich aus den Geschäftsbedingungen von eBay, da diese das Vertrauen in die Plattform sichern und einen Missbrauch durch Käufer oder Verkäufer verhindern sollten. Solche Zweifel lägen hier vor, denn der Kläger habe gemeinsam mit seinem Bruder in den letzten sechs Monaten vor der Auktion insgesamt 370 auf eBay abgegebene Kaufgebote zurückgenommen. Gebote dürften nach den eBay-Grundsätzen aber nur ausnahmsweise zurückgenommen werden, etwa wenn die Eingabe des Betrages auf einem Tipp- oder Schreibfehler beruhe oder sich die Beschreibung des Artikels nach der Abgabe des Gebots ändere. Den eBay-Regeln könne nicht entnommen werden, dass objektiv zur Streichung der Angebote berechtigende Gründe dem Verkäufer mitgeteilt werden oder nach den subjektiven Vorstellungen der Verkäufers Grund für die Streichung gewesen seien müssten. Die Argumentation des LG lässt sich hören. Der BGH wird hier vor allem die zu der Zeit der Auktion maßgeblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay auszulegen haben. Dort hieß es auszugsweise: „§ 9 Nr. 11: Anbieter, die ein verbindliches Angebot auf der eBay-Website einstellen, dürfen nur dann Gebote streichen und das Angebot zurückziehen, wenn sie gesetzlich dazu berechtigt sind. Weitere Informationen.[…]“; „§ 10 Nr. 7:Bieter dürfen ein Gebot nur dann zurücknehmen, wenn sie gesetzlich dazu berechtigt sind. Weitere Informationen. […]“ (BGH, PM Nr. 157/2015 vom 10.09.2015)

III. Konkrete Beratung im Einzelfall

Für die Frage, welche Ansprüche im konkreten bestehen können sind also jeweils hauptsächlich die aktuellen ebay-AGB zu prüfen wobei die schon ergangene Rechtsprechung im Einzelfall hilfreich sein kann, Ansprüche gegen Anbieter durchzusetzen, die Auktionen ohne berechtigenden Grund vorzeitig abbrechen. Im Einzelfall können dann viele tausend Euro Schadensersatz für den Bieter im Raum stehen. Für die Beratung im konkreten Fall steht Ihnen Herr Fachanwalt Dr. Jaeschke gern zur Verfügung.

Kompetente und schnelle Hilfe vom Fachanwalt.

Für den Erstkontakt fallen für Sie bei uns keine Kosten an.

Meine letzten Beiträge